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Neuordnung der Bodenverhältnisse durch Grundstückstauschgeschäfte nebst Gesamterbbaurecht mit Errichtung und Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage
Landeshauptstadt München, Kommunalreferat · München · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Beschreibung
Die Landeshauptstadt München beabsichtigt den Abschluss eines in einer Mantelurkunde gebündelten Gesamtvertragswerks (Teile A-G) zur Neuordnung der Eigentums- und Bodenverhältnisse im Bereich des Georg-Kronawitter-Platzes auf Grundlage des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2102 (Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union), bestehend aus: Teil A - Grundstückstauschvertrag (Stand 28.08.2026) zwischen der Stadt und der INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG: Tausch des Tauschgrundstücks 1 (Teilflächen der Flurstücke 502 und 502/1, insgesamt ca. 1.216 m²) gegen das Tauschgrundstück 2 (Teilflächen der Flurstücke 554 und 554/2, insgesamt ca. 821 m²). Tauschaufzahlung der INKA Sattlerstraße II an die Stadt. Teil B - Gesamterbbaurechtsvertrag (Stand 28.08.2026): Bestellung eines einheitlichen Gesamterbbaurechts an den Grundstücken MK (1), MK (2) und MK (3) zugunsten der Georg-Kronawitter-Platz Tiefgaragen GmbH mit Sitz in München (Alleingesellschafterinnen: INKA Sattlerstraße GmbH & Co. KG (HRA 93992) und INKA Sattlerstraße II GmbH & Co. KG (HRA 108306) als Erbbauberechtigter, Laufzeit 80 Jahre ab Grundbucheintragung. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der Baufeldfreimachung das auf dem Tauschgrundstück 1 bestehende Parkhaus abzubrechen und sodann ein viergeschossiges unterirdisches Bauwerk mit Zufahrtsrampe (Tiefgarage) zu errichten, darin eine öffentliche Parkgarage mit 150 öffentlichen Kurzzeitstellplätzen zu betreiben und bis zu 50 Anwohnerstellplätze als Dauerparkplätze anzubieten; zusätzlich sind 100 Fahrradstellplätze nach den Vorgaben des Bebauungsplans einzurichten. Basiserbbauzins 48.000,00 Euro jährlich, zusätzlich ertragsabhängiger Erbbauzins von 5,5 % des Nettoumsatzes, mindestens 120.000,00 Euro jährlich. Teile C bis G: interne Vereinbarungen der Grundstückseigentümer mit Finanzierung der Baumaßnahme zu je einem Drittel; Dienstbarkeiten in F
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die Neuordnung von Bodenverhältnissen durch Grundstückstausch und die Errichtung/Betrieb einer Tiefgarage.
- Es wird ein Gesamterbbaurecht für 80 Jahre bestellt, inklusive Abriss eines bestehenden Parkhauses und Neubau einer Tiefgarage mit 150 öffentlichen und 50 Anwohnerstellplätzen sowie 100 Fahrradstellplätzen.
- Die Finanzierung der Baumaßnahme erfolgt zu je einem Drittel durch interne Vereinbarungen der Grundstückseigentümer.
- Es wird ein Basiserbbauzins von 48.000,00 Euro jährlich sowie ein ertragsabhängiger Erbbauzins von mindestens 120.000,00 Euro jährlich vereinbart.
- Die Ausschreibung ist als "andere Vergabeart" (andere Verfahrensart) klassifiziert und erfolgt ohne vorherige Veröffentlichung im EU-Amtsblatt.
Die Ausschreibung betrifft die Neuordnung von Bodenverhältnissen durch Grundstückstausch und die Errichtung sowie den Betrieb einer Gemeinschaftstiefgarage.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf von zehn Kalendertagen gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Interessierte Unternehmen können die beabsichtigte Vergabe innerhalb dieser Frist vor der Vergabekammer angreifen; ein Zuschlagsverbot ist nur durch Antrag nach § 169 Abs. 1 GWB innerhalb dieser Frist zu erreichen. Einschlägige Vorschriften: § 135 GWB: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 160 GWB: "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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- 18.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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