Trockenbauarbeiten, Neubau Gymnasium Herrsching
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigte für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching Trockenbauarbeiten. Die im Nachtrag aufgeführten Regiestunden resultieren überwiegend aus kurzfristigen Umplanungen sowie fehlenden oder verspäteten Vorleistungen anderer Gewerke. Dadurch entstanden Wartezeiten, Mehraufwände und notwendige Anpassungsarbeiten.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Trockenbauarbeiten im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums in Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 6.719 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
18 Veröffentlichungen
- 01.04.2026 Es ist eine zusätzliche und geänderte Leistung notwendig. Im Zuge der Ausführung der beauftragten Leistungen kam es zu Massenmehrungen in verschiedenen Positionen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass in der Ausschreibung teilweise zu geringe Massenansätze vorgesehen waren. Während der praktischen Umsetzung zeigte sich, dass die tatsächlich erforderlichen Mengen für eine fachgerechte und vollständige Ausführung der Leistungen höher ausfielen als ursprünglich kalkuliert. Zusätzlich kam es zu planerischen Anpassungen, die im Zuge der Detailabstimmungen notwendig wurden. Darüber hinaus traten Massenverschiebungen zwischen einzelnen Positionen auf, ohne dass sich das Gesamtvolumen wesentlich verändert hat. Diese Verschiebungen resultieren aus geänderten Ausführungsdetails sowie der praktischen Erfordernis, Leistungen positionsübergreifend anzupassen. Die Mehrmassen sind für den Werkerfolg erforderlich. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich eines Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber das Planungsbüro beauftragt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Kosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht möglich, da die ausführende Firma zur Ausführung ihrer Leistung die Mehrmassen benötigt. Eine zusätzliche Abstimmung zwischen den Auftragnehmern kostet zusätzliche Zeit, was somit mehr Kosten verursacht und die Gesamtleistung und andere Gewerke verzögert. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.324,71 EUR (brutto).
- 26.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Aufgrund einer nachträgliche Änderung der Holzverkleidung der Abhangdecke müssen die Rauchmelder nachträglich versetzt werden. Die Verkleidung kollidiert jedoch mit den Deckenmeldern der Toranlage. Die angebotene Leistung ist das Versetzen der Deckenmelder als zusätzliche Leistung. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Kosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Rauchmelder angebracht hat und somit ohne Probleme umsetzen kann. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 928,20 EUR (brutto).
- 19.03.2026 Es ist sowohl eine Änderung der Leistung als auch eine zusätzliche Leistung notwendig. Im Zuge der Ausführung der beauftragten Leistungen kommt es zu Massenmehrungen in verschiedenen Positionen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass in der Ausschreibung teilweise zu geringe Massenansätze vorgesehen waren. Während der praktischen Umsetzung zeigte sich, dass die tatsächlich erforderlichen Mengen für eine fachgerechte und vollständige Ausführung der Leistungen höher ausfielen als ursprünglich kalkuliert. Zusätzlich kam es zu planerischen Anpassungen, die im Zuge der Detailabstimmungen notwendig wurden. Darüber hinaus traten Massenverschiebungen zwischen einzelnen Positionen auf, ohne dass sich das Gesamtvolumen wesentlich verändert hat. Diese Verschiebungen resultieren aus geänderten Ausführungsdetails sowie der praktischen Erfordernis, Leistungen positionsübergreifend anzupassen. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes teilweise nicht in der Form vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung im Aufgabenbereich des Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung des Planungsbüros vertraut hat und im Rahmen seines Wissens diese überprüft hat. Die Änderung ist technisch notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistungen zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Es kann vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber ein Planungsbüro beauftragt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich auch teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Gegebenheit des Bodens und mit Ausführung der geänderten Leistungen technisch auszuführen sind. Eine weitere Absprache mit einem anderen Auftragnehmer wäre ineffizient und würde mehr Zeit in Anspruch nehmen, was wiederum mehr Kosten verursachen würde. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 69.630,41 EUR (brutto).
- 24.10.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von Beschädigungen von Flächen zusätzliche Leistungen erforderlich. Die Beschädigung wurden von Dritten, trotz Sperrung, verursacht. Die Beschädigungen müssen beseitigt werden. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Kosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Gegebenheit des Bodens und die Mängel kennt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 8.734,60 EUR (brutto).
