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Kauf und Pflege von Lizenzen sowie Schulungsleistungen der Anwendung ZAM und ZAM-Event
Deutscher Bundestag - Vergabereferat · Berlin · Berlin · Oberste Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer veröffentlicht.
Zuschlag erteilt, aber Auftragnehmer nicht strukturiert publiziert. Das eForms-Feld „Sieger wurde gewählt" (selec-w) ist gesetzt, die Vergabestelle hat den konkreten Auftragnehmer aber nicht als strukturiertes Datenfeld hinterlegt. In vielen Fällen steht der Name im Freitext der Original-Bekanntmachung.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Beschaffung von Lizenzen und Pflegeleistungen für die Software ZAM und ZAM-Event.
- Umfasst die Überlassung von 25 neuen Lizenzen und die Pflege bestehender Lizenzen für sechs Jahre.
- Beinhaltet Schulungsleistungen als Rahmenvereinbarung für vier Jahre.
- Der Auftraggeber ist der Deutsche Bundestag.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Vorliegend sollen folgende Leistungen in Bezug auf die Software-Anwendungen „ZAM“ und „ZAM-Event“ beschafft werden: 1) Pflegeleistungen für die bereits vorhanden, dauerhaft überlassenen Lizenzen der Software mit einer Laufzeit von sechs Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2032). 2) Die Überlassung weiterer 25 Lizenzen inklusive Pflegeleistungen mit einer Laufzeit von sechs Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2032). 3) Schulungsleistungen für die Software als Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von vier Jahren (vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2030).
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
1 von 1 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis nach Wichtigkeit
Die beschriebenen Leistungen können nur vom Unternehmen Dr. Lauer + Karrenbauer erbracht werden. Rechtliche Gründe dafür, dass gemäß § 14 Absatz 4 Nummer 2 lit. c VgV nur ein bestimmtes Unternehmen die Leistung erbringen kann, liegen insbesondere bei Ausschließlichkeitsrechten wie Patent- und Urheberrechten, Vertriebslizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten vor.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Direktvergabe-Ankündigung
Geplante Direktvergabe (VEAT) — 10 Tage Stillhaltefrist
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragsvolumen (Rahmen) 162.052 €1 Veröffentlichung
- 21.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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