Deutschland – Verlegen von Kabeln – Telekommunikation Korridor Riedbahn
Neue Ausschreibungen wie diese — jede Woche per Email
Branche „Telekommunikation" · kostenlos · Ein-Klick-Abmeldung · DSGVO-konform
Beschreibung
Telekommunikation Korridor Riedbahn
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Telekommunikation
Ausschreibung für das Verlegen von Telekommunikationskabeln im Korridor Riedbahn.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Verwandte Bekanntmachungen
📅 .icsWeitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
-
Vertragsänderung Sie sind hier oev
Bestehender Vertrag modifiziert
23 Veröffentlichungen
- 11.05.2026 Auch in TED EU publiziert aktuell
- 07.05.2026 50 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 51 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 52 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 53 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 54 - Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 02.07.2025 14 - Es handelt sich hierbei um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 15 - Es handelt sich hierbei um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 04.06.2025 47 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 48 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. 49 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. Notwendigkeit der Änderung aufgrund
- 14.03.2025 45: Die geänderten Komponenten (Nachfolgemodelle/andere Ausführungen) ersetzen bereits mit dem HLV beauftragte Materialien und resultieren aus der nicht mehr Lieferbarkeit und zusätzlichen Anforderungen aus der AP.
- 13.03.2025 46: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 20.02.2025 44 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. Notwendigkeit 43 - Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 28.01.2025 NT039-042: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 06.12.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 06.12.2024 NT034: Zur Erbringung des beauftragten Bau-Soll "Innenraumverkabelung in 7 ESTW", sind gemäß AP, die Lieferung zusätzlicher Patchkabel erforderlich. NT035: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. NT036: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde. NT037: Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 02.12.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 02.12.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 23.10.2024 NT_30 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 14.10.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 14.10.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 08.08.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 06.08.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 06.08.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 05.08.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 05.08.2024 Es handelt sich um Zusammenhangsmaßnahmen die zur Vertragserfüllung des beauftragten HLV Bausolls zwingend erforderlich sind. Die beauftragten Auftragseinheiten wären nicht mehr funktionsfähig. Es würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen verschiedener Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs entstehen. Des Weiteren ist eine Leistungsabgrenzung zu einem anderen AN aus Gründen der Gewährleistung nicht möglich, was zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 26.07.2024 Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Zudem fallen aufgrund der Änderung des Bauentwurfs Minderkosten an. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 26.07.2024 Da es sich um Zusammenhangsleistungen mit den HLV handelt, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, können diese Leistungen durch keinen weiteren AN erbracht werden. Eine neue Ausschreibung ist daher nicht möglich, und würde zur extremen Zusatzkosten und zeitlich nicht kompensierbaren Problemen führen. Diese Leistungen können nur durch den selben AN erbracht werden, da aus Gründen der Gewährleistung mit einem anderen AN es zu Störungen im Baubetrieb führen würde.
- 03.01.2024 21FEI53069_ 92303631_NT16: Nachrüsten EMZ mit AWAG mit VDS-Zulassung
Preiseinschätzung
Basierend auf 512 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Ähnliche Ausschreibungen per E-Mail
Erhalten Sie automatisch passende Aufträge — bevor Ihre Wettbewerber davon erfahren.
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →