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Bereederung von vier mittelgroßen Forschungsschiffen für einen Zeitraum von 5 Jahren mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils weitere 3 Jahre
Universität Hamburg · Hamburg · Hamburg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Auftragsgegenstand ist die Neubereederung der vier mittelgroßen Forschungsschiffe "Maria S. Merian", "Alkor", "Elisabeth Mann Borgese" sowie "Heincke" über eine Laufzeit von maximal 11 Jahren (5 Jahre Grundlaufzeit zzgl. zwei Verlängerungsoptionen über jeweils drei Jahre) gebündelt durch einen Reeder. Der Leistungsbeginn erfolgt zum 1. Januar 2025 (Änderungen vorbehalten). Die Eigentums- und Betreiberverhältnisse stellen sich wie folgt dar: 1. "Maria S. Merian" (Eigentümer: Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten; Betreiber: Leitstelle Deutsche Forschungsschiffe an der Universität Hamburg) 2. "Alkor" (Eigentümer: Land Schleswig-Holstein; Betreiber: GEOMAR Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel) 3. "Elisabeth Mann Borgese" (Eigentümer: Land Mecklenburg-Vorpommern, Betreiber: Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde, Rostock) 4. "Heincke" (Eigentümerin: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMBF; Betreiber: Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung, Bremerhaven). Alle mittelgroßen Forschungsschiffe sind in einem sog. Schiffspool zusammengefasst. Die Vergabe von Schiffszeit für die mittelgroßen Forschungsschiffe erfolgt nach einheitlichen Kriterien, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Fahrtvorschläge vom Begutachtungspanel Forschungsschiffe ("GPF") bewertet werden. Die mittelgroßen Forschungsschiffe dienen der Bearbeitung von Projekten der marinen Grundlagenforschung und der Ausbildung. Sie sind grundsätzlich als "Mehrzweck-Forschungsschiffe" ausgelegt, d.h. es besteht in der Regel eine Eignung für verschiedene wissenschaftliche Disziplinen. Die Nutzergruppen rekrutieren sich aus Wissenschaftler:innen, Techniker:innen und Studierenden der deutschen meereswissenschaftlichen Arbeitsgruppen und ihren internationalen Partnern. Die vier mittelgroßen Forschungsschiffe fahren unter Deutscher Bundes- oder Landesdienstflagge bzw. Deutscher F
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2029
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 2× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Hinweis: Dieses Verfahren ist dem Teilnahmewettbewerb des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb (EU-Bekanntmachung Nr. 2023/S 152-484688) nachgeordnet. Aus technischen Gründen musste dieses Vergabeverfahren in einem neuen Projektraum als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb fortgeführt werden.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Konzepte 70 Pkt.Qualität
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Preis 30 Pkt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 26.04.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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