Deutschland – Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen – ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 (B0171400); TEB-SW 2/01/21/10714
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Beschreibung
AO 145-86 - Kartierung Dohlenkrebs
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gegenstand der Ausschreibung ist die Projektsteuerung für den Neubau der TEK Wambeler Hellweg.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vertragsänderung Sie sind hier
Modifikation aufgrund unvorhersehbarer Umstände
55 Veröffentlichungen
- 26.05.2026 145-114 Für das Projekt Karlsruhe-Basel wurde durch Sweco die Generalplanung für die Leistungsphasen 3/4 übernommen. Nach Vertragsschluss wurde eine neue RIL 883.8000 eingeführt, die zwingend Teil der Entwurfsplanung zu sein hat. Diese Einführung konnte bei aller Umsicht vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden. Die Leistungsänderung stellt daher keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des AG dar. Mit der hier angezeigten Leistungsänderung wird das Vertragssoll in Einklang mit den geltenden Richtlinien erfüllt. Sowohl der qualitative als auch der quantitative Gesamtumfang der vertraglichen Leistung bleibt hiervon unberührt; der Charakter der ursprünglich vereinbarten Leistungen wird dadurch nicht grundlegend verändert.
- 12.05.2026 Original-Veröffentlichung
- 09.05.2026 N144-69 Für das Projekt Karlsruhe-Basel wurde durch Sweco die Generalplanung für die Leistungsphasen 3/4 übernommen. Nach Vertragsschluss wurde eine neue RIL 883.8000 eingeführt, die zwingend Teil der Entwurfsplanung zu sein hat. Diese Einführung konnte bei aller Umsicht vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden. Die Leistungsänderung stellt daher keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des AG dar. Mit der hier angezeigten Leistungsänderung wird das Vertragssoll in Einklang mit den geltenden Richtlinien erfüllt. Sowohl der qualitative als auch der quantitative Gesamtumfang der vertraglichen Leistung bleibt hiervon unberührt; der Charakter der ursprünglich vereinbarten Leistungen wird dadurch nicht grundlegend verändert. // 145-109 Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. Die Bearbeitung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses ist für den erfolgreichen Abschluss des abgeschlossenen Werkvertrags zwingend erforderlich. Die erforderliche Fortschreibung und Aktualisierung der Kartierdaten ändert ebenfalls nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistungen, sie sorgt vielmehr für den erfolgreichen Abschluss des abgeschlossenen Werkvertrags (siehe auch NA 146-13, Anlage 6, Pos. 19 - Aktualisierungs- und ggf. Ergänzungskartierungen Fauna, Flora, Biotope). Die erhebliche Veränderung des Freiburger Mooswaldes in den letzten Jahren durch den Klimawandel und die damit verb
- 28.04.2026 Original-Veröffentlichung
- 27.04.2026 145-102 Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Er hat die bisherigen Planungsleistungen erbracht, die für diese weitergehende Planungsleistungen erforderlich sind. Ein neuer Auftragnehmer ohne entsprechende Projekt- und Planungskenntnisse müsste sich zunächst umfassend in die vorhandenen Unterlagen einarbeiten bzw. Leistungen erneut erstellen. Dies würde im laufenden Planungsprozess zu erheblichen Verzögerungen führen, zusätzliche Kosten verursachen und wäre somit nicht wirtschaftlich. Ein Wechsel des Auftragsnehmers wäre zudem mit technischen Risiken Schnittstellenproblemen sowie möglichen Gewährleistungseinschränkungen verbunden. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 sind somit erfüllt, die benötigte Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden.
- 20.02.2026 144-66: Der Nachtrag bezieht sich auf den Hauptvertrag "Großprojekt Karlsruhe-Basel ABS/NBS StA 8A, Planung". Im Herbst 2025 erfolgte die Übergabe des Blaudrucks im PfA 8.3 an das EBA. Im Anschluss an die beschränkte Anhörung sind die Einwendungen der TÖB's zu bearbeiten und im Einwendungsmanagementsystem (EWVl-System) zu dokumentieren. Einige der vorgebrachten Einwendungen bedürfen einer hydrologischen Untersuchung. Da diese zusätzlichen Untersuchungen aus den Einwendungen resultieren, konnten diese weder im Blaudruck, Hauptvertrag noch in den bereits vorhandenen Nachträgen durchgeführt werden. Diese Leistung war für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausschreibung, unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, nicht vorhersehbar.
- 18.02.2026 145-106: Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Er hat die Grundleistungen durchgeführt, die für diese tiefergreifenden Planungsleistungen notwendig sind. Ein neuer AN ohne Projekt- und Planungskenntnisse müsste sich in die Grundleistungen einarbeiten, bzw. diese erneut erstellen. Es würde in dem laufenden Planungsprozess zu einem erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und ist demnach nicht wirtschaftlich. Es handelt sich daher um eine erforderliche zusätzliche Leistung. Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten und erhöhten Kosten verbunden. Darüber hinaus würde es zu einer Gewährleistungseinschränkung führen, da die Planungen und Berechnungen für den Verbau im Zusammenhang mit der Planung des Tunnels zu erstellen sind. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 sind somit erfüllt, die benötigte Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. // 59: Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen direkt auf die bisher durchgeführten Baugrunduntersuchungen sowie Gutachterleistungen zum Bohrprogramm Stufe 1 und 2 auf. Ziel ist eine einheitliche und widerspruchsfreie Beschreibung und Beurteilung der Baugrundverhältnisse als Basis für die abschließenden Teilentwurfshefte (hier TEH Verkehrsanlage) sowie spätere Baudruchführung. Gerade im erfahrungsabhängigem, komplexem und fachlich schwierigem Themenbereich Baugrund ist bei der Auswertung und Analyse ein vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten und durchgeführten Maßnahmen unumgänglich. Die detailierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge sowie baugrundlicher und hydrogeologischer Daten im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierduch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes und dem Abgleich vieler Beteiligter ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Das bei Bauherrn und AG verbleibende Baugrundrisiko wird durch vorhandene langjährige Einarbeitung und projektspezifisches Know How deutlich gesenkt. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes, ein Zeitverzug durch neue Auschreibung und Vergabe ist nicht vertretbar. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner bzw. seines als Nachunternehmer beauftragten Gutachter erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, da die vom AN zu erbringende Gesamtleistung ohne die in diesem Nachtrag angebotene Leistung nicht erreicht werden kann. Aufgrund der oben genannten weitrechenden Verknüpfung der bereits erbrachten Leistungen und der zahlreichen Aspekte, welche bei der Erstellung der zusätzlichen Leistung zu berücksichtigen sind, hätte ein neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen komplexen Vorgänge sicherzustellen und sich in jahrelang vorhandenes Detail- und Vertragswissen einzuarbeiten. Es entstünden zusätzliche Kosten und Doppelleistungen für die Prüfung und Auswertung der Erkundungsleistungen, die vertraglich bereits beim bestehenden AN beauftragt sind. Ohne die langjährige Projekt- und Baugrundkenntnis in diesen umfangreichen Themenfeldern ist mit dem Verlust von Synergieeffekten zu rechnen. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Terminverzug führen, zusätzliche Kosten für das Projekt verursachen (z. B. zusätzlicher Einarbeitungsbedarf in die langjährigen erarbeiteten Unterlagen) und ein wirtschaftliches Ergebnis verschlechtern.
- 15.01.2026 MKA145-90 Durch den AN wurde eine Trennung der Entwurfshefte in 3 Teile nach chronologisch notwendiger Ausführung festgelegt, um die Vergabeund damit die Durchführung der Maßnahmen termingerecht zu ermöglichen. Das Genehmigungsverfahren war mit Leistungsbeginn zur Erstellung der TEH noch nicht abgeschlossen.Im Zuge des Projektverlaufes wurden durch neue Entwicklungen im Artenschutzrecht, sowie aus diesbezüglichen und weiteren Abstimmungen mit den Umweltbehörden zu den umzusetzenden LBP-Maßnahmen Anpassungen der Planung und auch ein höherer Detailierungsgrad nötig. Aus diesen Gründen und im Zusammenhang mit den Auswirkungen aus geänderter, technischer Planung erhöhte sich die Komplexität der Erstellung der TEH deutlich gegenüber der Einschätzung während der Vergabe.
- 14.01.2026 MKA157-81 Die nun zu beauftragenden Leistungen setzen unmittelbar auf den bislang erarbeiteten Planungsständen auf. Ziel ist es, eine durchgängige, konsistente und widerspruchsfreie Grundlage für den weiteren Planungsprozess sicherzustellen. Insbesondere im erfahrungsbasierten, komplexen und fachlich anspruchsvollen Bereich der Geotechnik sowie des Baugrundes ist es für eine fundierte Auswertung und Analyse unerlässlich, auf bestehendes Fachwissen und eine kontinuierliche Bearbeitung durch bereits eingebundene Auftragnehmer sowie Fachkräfte zurückzugreifen. Dabei ist die detaillierte Kenntnis der zum Teil seit Jahren laufenden Prozesse im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung von wesentlicher Bedeutung. Dadurch werden Schnittstellenverluste und Verzögerungen vermieden, Fehler reduziert und projektspezifische Erfahrungen konsequent weitergegeben. Für einen reibungslosen Ablauf der Leistungserbringung ist daher eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die zu erbringenden Leistungen betreffen den kritischen Weg des Vorhabens im PfA 8.4, weshalb ein Zeitverlust durch erneute Ausschreibung und Vergabe nicht zu vertreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, die Nachtragsleistungen einheitlich durch den bisher beauftragten Generalplaner erbringen zu lassen; ein Wechsel des Auftragnehmers scheidet aus. Aufgrund der engen Verzahnung zwischen den bereits erbrachten Leistungen und den vielfältigen Aspekten, die bei der Erstellung der zusätzlichen Leistungen zu berücksichtigen sind, wäre es für einen neuen Auftragnehmer äußerst schwierig, das reibungslose Zusammenspiel der komplexen Vorgänge sicherzustellen und sich adäquat in das über Jahre aufgebaute Detailwissen einzuarbeiten. Das Fehlen langjähriger Projektkenntnis in diesen umfangreichen Themenbereichen würde zum Verlust wichtiger Synergieeffekte führen. Ein Austausch des Auftragnehmers im laufenden Prozess hätte vermeidbare, erhebliche Terminverzögerungen und zusätzliche Kosten zur Folge – etwa durch den erheblichen Einarbeitungsaufwand in die bestehenden, über Jahre zusammengestellten Unterlagen – und würde sich negativ auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes auswirken. Die Erbringung der zusätzlichen Leistungen ist für die erfolgreiche Vertragsdurchführung des bisherigen Auftragnehmers unerlässlich. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Nachteilen und Mehrkosten verbunden. Somit sind die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 erfüllt; die Vergabe der Zusatzleistungen kann als Nachtrag an den bisherigen Auftragnehmer erfolgen. Ein erneutes Vergabeverfahren ist daher nicht erforderlich.
- 25.11.2025 NA144-63: Da der Auftragnehmer bereits die Bauzeiten- und Finanzierungspläne nach RiL 809 erstellt hat (ehemalige Hauptvertrag B0171400 und Fortschreibung NA 144-7 - Pos. 3.14 der Anlage 01.1 bzw. 3.9 der Anlage 01.2), liegen ihm alle Grundlagendaten vor. Da der AN als Generalplaner die gesamte Planung übernimmt, sind ihm die detaillierten Abhängigkeiten, die im Bauablaufplan zu berücksichtigen sind, bekannt. Die bauwerkspezifischen Bauzeitenpläne sind darüber hinaus grundlegend zu den Abstimmungen der Planung mit Dritten, was zu den Hauptaufgaben des Generalplaners gehört. // NA157-83: Da der Auftragnehmer bereits die Bauzeiten- und Finanzierungspläne nach RiL 809 erstellt hat (ehemalige Hauptvertrag B0171400 und Fortschreibung NA 157-4 - Pos. 3.14 der Anlage 01.1 bzw. 3.9 der Anlage 01.2), liegen ihm alle Grundlagendaten vor. Da der AN als Generalplaner die gesamte Planung übernimmt, sind ihm die detaillierten Abhängigkeiten, die im Bauablaufplan zu berücksichtigen sind, bekannt. Die bauwerkspezifischen Bauzeitenpläne sind darüber hinaus grundlegend zu den Abstimmungen der Planung mit Dritten, was zu den Hauptaufgaben des Generalplaners gehört. // NA146-95: Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Er hat die Grundleistungen durchgeführt, die für diese partiellen tiefergreifenden Planungsleistungen notwendig sind. Ein neuer AN ohne Projekt- und Planungskenntnisse müsste sich in die Grundleistungen einarbeiten, bzw. diese erneut erstellen. Es würde in dem laufenden Planungsprozess zu einem erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und ist demnach nicht wirtschaftlich. Es handelt sich daher um eine erforderliche zusätzliche Leistung. Ein Wechsel des AN ist technisch unsinnig und mit erheblichen Zeitverzug und erhöhten Kosten verbunden. Darüber hinaus würde es zu einer Gewährleistungseinschränkungen führen, da die Planungen und Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung der Konstruktiven Bauwerke zu erstellen ist. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 sind somit erfüllt, die benötigte Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden
- 24.11.2025 NA14-123: Der AN ist als Generalplaner der LpH 3/4 u. a. mit der Erstellung von genehmigungsfähigen Planrechtsunterlagen beauftragt. In der Vertragsfortschreibung NA 145-9 wurden für die oben genannten Leistungspositionen Annahmen nach derzeitiger Projektkenntnis festgelegt. Der Umfang konnte damals nur abgeschätzt werden. Diese Beträge sind mit Begleichen der 20. AR ausgeschöpft oder bereits überschritten. Durch die weiterhin bis zum Abschluss der Leistungsphasen 3+4 erforderlichen o.g. Leistungen wird der Gesamtcharakter und das Leistungsbild der Vertragsfortschreibung nicht verändert. Die Leistungen sind in ihrer Beschreibung bereits Vertragsbestandteil, lediglich Umfang und Leistungszeitraum müssen bis zum werkvertraglichen Erfolg des HV angepasst werden. Somit entstehen durch die Leistungsänderung keine wesentlichen Änderungen des Auftrags gem. § 132, Abs. 1 GWB. Die Bedingungen für die Fallgruppe 3 sind erfüllt, der Auftrag kann ohne erneutes Vergabeverfahren an den bestehenden AN vergeben // NA146-101: Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Subunternehmen schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. In dieser Hinsicht wurde unter Punkt 3.1 der Anlage 0 zur Vertragsfortschreibung 146-13 "Die Erstellung von Planänderungsunterlagen sowie die Unterstützung des AG bei Abstimmungen für 3 Planänderungsverfahren sind einzukalkulieren." vereinbart. Der Aufwand war damals nicht abschätzbar, der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt jedoch unverändert. Die Voraussetzungen für einen Nachtrag aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nach Fallgruppe 3 sind somit erfüllt.
- 18.11.2025 Die Anwendung jeweils aktueller technischer Regelwerke ist zwingend für die Genehmigungsfähigkeit der Planung. Abweichungen wären fachlich nicht vertretbar und genehmigungsrechtlich riskant. Der hierdurch entstandene Mehraufwand war im Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung 2015 weder vorhersehbar noch vermeidbar, zumal die Regelwerks- und Schnittstellenentwicklung außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers lag. Zugleich bleibt der Leistungscharakter des Vertrags unverändert: Gegenstand ist weiterhin die Erstellung einer in sich genehmigungsfähigen Planunterlage, die der wirtschaftlichsten technischen Lösung für die Neubaustrecke (NBS) im Planfeststellungsabschnitt (PfA) 8.1 entspricht. Neu hinzugekommen sind lediglich zwingende Anpassungen infolge geänderter technischer und behördlicher Anforderungen. Vergaberechtlich liegt damit eine zulässige Vertragsänderung vor, die eine Anpassung der Vergütung rechtfertigt.
- 14.11.2025 Da der Auftragnehmer bereits die Bauzeiten- und Finanzierungspläne nach RiL 809 erstellt hat (ehemalige Hauptvertrag B0171400 und Fortschreibung NA 145-09 - Pos. 3.14 der Anlage 01.1 bzw. 3.9 der Anlage 01.2), liegen ihm alle Grundlagendaten vor. Da der AN als Generalplaner die gesamte Planung übernimmt, sind ihm die detaillierten Abhängigkeiten, die im Bauablaufplan zu berücksichtigen sind, bekannt. Die bauwerkspezifischen Bauzeitenpläne sind darüber hinaus grundlegend zu den Abstimmungen der Planung mit Dritten, was zu den Hauptaufgaben des Generalplaners gehört.
- 05.11.2025 145-42 Die zusätzlichen Leistungen ergeben sich insbesondere aus nachträglich eingegangenen Stellungnahmen der TÖB, dem Abgleich der Aufgabenhefte mit dem Regierungspräsidium sowie Abstimmungen mit der PD Freiburg und der Autobahn. Diese Umstände waren zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung weder vorhersehbar noch prognostizierbar und konnten daher nicht in die ursprüngliche Bearbeitung einbezogen werden. 146-110 Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Subunternehmen schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. Der AN und sein Subunternehmer Fichtner Water & Transportation sind insbesondere mit der Durchführung und Dokumentation der hydraulishen Untersuchungen und der Erstellung des wasserrechtlichen Fachbeitrags im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im PfA 8.1 beauftragt. Die zu beauftragenden Leistungen bauen direkt auf die bisherigen Leistungen des AN auf und müssen aufgrund des Inkrafttretens des Bundesraumordnungsplans neu beurteilt werden bzw. um zusätzliche Erkenntnisse erweitert werden. Ziel ist eine einheitliche, widerspruchsfreie und genehmigungsfähige Basis für die vertiefte Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erhalten.
- 29.10.2025 MKA145-98: Die Leistungen konnten bei der Ausschreibung nicht berücksichtigt werden, da deren Notwendigkeit erst im Züge der Planfeststellungsverfahren durch eine Einwendung festgestellt wurde. Der AN ist im Rahmen der vertieften Entwurfsplanung u.a. für die Planung der Ausgleichsmaßnahmen beauftragt. Gegenstand der bisher beauftragten Leistungen ist u.a. die Planung der forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen. Bei den erforderlichen Leistungen handelt sich die aus dem komplexen Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit betroffenen Dritten resultieren und zusätzliche Erkundungen erfordern. Mit der angezeigten zusätzlichen Leistung wird der Gesamtcharakter und das Leistungsbild der Vertragsfortschreibung nicht verändert. Die Leistungen sind Standardleistungen im Fachbereich Umwelt. Somit entstehen durch die Leistungsänderung keine wesentlichen Änderungen des Auftrags gem. § 132, Abs. 1 GWB. Die Bedingungen für die Fallgruppe 3 sind erfüllt, der Auftrag kann ohne erneutes Vergabeverfahren an den bestehenden AN vergeben werden. // MKA146-121: Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Subunternehmen schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. In dieser Hinsicht wurde unter Punkt 3.1 der Anlage 0 zur Vertragsfortschreibung 146-13 "Die Erstellung von Planänderungsunterlagen sowie die Unterstützung des AG bei Abstimmungen für 3 Planänderungsverfahren" vereinbart. Der Aufwand war damals nicht abschätzbar, der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt jedoch unverändert. Die Voraussetzungen für einen Nachtrag aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nach Fallgruppe 3 sind somit erfüllt.
