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Abschluss von Verträgen über die Versorgung mit Kontrastmitteln im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum vom 1.10.2025 bis 30.9.2027
AOK Baden-Württemberg · Stuttgart · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
Frist vorbei — Zuschlag ansehen · an Bayer Vital GmbH →Beschreibung
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen über die Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsarztpraxen in Baden-Württemberg mit Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs für den Zeitraum vom 1.10.2025 bis zum 30.9.2027. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Versorgung der Vertragsärzte in Baden-Württemberg mit den durch die ausgeschriebenen Lieferverträge ("Verträge") vereinbarten Kontrastmitteln sicherzustellen und den gesetzlichen Krankenkassen für jedes abgegebene, vertragsgegenständliche Arzneimittel eine Rückerstattung zu gewähren. Mit den ausgeschriebenen Verträgen werden gemäß §§ 53 ff. SGB X Erstattungsbeträge des/der Zuschlagsempfänger vereinbart, die bei der Abgabe von Kontrastmitteln gelten, die nach Maßgabe von bestehenden oder zukünftigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen für die KV-Region Baden-Württemberg zu Lasten der Auftraggeber verordnet werden. Es werden gemäß den Angaben in Ziffer 5.1 insgesamt 25 Fachlose (einschließlich Teillose) gebildet. Jeder bzw. jede der in den Fachlosen genannten ATC-Codes bzw. ATC-Code-Untergruppen bildet ein eigenes Fachlos. Alle Fachlose werden mit einem Buchstaben bezeichnet. Fachlose mit einer Unterteilung in Teillose erhalten zusätzlich eine Ziffer. Je Fachlos (einschließlich Teillose) gilt eine vereinbarte Höchstmenge. Zuschlagsempfänger können eine Beendigung des Vertrags bei absehbarer Überschreitung der Höchstmenge durch Ausübung eines Optionsrechts ("ZE-Optionsrecht") verhindern, sofern die Auftraggeber nicht rechtzeitig widersprechen. Eine Übersicht über die für jedes Fachlos (einschließlich Teillose) angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 11 zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausschreibung für Kontrastmittel im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2027.
- Es werden insgesamt 24 Teillose für verschiedene Kontrastmittelwirkstoffe (z.B. Amidotrizoesäure, Iohexol, Iopamidol) und deren spezifische Konzentrationen gebildet.
- Bieter müssen die genauen Spezifikationen der Wirkstoffe, Salze, Iodkonzentrationen und Darreichungsformen für jedes einzelne Teillos erfüllen.
- Die Ausschreibung richtet sich an eine breite Gruppe von gesetzlichen Krankenkassen.
Die Ausschreibung betrifft die Versorgung mit verschiedenen Kontrastmitteln für den Sprechstundenbedarf über einen Zeitraum von zwei Jahren.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
Es gilt das nationale Beschaffungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.3.2025); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Mit dem Angebot hat der Bieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes Mitglied eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorzulegen, welche in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllt ist. Bieter/Bietergemeinschaften, welche Drittunternehmen zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch nehmen, müssen auf gesonderte Aufforderung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen auch jeweils eine separate Einheitliche Europäische Eigenerklärung mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt C des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne der zur Sicherstellung der Lieferkapazitäten in Anspruch genommenen Drittunternehmen vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können ("andere Unternehmen" i. S. des § 47 Abs. 1 VgV). Hinweis: Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung dient gemäß § 48 Abs. 3 VgV dem vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen. Die Auftraggeber können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV).
