Ticketspeicher (Los 1)
KI Vergabe eines interoperablen Ticket- und Tokenspeichers (Los 1) als Dienstleistung.
VDV eTicket Service GmbH & Co. KG
Lot-Detail aus Schwester-Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (gleiche procedure_id).
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
VDV-ETS wurde von Product Owners, die mit ihr einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Beschaffung, Aufbau und Betrieb des MPS geschlossen haben (im Folgenden: "Bezugsberechtigte"), zur Durchführung der Beschaffung und der fachlichen Betriebsführung beauftragt. VDV-ETS tritt hierbei nicht nur als zentraler Beschaffer auf, sondern aufgrund des Betriebs des "Nationalen Mandanten" auch als ein Product Owner und späterer Mandant. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens schließt der Auftragnehmer das umfassende Vertragswerk mit VDV-ETS ab. Dieses beinhaltet in dem Rahmenvertrag (Kapitel A) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Nutzung des MPS durch alle Bezugsberechtigten, sowie in dem Werk- und Betriebsvertrag (Kapitel B) alle Regelungen für den Aufbau und Betrieb des MPS. Darüber hinaus liegt dem Vertragswerk ein Muster für einen Dienstvertrag (Anlage A1) bei, auf dessen Grundlage die Bezugsberechtigten berechtigt sind, eigenständig die Leistung beim Auftragnehmer nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzurufen.
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren mehrfach aktualisiert — chronologisch, neueste zuerst.
Die Mindestanforderung bzgl. des Auftragswerts der jeweiligen Referenz (gem. 3.1.3. Nr. 1a) Bewerbungsbedingungen) wurde gesenkt. Anstelle eines bestimmten Auftragswertes pro Jahr muss nur noch das Gesamtprojektkostenvolumen der jeweiligen Referenz (Aufbau, Entwicklung und Betrieb über gesamte Laufzeit) die geforderte Höhe von 400.000 EUR erreichen.
Ergänzung der Regelungen zu: -Eignungsleihe (2.8 Bewerbungsbedingungen) -Reduzierungskriterien (3.4.2) -Zertifizierung ISO 27001 (3.1.3 Nr. 3) -Zertifizierung ISO 9001 (3.1.3 Nr. 4)
Änderung 1: Die in den Bewerbungsbedingungen (Ziff 3.4) bereits enthaltenen Reduzierungkriterien wurden der Bekanntmachung hinzugefügt. Änderung 2: Darüber hinaus wird für die Referenz zur Entwicklung und Betrieb (Bewerbungsbedingungen V0.95 unter 3.1.3.1 a) keine Mindesttranskationszahl/Sek mehr gefordert. Stattdessen wird im Unternehmerbogen V0.95 (unter 7.1) lediglich die Angabe der tatsächlichen Transkationen/Sek erforderlich.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer der Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen. Die Unwirksamkeit eines Verstoßes gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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