- 20.10.2025 MKA157-80: Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Aufgrund der oben genannten weitrechenden Verknüpfung der bereits erbrachten Leistungen und der zahlreichen Aspekte, welche bei der Erstellung der zusätzlichen Leistung zu berücksichtigen sind, hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen komplexen Vorgänge sicherzustellen und sich in jahrelang erworbenes Detailwissen einzuarbeiten. Ohne die langjährige Projekt- und Hochwasserkunde in diesen umfangreichen Themenfeldern ist mit dem Verlust von Synergieeffekten zu rechnen. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Terminverzug führen, zusätzliche Kosten für das Projekt verursachen (z.B. zusätzlicher Einarbeitungsbedarf in die langjährigen erarbeiteten Unterlagen) und ein wirtschaftliches Ergebnis verschlechtern. Die erforderlichen zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges des AN unerlässlich. Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden. // MKA145-73: 51Das im Nachtragsangebot NA 145-73 aufgeführte Objekt, mit angebotenen Leistungen entsprechend Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke Lph 3 und 4, und Leistungsbild Tragwerksplanung Lph 3, ist weder in der Objektliste des NT 145-9 noch in der Fortschreibung mit ergänzenden Bauwerken (NT 145-39) enthalten. Die grundlegenden Planungsleistungen der Lph 3 und 4 sind bereits an den Generalplaner vergeben (Hauptvertrag B0171400, Fortschreibung N145-9). Nur durch denselben AN können Synergieeffekte genutzt und die Integration des neuen Bauwerks in die bestehende Objekt- und Tragwerksplanung sichergestellt werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten sowie zusätzlichen Kosten verbunden.
- 17.10.2025 MKA144-61: Die Mehrmengen zur Beantwortung von Anfragen und Bearbeitung von Schnittstellen mit dem AG bzw. dem technischen Planer (Pos. 18) wurden notwendig, damit der werkvertragliche Erfolg der Gesamtleistung ermöglicht wird. Die angesetzen Leistungsabschätzungen in der Vertragsfortschreibung basieren auf Erfahrungswerten. Der deutlich komplexere und aufwendigere Umfang dieser Leistungen war zum Zeitpunkt der Fortschreibung in dieser Größenordnung weder vorherzusehen noch bei sorgfältiger Vorbereitung vorauszusagen und konnten nicht in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. // MKA157-79: ei dem mit der Sweco GmbH geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen Teilentwurfshefte für die im Planungsabschnitt vorgesehenen Strecken- bzw. Planfeststellungsabschnitte zum Abschluss der Entwurfsplanung. Die Brückenplanung der Gewässerüberführung Ehebach ändert nichts an der Indentität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistungen. Sowohl die vergebene Hauptleistung als auch der Bereich, über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt somit unverändert. // MKA145-99: Im Rahmen der Erörterung des PfA 8.2 – unter Einbeziehung der Einwendungen der umweltfachlichen Planer sowie zur Verbesserung der Akzeptanz und Wirksamkeit – wurde in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde festgelegt, dass die Bermen am Hanfreezenbach mindestens 2,0 m Breite aufweisen müssen. Bei den erforderlichen Leistungen handelt es sich um Umstände, die erst im Rahmen des Erörterungstermins in Abstimmung mit der Höheren Naturschutzbehörde erkennbar wurden. Sie waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung und der ursprünglichen Beauftragung auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar.
- 12.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 11.09.2025 157-XX Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Baugrunderkundung ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
- 02.09.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 01.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 01.09.2025 MKA146-116: ei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. Die Bearbeitung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses ist für den erfolgreichen Abschluss des abgeschlossenen Werkvertrags zwingend erforderlich. Außerdem wurde unter Punkt 3.1 der Anlage 0 zur Vertragsfortschreibung 146-13 die Bearbeitung von bis 3 Planänderungsverfahren einkalkuliert und vereinbart. Der Aufwand war zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung nicht abschätzbar, der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt jedoch unverändert // MKA146-117: Die Pflege der Kataster der Bahn (FINK) und des Landes nach KompVzVO wurde im Anhang 6 zur 2015 Vertragsfortschreibung unter Pos. 16 vertraglich vereinbart. Der Aufwand war zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung nicht abschätzbar. Die zunehmende Komplexität der Umweltplanung und der daraus resultierende Mehraufwand ändern nichts am Gesamtcharakter des Auftrags. Die Vorraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt. // MKA146-119: Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. Die Bearbeitung der Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses ist für den erfolgreichen Abschluss des abgeschlossenen Werkvertrags zwingend erforderlich. Die erforderliche Fortschreibung und Aktualisierung der Kartierdaten ändert ebenfalls nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistungen, sie sorgt vielmehr für den erfolgreichen Abschluss des abgeschlossenen Werkvertrags (siehe auch NA 146-13, Anlage 6, Pos. 19 - Aktualisierungs- und ggf. Ergänzungskartierungen Fauna, Flora, Biotope). Die erhebliche Veränderung des Waldes im Teninger Allmend in den letzten Jahren durch den Klimawandel und die
- 29.08.2025 MKA164-46: Der Generalplanervertrag mit der Sweco GmbH zur Durchführung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wurde ursprünglich in den Jahren 2001/2002 geschlossen und 2017 fortgeschrieben. Die planerische Leistung "Inspektion- und Instandhaltungskonzept" war weder beim Vertragsabschluss, noch bei der Vertragsfortschreibung beinhaltet und wurde nicht daher beauftragt. Damit die Entwurfsplanung fertiggestellt wird, ist die Bearbeitung der Inspektions- und Instandhaltungskonzepte erforderlich. Die Leistung ist erforderlich, damit die Gesamtleistung einer in sich genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlage erbracht werden kann. // MKA164-39: Der Generalplanervertrag mit der Sweco GmbH zur Durchführung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wurde ursprünglich in den Jahren 2001/2002 geschlossen und 2016 fortgeschrieben. Die Leistungen werden aufgrund der erheblich größeren Anforderungen bei der Erstellung der LBP – unter anderem bedingt durch die Aufteilung des Abschnittes in mehrere Bauphasen (Zwischenstand: 1. Ausbaustufe (Provisorium), 2. Ausbaustufe (Verbindungsspange Süd), Endzustand), die Verlagerung der PWC-Anlage außerhalb des PfA 8.0 und die nachträgliche Vergrößerung des Untersuchungsgebiets im PfA 8.0 (siehe Anlage 1 im NA) erforderlich. Die Leistung ist erforderlich, damit die Gesamtleistung einer in sich genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlage erbracht werden kann. // MKA146-108: Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag (B0171400 und Fortschreibung NA 146-13) handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer und seine Subunternehmen schulden dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen, sowie der Entwurfsplanung. In dieser Hinsicht wurde unter Punkt 3.1 der Anlage 0 zur Vertragsfortschreibung 146-13 "Die Erstellung von Planänderungsunterlagen sowie die Unterstützung des AG bei Abstimmungen für 3 Planänderungsverfahren sind einzukalkulieren." vereinbart. Der Aufwand war damals nicht abschätzbar, der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt jedoch unverändert.
