K) Vorlage von Eigenerklärungen zu Referenzen ausgeführten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, aus den letzten acht Kalenderjahren gem. Formblatt „Mindestanforderungen Eignung“. Mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind im vorliegenden Fall Tiefbau- bzw. Straßenbaumaßnahmen.
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Es werden ausschließlich abgeschlossene Projekte anerkannt. Die Referenzen gelten als abgeschlossen, wenn die rechtsgeschäftliche Abnahme erfolgt ist.
Auf gesondertes Verlangen sind für die benannten Referenzen Referenznachweise in Anlehnung an Formblatt 444 „Referenzbescheinigung“ oder gleichwertige Bestätigungen des jeweiligen Auftraggebers vorzulegen. Aus den Referenznachweisen muss hervorgehen, dass die für die Eignungsprüfung maßgeblichen Leistungen tatsächlich ausgeführt und im Ergebnis vertragsgemäß erbracht wurden.
MINDESTANFORDERUNG REFERENZEN:
Die Gesamtheit der vorgelegten Referenzen muss sämtliche nachfolgend genannten Mindestanforderungen abdecken. Alle Referenzen müssen im Referenzzeitraum aus den letzten acht abgeschlossenen Kalenderjahren liegen. Die Vorlage von mehr als drei Referenzen ist zulässig. Zudem ist zulässig, dass ein Referenzprojekt mehrere der nachfolgend genannten Anforderungen/Leistungsbereiche abdeckt. Die genannten Anforderungen müssen für sich jedoch jeweils in einer Referenz enthalten sein; eine weitere Aufteilung ist nicht zulässig.
(1) Allgemein: Es sind mindestens drei Referenzprojekte über vergleichbare Bauleistungen aus den letzten acht abgeschlossenen Kalenderjahren nachzuweisen. Vergleichbare Leistungen sind im vorliegenden Fall Tiefbau-, Pflaster-, und Straßenbaumaßnahmen.
(2) Tief- und Straßenbau: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss eine komplexe Tiefbau- bzw. Straßenbaumaßnahme mit einem Nettoauftragswert der vom Unternehmen ausgeführten Tiefbau- bzw. Straßenbauleistungen von mindestens 5,0 Mio. Euro netto betreffen.
(3) Pflasterbau: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss die Herstellung von mindestens 2.000 m² Pflasterbelägen im öffentlichen Raum beinhaltet haben. Die Referenz muss Natursteinpflasterflächen im innerörtlichen oder innerstädtischen öffentlichen Raum mit zumindest teilweise befahrbaren Flächen und vergleichbar hohen Anforderungen an Ausführungs- und Gestaltungsqualität umfassen.
(4) Asphaltbau: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss die Herstellung einer Asphaltdeckschicht in DSH V Bauweise beinhaltet haben.
(5) Innerstädtischer Leitungsbau: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss Leitungsbauarbeiten im öffentlichen Straßenraum unter Aufrechterhaltung angrenzender Nutzungen und Erschließungen sowie unter beengten räumlichen Verhältnissen und abschnittsweiser bzw. wechselnder Verkehrsführung umfassen. Dabei müssen Schnittstellen zu mehreren Leitungsträgern bzw. gleichzeitig oder unmittelbar angrenzend ausgeführten Bau- oder Leitungsmaßnahmen zu koordinieren gewesen sein.
(6) Arbeiten im Bestand: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss eine innerörtliche bzw. innerstädtische Tief- oder Straßenbaumaßnahme mit besonderen Anforderungen an das Bauen im Bestand beinhalten. Dabei muss die Referenz kumulativ folgende Randbedingungen aufweisen:
(a) Arbeiten unter räumlich beengten Verhältnissen
(b) Ausführung in mehreren Bauabschnitten
(c) Durchführung der Arbeiten unter Aufrechterhaltung angrenzender Nutzungen bzw. des laufenden Verkehrs
(d) Koordination mit weiteren gleichzeitig oder unmittelbar angrenzend ausgeführten Bau- oder Leitungsmaßnahmen
(7) Bestandsbäume: Zusätzlich muss mindestens eine der vorgelegten Referenzen Arbeiten im Bereich von Bestandsbäumen umfassen.
(8) Verkehrssicherung: Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss komplexe Verkehrssicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Tiefbau- bzw. Straßenbaumaßnahme beinhaltet haben. Die Referenz muss insbesondere die Verkehrssicherung während mehrerer Bauphasen bzw. wechselnder Verkehrsführungen sowie die Aufrechterhaltung wesentlicher Verkehrs- oder Erschließungsfunktionen umfassen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Nachforderung von Referenzen zum Nachweis der Mindestanforderung nicht zulässig ist.