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Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages - Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007 - hier: Straßenbahnlinie 88
Landkreis Oder-Spree · Beeskow · Brandenburg · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenVergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages - Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007 - hier: Straßenbahnlinie 88🏆 Schöneicheicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH · Schöneiche bei Berlin
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Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Die zuständige Behörde beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.01.2025 einen Verkehrsvertrag über Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr der Linie 88 (S-Bahnhof Berlin-Friedrichshagen bis Altrüdersdorf) für die Dauer von 15 Jahren zu vergeben.
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2039
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Ausgleichsbetrag 80 %Kosten
Unter Berücksichtigung der dauerhaften barrierefreien Leistungserbringung ist der Ausgleichsbetrag für die Erbringung der Verkehrsleistung zu ermitteln. Es wird unterstellt, dass der Verkehrsvertrag einem Nettovertrag entspricht; also das Erlösrisiko beim Verkehrsunternehmen liegt.
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Barrierefreiheit 20 %Qualität
Während der gesamten Vertragslaufzeit ist eine barrierefreie Beförderung auf der Straßenbahnlinie 88 zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat der Bieter darzustellen, wie die Forderung in § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden kann. Hierbei können auch Varianten einer Ausnahmeregelung berücksichtigt werden, die mit den Aufgabenträgern für den übrigen ÖPNV abzustimmen sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Schöneicheicher-Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH1 Veröffentlichung
- 04.11.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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