- 23.10.2025 Im Zuge der Arbeiten an der abgehängten Trockenbaudecke im Außenbereich wurden mehrere zusätzliche Leistungen erforderlich, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Ausschreibung waren. Das Einbringen einer Dämmschicht war aus bauphysikalischen Gründen notwendig. Zudem kam es zu planerischen Änderungen an der Beleuchtung, die zusätzlichen Koordinationsaufwand verursachten. Aus statischen Gründen musste die Unterkonstruktion verdoppelt werden. Zur Herstellung eines sauberen Deckenanschlusses wurde ein Göppinger Profil eingearbeitet und verspachtelt. Alle genannten Leistungen stellen Zusatzarbeiten dar und werden daher als Nachtrag geltend gemacht. Die erforderlichen Decken im Außenbereich wurden zwar im Zuge der LV Erstellung unter Pos.1.2 berücksichtigt. Jedoch war die Konstruktion noch nicht mit der Bauphysik und Statik abgestimmt. Durch verschiedene Anforderungen aus der Fachplanung (Beleuchtung, Revisionerung, Statik, Wärmeschutz usw.) wurden die zusätzlichen Leistungen zum Werkerfolg erforderlich. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung waren die Änderungen nicht ersichtlich, welche sich teilweise aus notwendigen Planungsanpassungen ergeben. Diese Anpassungen führten den obengenannten Änderungen. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, statischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben und teilweise aus kurzfristigen Umplanungen resultieren. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Anforderungen zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war der Baufortschritt noch nicht weit genug fortgeschritten, um bei der Planung die Statik und Bauphysik zu berücksichtigen. Aus Sicht des Auftraggebers konnte die ausgeschriebene Leistung umgesetzt werden. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 95.937,56 EUR (brutto).
- 17.10.2025 Im Zuge der Ausführung der beauftragten Leistungen kam es zu Massenmehrungen in verschiedenen Positionen. Diese ergeben sich insbesondere daraus, dass in der Ausschreibung teilweise zu geringe Massenansätze vorgesehen waren. Während der praktischen Umsetzung zeigte sich, dass die tatsächlich erforderlichen Mengen für eine fachgerechte und vollständige Ausführung der Leistungen höher ausfielen als ursprünglich kalkuliert. Zusätzlich kam es zu kleineren planerischen Anpassungen, die im Zuge der Detailabstimmungen notwendig wurden. Diese Änderungen führten ebenfalls zu Abweichungen in den Massen. Darüber hinaus traten Massenverschiebungen zwischen einzelnen Positionen auf, ohne dass sich das Gesamtvolumen wesentlich verändert hat. Diese Verschiebungen resultieren aus geänderten Ausführungsdetails sowie der praktischen Erfordernis, Leistungen positionsübergreifend anzupassen. Die erbrachten Leistungen waren zur Vertragserfüllung notwendig und stellen eine sogenannte „Sowieso- Leistung“ dar. Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken, wegen überwiegend kurzfristigen Umplanungen sowie wegen einer anderen Kalkulationsgrundlage bei der fehlerhaften Ausschreibung sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zum Zeitpunkt der Kalkulation waren die Änderungen nicht ersichtlich, welche sich teilweise aus notwendigen Planungsanpassungen und falscher Kalkulationsgrundlage ergeben. Diese Anpassungen führten Massenmehrungen. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen und eine Massenmehrung durch fehlerhafte Kalkulation. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben und teilweise aus kurzfristigen Umplanungen sowie fehlerhafter Kalkulation resultieren. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten vorgesehen waren und geändert werden (Massenmehrungen). Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen und ein Fehler bei der Kalkulation unterlaufen war, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund fehlerhafter Planung erforderlich. Diese Mängel konnte der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Die zusätzlichen Leistungen sind zur Vollendung des Auftrags mit allem, was vom Beschaffungsziel des Auftraggebers her betrachtet vernünftigerweise dazugehört, notwendig. Das Beschaffungsziel wurde durch Planungsänderungen angepasst und wurde somit erweitert. Es handelt sich hierbei um eine quantitative Auftragserweiterunge. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 239.039,61 EUR (brutto).
