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Dienstleistungen im Bereich von Textilreinigung für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen am Standort Osnabrück Los 1 und Los 2
Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover · Hannover
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenLos 1 Sachgemäße Textilreinigung von Haus- und Objektwäsche🏆 Format Textilservice GmbH & Co. KG · Rinteln
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Los 2 VergebenLos 2 Sachgemäße Textilreinigung von persönlicher Bekleidung der Bewohnenden🏆 Wackler Service Group GmbH & Co. KG · Chemnitz
- Format Textilservice GmbH & Co. KG · Rinteln
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Beschreibung
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport. Der Hauptsitz der LAB NI mit der allgemeinen Verwaltung und der Behördenleitung befindet sich in Braunschweig. Die Hauptaufgabe der LAB NI ist die Aufnahme und Versorgung Asylbegehrender gem. § 44 Asylgesetz sowie die Aufnahme und Versorgung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer gem. § 15 a Aufenthaltsgesetz. Die Aufgaben der LAB NI sind im Wesentlichen: - Aufnahme, Versorgung und soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner - Ausländerbehörde für die in der LAB NI untergebrachten Ausländerinnen und Ausländer - Landesweite Identitätsfeststellungen und Passersatzpapierbeschaffungen - Förderung der freiwilligen Rückkehr, Beratung über Rückkehr- und Weiterwanderungsprogramme - Landesweiter Vollzug von Rückführungen - Kursangebote zur sprachlichen und kulturellen Erstorientierung der Bewohnerinnen und Bewohner (Kursangebot "Wegweiser für Deutschland") - Identifizierung von schulischen und beruflichen Entwicklungspotenzialen von Asylsuchenden im Rahmen des Projektes "Kompetenzen erkennen. Gut ankommen in Niedersachsen" in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit. Der Standort Osnabrück soll mit einer Kapazität von bis zu 729 Unterbringungsplätzen genutzt wer-den. Perspektivisch ist eine Kapazitätserweiterung auf 850 Personen angedacht. Ergänzend steht die Unterkunft in der Nacht ankommenden Personen temporär zur Verfügung. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich um Menschen unterschiedlichster nationaler und ethnischer Herkunft mit den verschiedensten kulturellen, religiösen und politischen Orientierungen. Familienverbände sind ebenso unterzubringen wie Alleinerziehende oder allein reisende Frauen und Männer. Auf dem Gelände befinden sich neben der LAB NI das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie zwei unabhängige Verfahrensberatungen. Einzelne Dienstleistungen wie z. B. d
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Sonstige soziale Kriterien
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Los 1 Der Zuschlag im Los 1 wird im Vergabefall auf das Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme (brutto) gem. den Positionen 1.1 - 3.1 erteilt. Bei Gleichheit der Gesamtsumme (brutto) wird der Zuschlag im Vergabefall auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis brutto bei Position 1.2 des Angebotsvordrucks erteilt. Sollte der Preis für Position 1.2 des Angebotsvordrucks ebenfalls gleich sein, entscheidet ein Losverfahren. Los 2 Das Angebot mit dem niedrigsten kombinierten Stundensatz aus den Positionen 1) bis 4) erhält den Zuschlag. Der Stundensatz in Position 1) wird mit 85% bewertet. Die anderen Stundensätze der Positionen 2) bis 4) werden mit jeweils 5% gewichtet. Bei Gleichheit des kombinierten Stundensatzes aus den Positionen 1) bis 4) entscheidet ein Losverfahren. Los 1 und Los 2 Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen. Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 13. Juni 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 41 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (2) Format Textilservice GmbH & Co. KG · Wackler Service Group GmbH & Co. KG1 Veröffentlichung
- 19.05.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oeffentlichevergabe.de aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 152 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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