- 27.08.2025 Original-Veröffentlichung
- 27.08.2025 MKA 144-57 Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sowie 8.3 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Aufgrund der oben genannten weitrechenden Verknüpfung der bereits erbrachten Leistungen und der zahlreichen Aspekte, welche bei der Erstellung der zusätzlichen Leistung zu berücksichtigen sind, hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen komplexen Vorgänge sicherzustellen und sich in jahrelang erworbenes Detailwissen einzuarbeiten. MKA 144-59 Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sowie 8.3 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
- 27.08.2025 NA145_97: Der aktuelle Auftragnehmer erstellt sowohl die technischen als auch die umwelttechnischen Planungen für den PfA 8.2. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Die neuen Untersuchungen bauen detailliert auf den bisherigen Projekterkenntnissen auf und die bereits vorgesehenen und eingeplanten Schutzmaßnahmen müssen dabei trotzdem weiterhin beachtet werden. Das erfordert sowohl eine vertiefte Kenntnis des Projekts als auch der angedachten Schutzmaßnahmen. Nur so kann eine einheitliche Leistungsdurchführung der Schutzmaßnahmen und eine zielgerichtete Leistungsbetreuung gewährleistet werden. In Anbetracht des Umfangs und der projektspezifischen Komplexität wird Wechsel des AN zu dem Verlust der speziefischen Fachwissen und Fehlentscheidungen in der weiteren Projektplanung kommen. Ein Wechsel des ANs wird zu den zusätzlichen Kosten führen, da sich der neuer AN zunächst eingehend mit der Projektgeschichte vertraut machen und die gegebenheiten vor Ort sorgfältig analysieren müsste. Die neue Schnittschtelle wird für den jetzigen und auch für potentiellen AN mit erhebliche Schwierigkeiten verbunden. Die Erbringung von doppelten Leistung kann vermieden werden, eine hohe Qualität bei der Leistung bleibt trotzdem erhalten und entspricht so dem vorgegebenen wirtschaftlichen Handeln. Ferner kann ein einheitlicher Leistungsablauf und eine durchgängige Haftungsübernahme bei Heranziehung des alten AN sichergestellt werden. Die erforderliche zusätzliche Leistung ist zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges des AN unerlässlich. Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden. // NA157-74: Der aktuelle AN verfügt über die erforderliche Fachkenntnis, Fachexperten, Projekterfahrung sowie örtliche Kenntnisse im Projektraum. Bei einer Neuvergabe dieser Leistungen könnten diese speziellen Fachkenntnisse und das Projektwissen nicht genutzt werden. Ferner werden zusätzliche Schnittstellen generiert, welche sich nachteilig auf die Qualität auswirken. Es ist davon auszugehen, dass Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen beim Ablauf auftreten was zu zusätzlichen und nicht kalkulierbaren Risiken bei der Zusammenführung der Unterlagen der jeweiligen Fachdisziplinen führt. // NA164-50: Im Nachtrag werden die Leistungen zur Anpassung der schallschutztechnischen Unterlagen für den PfA 8.0 angeboten. Die später kommenden Änderungen für den AN trotz sorgfältiger und umsichtiger Vorbereitung nicht vorhersehbar und konnten nicht von vorneherein in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. Es handelt sich somit um zusätzliche Leistungen, die trotz Sorgfaltspflicht nicht im Vorfeld hätten erkannt werden können. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen, welches hier zur Abwägung, auf welche Daten in welchem Umfang zurückgegriffen werden muss, unabdingbar ist. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diesem umfangreichen Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und ist dennoch nicht wirtschaftlich.
- 26.08.2025 Original-Veröffentlichung
- 26.08.2025 MKA 144-53 Der Generalplanervertrag mit der Sweco GmbH zur Durchführung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wurde ursprünglich in den Jahren 2001/2002 geschlossen und 2015 fortgeschrieben. Die planerische Leistung "Inspektion- und Instandhaltungskonzept" war weder beim Vertragsabschluss, noch bei der Vertragsfortschreibung beinhaltet und wurde nicht daher beauftragt. Damit die Entwurfsplanung fertiggestellt wird, ist die Bearbeitung der Inspektions- und Instandhaltungskonzepte erforderlich. Die Leistung ist erfordelrich, damit die Gesamtleistung einer in sich genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlage erbracht werden kann. MKA 145-78 Der AN ist als Generalplaner LpH 3/4 u. a. mit der Erstellung von genehmigungsfähigen Planrechtsunterlagen beauftragt. In der Vertragsfortschreibung NA 145-78 ist das Ermitteln der Schallimmisionen und Schallschutzmaßnahmen als Grundleistung beauftragt. Bei den erforderlichen Leistungen handelt es sich um Mehraufwände, die aus der langen Projektlaufzeit und dem komplexen Genehmigungsverfahren resultieren. Der Gesamtcharakter und das Leistungsbild der Vertragsfortschreibung wird nicht verändert, da das Leistungsbild bereits Bestandteil des Hauptvertrags samt Vertragsfortschreibung ist. Die Leistungen sind Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen 3. Somit entstehen durch die Leistungsänderung keine wesentlichen Änderungen des Auftrags gem. § 132, Abs. 1 GWB. Die Bedingungen für die Fallgruppe 3 sind erfüllt, der Auftrag kann ohne erneutes Vergabeverfahren an den bestehenden AN vergeben werden. MKA 145-92 Beide Richtlinien und die sich daraus ergebende zusätzliche Leistung liegen zeitlich hinter dem ursprünglich geschlossenen Generalplanervertrag und dessen Fortschreibung, weshalb hier unvorhersehbare Umstände für den AG vorliegen.
- 25.08.2025 MKA 144-58 Der aktuelle AN verfügt über die erforderliche Fachkenntnis, Fachexperten, Projekterfahrung sowie örtliche Kenntnisse im Projektraum. Bei einer Neuvergabe dieser Leistungen könnten diese speziellen Fachkenntnisse und das Projektwissen nicht genutzt werden. Ferner werden zusätzliche Schnittstellen generiert, welche sich nachteilig auf die Qualität auswirken. Es ist davon auszugehen, dass Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen beim Ablauf auftreten was zu zusätzlichen und nicht kalkulierbaren Risiken bei der Zusammenführung der Unterlagen der jeweiligen Fachdisziplinen führt MKA 144-59 Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sowie 8.3 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. MKA 144-60 Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sowie 8.3 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. MKA 157-77 Die neu zu beauftragenden Leistungen bauen auf den bisher erstellten Planungen auf. Ziel ist, eine kontinuierliche und einheitliche sowie widerspruchsfreie Basis für den weiteren Planungsverlauf zu erhalten. Gerade im erfahrungsabhängigen, komplexen und fachlich schwierigen Themenbereich Hochwasser/Starkregen ist, bei der Auswertung und Analyse der Rückgriff auf vorhandenes Fachwissen und eine kontinuierliche Leistungserbringung durch gleich handelnde AN sowie Fachkräfte unter Zugrundelegung der bislang geplanten Maßnahmen unumgänglich. Die detaillierte Kenntnis einzelner, teilweise langjährig laufender Vorgänge im Projektraum in Verbindung mit der laufenden Detailplanung ist unabdingbar. Hierdurch werden Reibungs- und Zeitverluste vermieden, Fehler minimiert und projektbezogenes Fachwissen kontinuierlich weitergetragen. Hinsichtlich des Leistungsablaufes ist eine Fortführung aus einer Hand erforderlich. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem kritischen Weg des Projektes im PfA 8.4 sowie 8.3 sodass auch ein Zeitverzug durch neue Ausschreibung und Vergabe nicht vertretbar ist. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden Nachtragsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner erbracht werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Aufgrund der oben genannten weitrechenden Verknüpfung der bereits erbrachten Leistungen und der zahlreichen Aspekte, welche bei der Erstellung der zusätzlichen Leistung zu berücksichtigen sind, hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen komplexen Vorgänge sicherzustellen und sich in jahrelang erworbenes Detailwissen einzuarbeiten.
- 31.03.2025 Original-Veröffentlichung
- 24.03.2025 Original-Veröffentlichung
- 19.03.2025 Original-Veröffentlichung
- 03.03.2025 Original-Veröffentlichung
- 27.02.2025 Original-Veröffentlichung
- 26.02.2025 Original-Veröffentlichung
- 13.01.2025 Original-Veröffentlichung
- 09.01.2025 Original-Veröffentlichung
- 28.09.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 28.09.2024 MKA 144-54 - Der aktuelle AN verfügt über die erforderliche Fachkenntnis, Fachexperten, Projekterfahrung sowie örtliche Kenntnisse im Projektraum. Bei einer Neuvergabe dieser Leistungen könnten diese speziellen Fachkenntnisse und das Projektwissen nicht genutzt werden. Ferner werden zusätzliche Schnittstellen generiert, welche sich nachteilig auf die Qualität auswirken. Es ist davon auszugehen, dass Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschiedenen Leistungen beim Ablauf auftreten was zu zusätzlichen und nicht kalkulierbaren Risiken bei der Zusammenführung der Unterlagen der jeweiligen Fachdisziplinen führt.
- 28.09.2024 145-86 - Der Bedarf der Kartierung ist dem unvorgesehenen Einwandern des Marmorkrebses, welcher aufgrund der möglichen Übertragung der Krebspest eine Gefahr für den Dohlenkrebs darstellt, geschuldet. Dies war weder bei Abschluss des Hauptvertrages noch bei der Vertragsfortschreibung ersichtlich und konnte somit trotz Sorgfaltspflicht des AG nicht bereits im Vergabeprozess berücksichtigt werden. Der aktuelle Auftragnehmer erstellt sowohl die technischen als auch die umwelttechnischen Planungen für den PfA 8.2. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Eine kurzfristige Umsetzung ist erforderlich, da die Kartierung gemäß der guten fachlichen Praxis (fachliche Standards) Jahreszeiten-abhängig erfolgen muss. Eine zeitnahe Leistungserbringung ist durch das umwelttechnische Projektwissen des aktuellen AN gewährleistet.
- 28.09.2024 146-81 - Alle grundlegenden, vorangegangenen Arbeiten für die Erbringung der Leistung sind an den aktuellen AN vergeben. Durch die Erbringung der Leistung durch den bereits beauftragten AN können Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung genutzt werden. Beim Wechsel des AN würden Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der verschieden Leistungen für die unterschiedlichen Leitungen, insbesondere hinsichlich des Leistungsablaufes und des Haftungsüberganges, entstehen. Der aktuelle AN verfügt über die notwendige Infrastruktur (Software, Fachexperten, Projektkenntnis) zur Leisungserbringung, welche durch einen neuen Planer erst hergestellt werden müsste. Dies würde sich negativ auf die Qualität der Planung, die Kosten und den Projektterminplan auswirken.