- 17.10.2025 Original-Veröffentlichung
- 16.10.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken, wegen überwiegend kurzfristigen Umplanungen sowie wegen fehlenden oder verspäteten Vorleistungen anderer Gewerke sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zum Zeitpunkt der Kalkulation waren Änderungen nicht ersichtlich, welche sich aus notwendige Planungsanpassungen ergeben, die sich aus technischen, bauphysikalischen und zeitlichen Anforderungen ergaben. Diese Anpassungen führten dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden musste. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben und überwiegend aus kurzfristigen Umplanungen sowie fehlenden oder verspäteten Vorleistungen anderer Gewerke resultieren. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Auch konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen, dass kurzfristige Umplanungen nötig werden und es zu fehlenden oder verspäteten Vorleistungen anderer Gewerke kommt. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Diese Mängel konnte der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 121.021,86 EUR (brutto). aktuell
- 15.09.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zum Zeitpunkt der Kalkulation waren Änderungen nicht ersichtlich, welche sich aus notwendige Planungsanpassungen ergeben, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergaben. Diese Anpassungen führten dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden musste. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die Ausführung des Promat ist erforderlich, da es in den Geschossen EG bis 2. OG zu Kollisionen mit der Lüftung der TGA kommt. Das Promat kann nicht wie geplant geradlinig verlaufen und muss ausweichend verlegt werden. Dadurch entstehen zusätzliche Materialkosten und Arbeitsaufwand. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen (Kollision mit der Lüftung). Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln und fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Diese Mängel konnte der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 28.428,52 EUR (brutto).
- 12.09.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Zum Zeitpunkt der Kalkulation waren aufgrund notwendiger Planungsanpassungen, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergaben. Diese Anpassungen führten dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgreifen musste. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben (z. B. hinsichtlich Materialstärke und Materialart). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln und fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 34.984,82 EUR (brutto).
- 04.09.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben (z. B. hinsichtlich Materialstärke und Materialart). Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben (z. B. hinsichtlich Materialstärke und Materialart). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Trockenbauarbeiten nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Trockenbauarbeiten, Estrich und Brandschutztore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 164.217,50 EUR (brutto).
- 30.08.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Der Nachtrag beinhaltet einen manuellen Auslösetaster für die Brandschutztore, um diese gegebenenfalls manuell zu betätigen. Diese wurden im Rahmen der Ersatzvornahme nicht vorgesehen. Die Leistung ist zum Werkerfolg erforderlich. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung eines manuellen Auslösetaster für die Brandschutztore muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.125,91 EUR (brutto).
- 28.08.2025 Aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Der Nachtrag beinhaltet einen Zuschlagsstoff im Estrich als Beschleunigungsmaßnahme, um weitere Verzögerungen der Folgegewerke zu vermeiden. Dieser dient auch einem weiteren reibungslosen Ablauf, da die Fläche somit kurzfristig wieder für den Baubetrieb und die Folgegewerke freigegeben werden kann. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung eines Zuschlagsstoff im Estrich muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ohne die Beschleunigungsmaßnahme mit Verzögerungen in den Folgegewerken zu rechnen und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Anpassung des Zuschlagsstoff im Estrich war erforderlich, um weitere Verzögerungen der Folgegewerke zu vermeiden. Dieser dient auch einem weiteren reibungslosen Ablauf, da die Fläche somit kurzfristig wieder für den Baubetrieb und die Folgegewerke freigegeben werden kann. Die Beschleunigungsmaßnahme ist erforderlich, um mit dem Gymnasium Herrsching im September in Betrieb gehen zu können. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Diese zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde aufgrund der Ersatzvornahmen notwendig, was der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, da die zeitliche Verschiebung und die Planungsänderungen/Planungsmängel zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ersichtlich waren. Es konnte seitens des Auftraggebers nicht mit der Kündigung und den Ersatzvornahme gerechnet werden können, welche zu Bauverzögerungen geführt haben. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Arbeiten für den Trockenbau, für den Estrich und für die Brandschutz-Tore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 11.730,39 EUR (brutto).
- 23.08.2025 Aufgrund von mangelhaften Detailplanungen bzw. Schnittstellenproblematik und aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Ergänzung der Bauleistung notwendig. Da es sich um brandschutzrelevante Bauteile handelt, ist diese Leistung unbedingt technisch erforderlich, um in Betrieb gehen zu können. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung eines senkrechten Promat-Kanal entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Anpassung der 10cm starker HBV-Decke auf eine Mindestdicke von 15 cm war erforderlich, um die Anforderungen der Conidisolierung zu erfüllen. Da es sich um brandschutzrelevante Bauteile handelt, ist diese Leistung unbedingt technisch erforderlich, um in Betrieb gehen zu können. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Diese zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde aufgrund der Ersatzvornahmen notwendig, was der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, da die zeitliche Verschiebung und die Planungsänderungen/Planungsmängel zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ersichtlich war bzw. auf mangelhaften Detailplanungen beruhen. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Arbeiten für den Trockenbau, für den Estrich und für die Brandschutz-Tore handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 5.560,13 EUR (brutto).
- 21.08.2025 Aufgrund von Umplanungen und einer terminlichen Änderung im Bauablauf und aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Ergänzung der Bauleistung notwendig. Aufgrund von Planungsänderungen und Planungsmängel wurden nachträglich ca. 75 Wanddurchbrüche hergestellt. Zudem erfolgte eine Anpassung der Revisionsklappen aufgrund einheitlicher Fließenspiegel. Erschwerte Anlieferungsmöglichkeiten durch Tiefbauarbeiten sowie fehlende Lagerflächen in unmittelbarer Gebäudenähe führten dazu, dass das Material weiter entfernt als ursprünglich geplant abgeladen werden musste. Da alle Gewerke auf dem kritischen Weg liegen, mussten viele Materialien von Hand transportiert werden. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Diese zusätzliche Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde aufgrund der Ersatzvornahmen notwendig, was der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, da die zeitliche Verschiebung und die Planungsänderungen/Planungsmängel zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ersichtlich war. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Arbeiten für den Trockenbau bzw. für den Estrich handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 34.661,32 EUR (brutto).
- 15.08.2025 Aufgrund von Umplanungen und einer terminlichen Änderung im Bauablauf aufgrund der Ersatzvornahme von zwei Gewerken sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Ergänzung der Bauleistung notwendig. Aufgrund der kalten Wintermonate musste der Estrich (mit Fußbodenheizung) im größten Teil des Erdgeschosses und der Treppenhäuser gesperrt werden. Daher waren Materialtransporte eingeschränkt möglich. Da alle Gewerke auf dem kritischen Weg liegen, mussten viele Materialien von Hand transportiert werden. Mehrere Materialtransporte sind notwendig geworden. Dies stellt die wirtschaftlichste Lösung für die Inbetriebnahme dar. Wenn die Gewerke auf die Vorgewerke warten müssten, kann die Inbetriebnahme nicht erfolgen (Terminverschiebung, ggf. Mehrkosten). Dieser Mehraufwand war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde aufgrund der Ersatzvornahmen notwendig, was der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, da die zeitliche Verschiebung zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht ersichtlich war. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Arbeiten für den Trockenbau bzw. für den Estrich handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 10.390,84 EUR (brutto).
- 07.07.2025 Die Leistung übersteigt nicht 50% der Hauptauftragssumme. Aufgrund von brandschutztechnischen Anforderungen sind Planungsanpassungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Zusätzlich werden Leistungen zum Einbau eines Promat Entrauchungskanal zur natürlichen Belüftung erforderlich. Dieser Mehraufwand war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde daher nicht berücksichtigt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Trockenbauarbeiten handelt.
- 03.07.2025 Die Leistung übersteigt nicht 50% der Hauptauftragssumme. Aufgrund von brandschutztechnischen Anforderungen sind Planungsanpassungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Um den baubetrieblichen Ablauf nicht zu beeinträchtigen müssen die brandschutzrelevanten Promat-Kanäle verkleidet werden. Diese Änderung konnte der Auftraggeber nicht im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vorhersehen. Wegen einer ungenügend hoch ausgeführten Betonunterzug und für den zulassungskonformen Einbau der BS-Tore wird eine Unterdecke erforderlich. Zusätzlich werden Leistungen zum Einbau eines Promat Entrauchungskanal zur natürlichen Belüftung erforderlich. Dieser Mehraufwand war zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt und wurde daher nicht berücksichtigt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich immer noch um Trockenbauarbeiten handelt.
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