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Belieferung der radiologisch tätigen Vertragsärzte in den Bereichen der KV Westfalen-Lippe und der KV Nordrhein mit Kontrastmitteln (Fachlose A und E)
AOK NordWest - Die Gesundheitskasse. — AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse. — BKK Landesverband NORDWEST — IKK classic — Knappschaft — Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)( — Techniker Krankenkasse (TK) — Barmer — DAK Gesundheit — Kaufmännische Krankenkasse - KKH — Handelskrankenkasse (hkk) — HEK - Hanseatische Krankenkasse — Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Vergabe-Ergebnis
Keine Vergabedetails publiziert
Diese Vergabeergebnis-Bekanntmachung enthält keine Angaben zu Auftragnehmer, Vertragswert oder Bieter-Anzahl. Das ist bei öffentlichen Vergaben in Deutschland häufig — rund 60 % aller Vergabeergebnisse werden ohne diese Kerndaten publiziert.
Details finden Sie möglicherweise direkt auf der Portal-Seite der Vergabestelle.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Lieferung von ionischen und nicht-ionischen iodhaltigen Röntgenkontrastmitteln für orale und intrathekale Anwendungen.
- Die Ausschreibung ist in zwei Fachlose (A und E) unterteilt, die sich auf unterschiedliche Regionen und Produktkategorien beziehen.
- Bieter müssen die geforderten Mindestanforderungen an Bezeichnung, Anwendung, Wirkstoffe, Darreichungsform, Konzentration und Packungsgröße erfüllen.
- Es handelt sich um ein offenes, standardisiertes Vergabeverfahren mit mehreren Krankenkassen als Auftraggeber.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsärzten im Bereich der KV Westfalen-Lippe mit folgenden Kontrastmitteln: Mindestanforderungen: Bezeichnung: Ionische iodhaltige hochosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel Anwendung: oral Anwendungsgebiete: - Röntgendiagnostik des Magen-Darm-Traktes insbesondere, wenn die Anwendung von Bariumsulfat unerwünscht oder kontraindiziert ist und - zur Untersuchung bzw. Abgrenzung des Gastrointestinaltraktes bei der Computer-Tomographie Wirkstoffe/ -kombinationen (ATC): - Amidotrizoesäure (V08AA01) oder -Ioxitalaminsäure (V08AA05) oder -weitere möglich Darreichungsform: alle zugelassenen Darreichungsformen möglich Konzentrationen: alle Konzentrationen möglich Packungsgröße: 100 ml — Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsärzten im Bereich der KV Westfalen-Lippe mit folgenden Kontrastmitteln: Mindestanforderungen: Bezeichnung: Nicht ionische iodhaltige monomere niederosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel Anwendung: intrathekal Anwendungsgebiete: - zervikale, thorakale und lumbale Myelographie und Radikulographie und - CT-Myelographie Wirkstoffe/ -kombinationen (ATC): Iohexol (V08AB02) oder Iopamidol (V08AB04) oder Iopromid (V08AB05) oder Iomeprol (V08AB10) oder Iobitridol (V08AB11) oder Ioversol (V08AB07) Darreichungsform: Injektionslösung oder vergleichbare Darreichungsform Konzentrationen: 200 mg/ml oder 240 mg/ml oder 250 mg/ml oder 300 mg/ml Packungsgröße: 10 ml — Belieferung von radiologisch tätigen Vertragsärzten im Bereich der KV Nordrhein mit folgenden Kontrastmitteln: Mindestanforderungen: Bezeichnung: Ionische iodhaltige hochosmolare wasserlösliche nephrotrope Röntgenkontrastmittel Anwendung: oral Anwendungsgebiete: - Röntgendiagnostik des Magen-Darm-Traktes insbesondere, wenn die Anwendung von Bariumsulfat unerwünscht oder kontraindiziert ist und - zur Untersuchung bzw. Abgrenzung des Gastrointestinaltraktes bei der Computer-Tomographie Wirkstoffe/ -kombinationen (ATC): - Amido
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📅 Laufzeit endet am 31.12.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 Pkt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. "(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier oev
Vergabeergebnis veröffentlicht · 5 Tage nach Fristende
1 Veröffentlichung
- 28.07.2026 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 813 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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