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Mit dem Angebot müssen Bieter/Bietergemeinschaften eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere solche gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bei Bietergemeinschaften auf gesonderte Aufforderung eine Eigenerklärung zur Zulässigkeit der Eingehung einer Bietergemeinschaft; des Weiteren sind Besonderheiten nach Maßgabe von Abschnitt B.II.4. der Bewerbungsbedingungen zu beachten.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt; dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.3.2025 sein; ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Werkzeuge, Anlagen, technische Ausrüstung
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Für jedes angebotsgegenständliche Fachlos eine Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten nach Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen (dazu näher unter Abschnitt B.II.1. der Bewerbungsbedingungen); in dieser Eigenerklärung hat der Bieter eigene und fremde Lieferkapazitäten anzugeben, die er über die Vertragslaufzeit hinweg einsetzen wird und je Versorgungsbedarfsgruppe die Lieferkapazitäten anzugeben, die ihm während der Vertragslaufzeit gesichert zur Verfügung stehen werden (Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Je Versorgungsbedarfsgruppe eines Fachloses gilt eine nachzuweisende Mindestlieferkapazität, die jeweils der fachlosspezifischen Anlage 2 zu den Bewerbungsbedingungen entnommen werden kann. Die Mindestlieferkapazität entspricht 200 % der im Referenzzeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 zu Lasten der GKV Baden-Württemberg abgegebenen (bzw. im Fachlos K der für einen 12-Monats-Zeitraum prognostizierten) Kontrastmittel (die Stückzahl bezieht sich dabei auf die Anzahl der Primärverpackungen gem. Art. 1 Nr. 23 Richtlinie 2001/83/EG). Gelingt dem Bieter der Nachweis der Mindestlieferkapazität gemäß Abschnitt I der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen nicht, hat er gemäß Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
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Werkzeuge, Anlagen, technische Ausrüstung
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Im Falle des Einsatzes von Drittunternehmen, deren Lieferkapazitäten in Anspruch genommen werden sollen: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 von jedem Drittunternehmen und Verfügbarkeitsnachweise der Drittunternehmen nach Anlagen 6a (deutsche Fassung) oder 6b (englische Fassung). In der Anlage 6 hat das Drittunternehmen entweder die Erklärung gem. Abschnitt I oder die Erklärung gem. Abschnitt II abzugeben. Mit der Erklärung gem. Abschnitt I bestätigt das Drittunternehmen im Sinne einer grundsätzlichen Belieferungszusage, dass es dem Bieter grundsätzlich in der Anlage 6 im Einzelnen zu benennende Kontrastmittel, Tätigkeiten, Fähigkeiten, Kapazitäten oder sonstige Mittel oder Leistungen zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stellen wird. Die Zusage konkreter Liefermengen ist damit nicht verbunden. Mit der Erklärung gem. Abschnitt II verpflichtet sich das Drittunternehmen weitergehend verbindlich, dem Bieter im Zuschlagsfall die in der Anlage 6 näher zu benennenden Kontrastmittelmengen gesichert zur Verfügung zu stellen. Gibt das Drittunternehmen lediglich die Erklärung gem. Abschnitt I ab, und stehen dem Bieter daher Lieferkapazitäten, auf die er sich in seiner Eigenerklärung zu eigenen und fremden Lieferkapazitäten gem. Anlage 5 beruft, nicht gesichert zur Verfügung, hat der Bieter gem. Abschnitt IV der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen in einem von ihm selbst zu erstellenden Anhang darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfall für die gesamte Vertragslaufzeit auszugehen ist.
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Qualitätsmanagement
Vor der Zuschlagserteilung ist auf Aufforderung der Auftraggeber (§ 50 Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend der nachfolgende Eignungsnachweis nach näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.II. der Bewerbungsbedingungen vorzulegen: Kopie der Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG bzw. Art. 77 RL 2001/83/EG oder Kopie der Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt, oder Kopie der Einfuhrerlaubnis gemäß § 72 AMG bzw. § 40 Abs. 3 RL 2001/83/EG, die sich auf die angebotsgegenständlichen Kontrastmittel erstreckt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
- Frist 05.05.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis veröffentlicht · 74 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (6) Bayer Vital GmbH · b.e.imaging GmbH · Bracco Imaging Deutschland GmbH · Dr. Wolf, Beckelmann und Partner GmbH · GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG · Guerbet GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 296 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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