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Rahmenvereinbarung über Umzugsdienstleistungen für das Schul- und Sportamt des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin
Land Berlin vertreten durch Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Vergabe-Ergebnis
Plischka Umzüge GmbH
Auftragnehmer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV wird die Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen. Damit verpflichten sich die Unternehmen einseitig gegenüber der auftraggebenden Stelle, die von dieser, wie vertraglich festgelegt, bestimmten Leistungen auf Abruf zu erbringen. Die auftraggebende Stelle ist dagegen zur Inanspruchnahme der vorgehaltenen Leistungen bis zum Umfang der geschätzten Mengen aus der Rahmenvereinbarung berechtigt, aber nur im Umfang des tatsächlichen Abrufs verpflichtet. Die Auswahl der Rahmenvertragspartner erfolgt nach dem „Kaskadenprinzip“. Das bedeutet, dass die auftraggebende Stelle zunächst den Rahmenvertragspartner mit dem bestbewerteten Angebot (Angebotspreis) der Rahmenvertragsausschreibung ersucht. Im Falle das: • der erstplatzierte im angefragten Zeitraum nicht verfügbar ist, • der erstplatzierte im angefragten Zeitraum keine Kapazitäten hat • oder den Abruf / die Leistung aus anderem Grund verweigert, wird der Rahmenvertragspartner mit dem zweitgereihten Angebot um die Leistungserbringung ersucht, lehnt dieser ebenfalls aus vorgenannten Gründen ab, der Drittgereihte. Die auftragnehmende Stelle ist ferner verpflichtet eine Bestätigung oder Absage auf den Leistungsabruf rechtzeitig, spätestens jedoch am dritten Werktag nach Absendung der Anfrage (EMail) um 12 Uhr zu senden. Ist das erstplatzierte Unternehmen nicht in der Lage den Abruf zu bedienen bzw. erfolgt keine Bestätigung oder Absage bis zum dritten Werktag nach Absendung der Anfrage um 12 Uhr, wird das zweitplatzierte Unternehmen angefragt und danach das drittplatzierte Unternehmen. Für den Fall, dass kein Unternehmen in der Lage ist den Abruf zu bedienen, wird das Unternehmen beauftragt, welches die Umzugsleistungen in größtmöglicher Nähe zum Wunschtermin umsetzen kann. Für den Fall des Gleichstandes zweier Vertragspartner hinsichtlich der Nähe zum Wunschtermin, erhält der Vertragspartner mit der besseren Rangstellung den Zuschlag. Es ist bei einer Absage unbeding
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