- 28.09.2024 MKA 145-93 - Die Forderung seitens der Autobahn GmbH bzgl. zusätzlicher Erkundungen wurde erst nach Leistungsbeginn des AN geäußert und konnte projektseitig zum Zeitpunkt der Beauftragung somit nicht berücksichtigt werden. Die erschöpfende und nach aktuellem Regelwerk gültige Beurteilung bildet die Grundlage für das bauzeitige Verkehrs-Konzept entlang der BAB 5 und somit der Bestätigung der Entwurfsplanung des AN. Die zusätzlichen Leistungen sind für den werkvertraglichen Erfolg des AN zwingend erforderlich. Der AN ist im Rahmen der vertieften Entwurfsplanung im Leistungsbild Baugrundbeschreibung und -beurteilung u. a. mit der geotechnischen und abfalltechnischen Auswertung der im Jahr 2022/2023 durchgeführten Hauptuntersuchungen (Bohrprogramm Stufe 2) beauftragt. Gegenstand der bisher beauftragten Leistungen ist u. a. die fachliche Mitwirkung an der Ausschreibung der Hauptuntersuchung sowie deren Auswertung. Bei den erforderlichen Leistungen handelt es sich um ergänzende Leistungsinhalte, die aus dem komplexen Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit betroffenen Dritten resultieren und zusätzliche Erkundungen erfordern. Mit der angezeigten zusätzlichen Leistung wird der Gesamtcharakter und das Leistungsbild der Vertragsfortschreibung nicht verändert. Die Leistungen sind Standardleistungen im Fachbereich Baugrund/Geotechnik. Somit entstehen durch die Leistungsänderung keine wesentlichen Änderungen des Auftrags gem. § 132, Abs. 1 GWB. Die Bedingungen für die Fallgruppe 3 sind erfüllt, der Auftrag kann ohne erneutes Vergabeverfahren an den bestehenden AN vergeben werden.
- 28.09.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 28.09.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 28.09.2024 Auch in oeffentlichevergabe.de publiziert
- 28.09.2024 MKA 145-85: Die ergänzenden Leistungen ergaben sich aus Aktualisierungen der Gesetzgebung (BRHP) im Jahr 2021 sowie der Bearbeitung der komplexen Einwendungen der Träger öffentlicher Belange im Online-Konsultationsverfahren sowie erhöhtem Abstimmungsbedarf hierzu. Die Leistungen sind notwendig, damit der werkvertragliche Erfolg der Gesamtleistung ermöglicht wird. Der Mehraufwand bei der Fertigstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung im Rahmen eines ungewöhnlich komplexen und langen Planfeststellungsverfahrens ändert nichts an der Identität der ausgeschriebenen und beauftragten Leistungen. Der deutlich komplexere und aufwendigere Umfang dieser Leistungen war zum Zeitpunkt der Fortschreibung NA 145-9 im Jahr 2015 in dieser Größenordnung weder vorherzusehen noch bei sorgfältiger Vorbereitung vorauszusagen und konnten nicht in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. MKA 145-87: In Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in PfA 8.2 wurde durch die Verkehrsbehörden, die Autobahn GmbH und Straßenbaulasträgern gefordert dass die durch den Generalplanner in der Planung vorgesehenen Umleitungsverkehre durch die Vorhabenträgerin mit aktuellen Verkehrszahlen untersucht werden. Diese züsatzliche Leistung wurde u.a. erst durch das Erörtern im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens ersichtlich. Darüberhinaus, lagen zum Zeitpunkt der Vergabe weder Umfang noch aktuelle Verkehrszahlen vor. MKA 146-86: Bei dem mit der SWECO GmbH geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag über eine generalunternehmerische Tätigkeit. Der Auftragnehmer schuldet dabei als werkvertraglichen Erfolg die Erstellung der vollständigen genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlagen. Diesem Zweck dient die Position A4 des Anhangs B - Teil A zum HV. Sowohl die vergebene Hauptleistung, als auch der Bereich über den sich der Vertrag erstreckt, bleiben gleich. Lediglich der Aufwand im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Autobahn des Bundes war weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages noch der Fortschreibung N146-13 absehbar und konnten nicht in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. Der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt somit unverändert, die Voraussetzungen für einen Nachtrag aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nach Fallgruppe 3 sind somit erfüllt.
- 09.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 07.09.2024 146-103 - Bei der Erstellung von Umweltgutachten ist auf eine hinreichend aktuelle Datengrundlage abzustellen. Mangels gesezlicher Vorgaben wird ein Zeitraum von fünf Jahren üblicherweise als Anhaltswert betrachtet. Für die Beurteilung des fünfjährigen Zeitraums ist der Zeitpunkt der Planfeststellung maßgeblich. Für den PfA 8.1 wurde der Planfeststellungsbeschluss am 28. Dezember 2023 erlassen. Die letzten Geländeerhebungen wurden maßgeblich in den Jahren 2017-2018 von der Kooperationsgemeinschaft Umwelt durchgeführt, weshalb eine Aktualisierung der Höhlenbaumkartierung erforderlich ist.
- 06.09.2024 164-44 - In diesem Nachtrag werden die Leistungen zur Anpassung der wasserrechtlichen Unterlagen für den PfA 8.0 angeboten. Die später kommenden Änderungen durch die Zusagen im Rahmen der Einwendungsbearbeitung waren für den AN trotz sorgfältiger und umsichtiger Vorbereitung nicht vorhersehbar und konnten nicht von vorneherein in die ursprüngliche Bearbeitung eingeplant werden. Es handelt sich somit um zusätzliche Leistungen, die trotz Sorgfaltspflicht nicht im Vorfeld hätten erkannt werden können. Der aktuelle Auftagnehmer erstellt die Planungen für alle Gewerke Projektabschnittes einschließlich der Durchlässe aller kreuzenden Gewässer. Die Koordination der Einflüsse auf das Hochwasserbild, etwa durch Umweltmaßnahmen oder Gründungsarten der Ingenieurbauwerke ist durch den AN als Generalplaner gewährleistet. Umgekehrt werden durch die Hochwassergefahr betroffene Gewerke durch den AN leicht identifiziert und die Planungen entsprechend angepasst. Hier ergäben sich bei einer Neuvergabe Schwierigkeiten.
- 05.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 05.09.2024 144-45 - Die Zugzahlen legen die Grunddaten für die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen fest. Durch eine Aktualisierung dieser Zugzahlen müssen die schall- und erschütterungstechnischen Gutachten überarbeitet werden. Der Erörterungstermin hat nach Vertragsfortschreibung stattgefunden. Eine Überarbeitung der Unterlagen auf Grundlage geänderten Zugzahlen, Einarbeitung der Ergebnisse aus Erörterungstermin und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange konnte zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung nicht vorhergesehen und bei aller Umsicht des Auftraggebers nicht berücksichtigt werden. 144-50 - Der Nachtrag bezieht sich auf den Hauptvertrag "Großprojekt Karlsruhe-Basel ABS/NBS StA 8A, Planung". Dieser enthält für den PfA 8.3 bislang keine technische Planung für den Hochwasserschutz, da dies im Zuge der Hochwasserfreilegung GIO & GIIO bewertet und abgewendet wird. Die Tieflage ist jedoch ein sehr sensibles Bauwerk gegenüber eindringendem Oberflächenwasser. Die Hochwasserfreilegung sollte ursprünglich geplant vor Baubeginn durch Dritte - Stadt Bad Krozingen (GIIO) und RP Freiburg (GIO) - sichergestellt werden. Aufgrund terminlicher Verzögerungen bei den Planungen durch die Dritten ist eine Hochwasserfreilegung vor Baubeginn nicht sicher gewährleistet. 145-86 - Der Bedarf der Kartierung ist dem unvorgesehenen Einwandern des Marmorkrebses, welcher aufgrund der möglichen Übertragung der Krebspest eine Gefahr für den Dohlenkrebs darstellt, geschuldet. Dies war weder bei Abschluss des Hauptvertrages noch bei der Vertragsfortschreibung ersichtlich und konnte somit trotz Sorgfaltspflicht des AG nicht bereits im Vergabeprozess berücksichtigt werden. Der aktuelle Auftragnehmer erstellt sowohl die technischen als auch die umwelttechnischen Planungen für den PfA 8.2. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen. Eine kurzfristige Umsetzung ist erforderlich, da die Kartierung gemäß der guten fachlichen Praxis (fachliche Standards) Jahreszeiten-abhängig erfolgen muss. Eine zeitnahe Leistungserbringung ist durch das umwelttechnische Projektwissen des aktuellen AN gewährleistet. Aus Sicht des EBA sind deshalb die Einhaltung der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowohl für den bauzeitlichen Zustand als auch den Endzustand nachzuweisen, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass die Hochwasserfreilegung an den Gewässern 1. und 2. Ordnung durch die Dritten nicht rechtzeitig vor Baubeginn erfolgt. Es muss daher zur Sicherstellung der Planfeststellung vom Projekt dargelegt werden, wie sich die Hochwassersituation im PfA 8.3 (und 8.4) ohne eine erfolgte Umsetzung der Hochwasserfreilegung durch Dritte darstellt. Nachteilige Auswirkungen sind zu identifizieren bzw. eine Hochwasserneutralität der Trasse ist vorzuweisen.
- 04.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 04.09.2024 144-12 - Durch eine Optimierung der Maßnahmen für soll der fehlenden Flächenverfügbarkeit für CEF Maßnahmenflächen entgegengewirkt werden. Dadurch können die landwirtschaftlichen Betroffenheiten minimiert und die Grunderwerbskosten reduziert werden.
- 03.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 03.09.2024 146-93 - Die Zugzahlen legen die Grunddaten für die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen fest. Durch eine Aktualisierung dieser Zugzahlen auf die Zugzahlen 2030DT müssen die schall- und erschütterungstechnischen Gutachten überarbeitet werden. Eine Überarbeitung der Unterlagen auf Grundlage geänderten Zugzahlen konnte zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung nicht vorhergesehen und bei aller Umsicht des Auftraggebers nicht berücksichtigt werden. 157-61 - Der Generalplanervertrag mit der Sweco GmbH zur Durchführung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wurde ursprünglich in den Jahren 2001/2002 geschlossen und 2016 fortgeschrieben. Die planerische Leistung "Inspektion- und Instandhaltungskonzept" war weder beim Vertragsabschluss, noch bei der Vertragsfortschreibung beinhaltet und wurde nicht daher beauftragt. Damit die Entwurfsplanung fertiggestellt wird, ist die Bearbeitung der Inspektions- und Instandhaltungskonzepte erforderlich. Die Leistung ist erfordelrich, damit die Gesamtleistung einer in sich genehmigungsfähigen Planfeststellungsunterlage erbracht werden kann. 157-58 - Die Zugzahlen legen die Grunddaten für die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen fest. Durch eine Aktualisierung dieser Zugzahlen müssen die schall- und erschütterungstechnischen Gutachten überarbeitet werden. Der Erörterungstermin hat nach Vertragsfortschreibung stattgefunden. Eine Überarbeitung der Unterlagen auf Grundlage geänderten Zugzahlen, Einarbeitung der Ergebnisse aus Erörterungstermin und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange konnte zum Zeitpunkt der Vertragsfortschreibung nicht vorhergesehen und bei aller Umsicht des Auftraggebers nicht berücksichtigt werden. 157-67 - Der Nachtrag bezieht sich auf den Hauptvertrag "Großprojekt Karlsruhe-Basel ABS/NBS StA 8A, Planung". Dieser enthält für den PfA 8.3 bislang keine technische Planung für den Hochwasserschutz, da dies im Zuge der Hochwasserfreilegung GIO & GIIO bewertet und abgewendet wird. Die Tieflage ist jedoch ein sehr sensibles Bauwerk gegenüber eindringendem Oberflächenwasser. Die Hochwasserfreilegung sollte ursprünglich geplant vor Baubeginn durch Dritte - Stadt Bad Krozingen (GIIO) und RP Freiburg (GIO) - sichergestellt werden. Aufgrund terminlicher Verzögerungen bei den Planungen durch die Dritten ist eine Hochwasserfreilegung vor Baubeginn nicht sicher gewährleistet. Aus Sicht des EBA sind deshalb die Einhaltung der Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowohl für den bauzeitlichen Zustand als auch den Endzustand nachzuweisen, um dem Sachverhalt Rechnung zu tragen, dass die Hochwasserfreilegung an den Gewässern 1. und 2. Ordnung durch die Dritten nicht rechtzeitig vor Baubeginn erfolgt. Es muss daher zur Sicherstellung der Planfeststellung vom Projekt dargelegt werden, wie sich die Hochwassersituation im PfA 8.3 (und 8.4) ohne eine erfolgte Umsetzung der Hochwasserfreilegung durch Dritte darstellt. Nachteilige Auswirkungen sind zu identifizieren bzw. eine Hochwasserneutralität der Trasse ist vorzuweisen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 12.119 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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