Mehr Details
ESTW Köln Hbf; ESTW linke Rheinseite - Bauüberwachung
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
ESTW Köln Hbf; ESTW linke Rheinseite - Bauüberwachung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesucht wird die Bauüberwachung für das ESTW Köln Hbf und ESTW linke Rheinseite.
- Der Auftrag umfasst Dienstleistungen im Bereich Bauüberwachung.
- Erforderlich sind nachweisbare Erfahrungen in der Bauüberwachung von Eisenbahninfrastrukturprojekten.
- Der Erfüllungsort ist Köln.
Die DB Netz AG sucht Dienstleistungen zur Bauüberwachung für das ESTW Köln Hbf und ESTW linke Rheinseite.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
Wie viele Bauwesen & Infrastruktur-Ausschreibungen in Hessen passen zu Ihrem Unternehmen?
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Bauwesen & Infrastruktur" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
Verwandte Bekanntmachungen
📅 .icsWeitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
-
Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
17 Veröffentlichungen
- 14.10.2026 58 - Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: siehe Titel. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. 59 - Zusätzlicher Personalaufwand der BUW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. aktuell
- 03.08.2026 Original-Veröffentlichung
- 31.07.2026 53 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 16.06.2026 57 Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: siehe Titel. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 13.05.2026 54 Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: 01.09.2025-31.12.2025. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 13.05.2026 55 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für leitende BUW in den Gewerken Fb/KlB und LST. Unterstützung und Begleitung von Planungsbegehungen durch die BÜW. Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen an der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 05.03.2026 52 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 06.11.2025 47 - Begleitung der Bauausführung zur Umrüstung in Köln BBf von Siemens auf Hitachi, da Kompatibilitätsprobleme zwischen dem ESTW KK und der Technologie von Siemens aufgetreten sind. Die Begleitung dieser Arbeiten sind kein Bestandteil des Hauptvertrages. Zeitraum: 01.01.2025-31.07.2026. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeih/erzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 27.10.2025 MKA 51 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für leitende BÜW in den Gewerken Fb/KIB und LST. Unterstützung und Begleitung von Planungsbegehungen durch die BÜW. Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen an der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 13.10.2025 MKA 49 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 08.10.2025 MKA 42 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Betrachtungszeitraum siehe oben. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 23.09.2025 36 - Vertraglich vereinbart für das Projekt (anteilig ESTW Köln Hbf) waren 67 Schichren. Diese werden überschritten. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 04.07.2025 44: Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum 01.10.2024 - 31.12.2024. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. / 45: Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum 01.01.2025 - 31.03.2025. Ausschließlich zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 03.07.2025 Die bestehenden Weichenheizanlagen W1 und W2 sind veraltet und können nicht in das Steuerungssystem (DB-MAS) des neue Zentralstellwerkes Köln Hbf integriert werden. Deshalb muss für die bestehende Weichenheizanlage Deutz ein Ersatzneubau vorgenommen werden. Hierfür werden BÜW-Leistungen erforderlich. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 03.07.2025 Aufgrund der besonders geringen Aufbauhöhe im Gepäckbahnsteig musste ein besonders flacher und befahrbarer Kabelkanal als Sonderkonstruktion eingebaut werden. Der ursprünglich geplante Stahlkabelkanal war nicht realisierbar. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 02.04.2025 Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN. Leistungsanteil der bahnbetriebliche Bauüberwachung inkl. der mit den zusätzlichen Sperrpausen unmittelbar verbundenen und nicht trennbaren Zusammenhangsleistungen. Betrachtungszeitraum bis zum 30.09.2024. Ausschließlich die zusätzlichen Leistungen im eisenbahnbetrieblichen Kontext. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
- 11.09.2024 MKA31- Wahrnehmung der Betra Gesamtverantwortung für 62 Schichten. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Schadensersatzprobleme und Zeitverzug wären die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA34- SV 1: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit dem Umsetzen des Blocksignals 12 zwischen die Schaltabschnittsgrenze Bf Köln-Ehrenfeld und Bf Köln Hbf. SV 2: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit der Umsetzung der Auflagen aus dem Planprüfbericht (siehe Anlage 2.1; Pkt 4) an den Signalauslegern ZS0301/0303, ZW2505/2506 und VWcc. SV3: Zusätzliche BÜW-Leistungen (OLA) im Zusammenhang mit dem Rückbau des Oberleitungsanschlusses für die Weichenheizungsanlage W3 im Bf Köln-Messe/Deutz. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA35- Zusätzlicher Personalaufwand der BÜW infolge zusätzlicher Leistungen durch Änderung der Gesamtbauausführung inkl. Verzögerung der IBN von Oktober 2024 auf Dezember 2025. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Schadensersatzprobleme und Zeitverzug wären die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen. MKA37- Erforderliche Anpassung der Planung infolge des Altbestandes und der Erfordernis, Anpassungen der Kabeltiefbauplanung parallel zum Baufortschritt vorzunehmen. BÜW-Leistungen für die Lph5, sowie die Sicherungsüberwachung für die Aufnahme des Bestandes (vor. Kabelwege) und Prüfung alternativer Kabelwege. Ein Wechsel des AN wäre kurzfristig nicht möglich gewesen. Die Einweisungen hätten erheblichen Zeitverzug zur Folge gehabt. Ein Wechsel der Bauüberwachung an der gleichen Anlage ist grundsätzlich nicht zulässig, ohne triftigen Grund. Eine Arbeit von zwei Bauüberwachungsfirmen zur gleichen Zeit an derselben Anlage ist nicht zulässig. Bei Wechsel AN wären Schadensersatzprobleme und Zeitverzug die Folge gewesen. Der Bauablaufplan wäre nicht mehr zu halten gewesen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 414 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Passende Ausschreibungen automatisch finden
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →