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KA Nette – Ausbau der Kläranlage -Los 1-1.2 "Bautechnik, Neu- und Umbau der Objekte „weitergehende Abwasserbehandlung
Niersverband · Viersen · Nordrhein-Westfalen
Beschreibung
Kläranlage Nette – Ausbau der Kläranlage – Los 1-1.2, Bautechnik, Neu- und Umbau der Objekte „weitergehende Abwasserbehandlung“. Das vorliegende Los beinhaltet u.a. die bautechnischen Leistungen für die Errichtung einer Membranfiltration als 2-geschossiges Stahlbeton-Bauwerk aus wasserundurchlässigem Ortbeton (WU-Beton) und angegliederter Stahlhalle inkl. Zweiträgerbrückenkran, z. T. mit Spundwandverbau und Unterwasserbetonsohle, die Errichtung einer GAK-Filtration als Stahlbeton-Bauwerk aus wasserundurchlässigem Ortbeton (WU-Beton), z. T mit Spundwandverbau und Unterwasserbetonsohle, die Errichtung einer Feinsiebung als Stahlbeton-Bauwerk aus wasserundurchlässigem Ortbeton (WU-Beton) und Stahlskeletthalle mit Sandwichpaneelen nebst Betonbau einer Abwasserpumpstation (gemeinsame Gründungssohle), mit Spundwandverbau und Unterwasserbetonsohle, die Errichtung einer Werkstatt als eingeschossiger Stahlskelettbau mit Sandwichpaneelen und Zweiträgerbrückenkran, den Umbau (inkl. Betoninstandsetzung) eines Bestandsbauwerks zu einem Brauch- und Löschwasserspeicher, den Umbau eines bestehenden Schachtbauwerks zu einem MID-Schacht, die Ortbetonarbeiten zur Errichtung eines Energiegebäudes als eingeschossiges Fertigteilbauwerk aus Stahlbeton, die Errichtung diverser erdverlegter Rohrleitungen, die Ortbetonarbeiten für die Errichtung von provisorischen Beschickungspumpwerken zur Feinsiebung und zur Membranfiltration. Beschreibung der Änderung: Zur Errichtung des Objektes „Werkstatt“ sind zusätzliche Leistungen für eine Bodenverbesserung durch das Einbringen von 5 % Mischbinder (CMT 70/30) erforderlich geworden. Vertraglich waren keine Leistungen zur Bodenverbesserung vereinbart. Planerisch war eine Nachverdichtung des durch ein Vorgewerk eingebrachten Tragpolsters bzw. der Ausgleich von Unebenheiten und Fehlstellen durch Bodeneinbau vorgesehen, womit jedoch keine ausreichende Tragfähigkeit erzielt worden wäre.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Die Ausschreibung betrifft bautechnische Leistungen für den Ausbau einer Kläranlage, inklusive Neubau von Membranfiltration, GAK-Filtration, Feinsiebung, Werkstatt, Energiegebäude sowie Umbau von Bestandsbauwerken.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, Anwendung. Auszug: Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB). Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Bestehender Vertrag modifiziert
Vertragswert 10.897.501 €2 Veröffentlichungen
- 02.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 01.06.2026 Die mit dem Nachtrag verbundenen Leistungen stehen im direkten Zusammenhang mit den ausgeschriebenen und beim AN beauftragten Leistungen. Die Änderungen können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht durch einen anderen Auftragnehmer übernommen werden. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 498 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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