Sicherungsleistung Neubau ESTW Lochhofen
KI Die DB InfraGO AG sucht Dienstleistungen für Sicherungsleistungen im Rahmen des Neubaus eines ESTW in Lochhofen.
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Auftragnehmer und ohne Vertragswert veröffentlicht.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Die ONTRAS Gastransport GmbH als überregionaler Ferngasleitungsnetzbetreiber plant die Neuvergabe der personellen Sicherheitsdienstleistungen. Leistungsinhalt sind stationäre und mobile Kontrolldienste in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern. Stationäre Sicherheitsdienstleistungen (SDL), jeweils im 24/7-Betrieb, sind an den beiden Objekten in Leipzig (Empfangsdienst, stationärer Kontrolldienst sowie Besetzung einer Leitstelle) sowie in Sayda (Empfangsdienst und stationärer Kontrolldienst) zu erbringen. Mobile SDL sind an 12 Objekten zu erbringen, davon an sieben mobile Revier- und Interventionsdienste, an den fünf übrigen nur Interventionsdienste. Die Objekte werden von der Leitstelle in Leipzig überwacht, die im Ereignisfall Maßnahmen auslöst oder über die Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) des AN Maßnahmen auslöst. Alle Leistungen sind gemäß den Vorgaben der DIN 77200-1:2022-10, der DIN 77200-2:2020-07 (hier nur Ziffer 7) sowie der VdS-Richtline 2172-01:2025-10 zu erbringen. Der AN muss über eine gem. VdS-Richtlinie 3138-1 zertifizierte NSL oder über eine gem. DIN EN 50518 zertifizierte Alarmempfangsstelle (AES) verfügen.
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 10× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Darstellung und Erläuterung zu den Personalmaßnahmen und Personalorganisation unter Berücksichtigung der in Punkt 2.12.2 der Angebotsbedingungen dargelegten Anforderungen. Der Bieter hat mit dem Angebot gemäß den nachstehenden Anforderungen ein Personal- und Organisationskonzept einzureichen und zu erläutern, wie die Personalmaßnahmen und -organisation im Fall der Zuschlagserteilung sich darstellen
Darstellung und Erläuterung zur Auftragsumsetzung unter Berücksichtigung der in Punkt 2.12.3 der Angebotsbedingungen dargelegten Anforderungen. Der Bieter hat mit dem Angebot gemäß den nachstehenden Anforderungen ein Umsetzungs-konzept einzureichen und zu erläutern, wie sich die Auftragsumsetzung im Fall der Zu-schlagserteilung darstellt.
Darstellung und Erläuterung zur Auftragsvorbereitung unter Berücksichtigung der in Punkt 2.12.4 der Angebotsbedingungen dargelegten Anforderungen. Der Bieter hat mit dem Angebot gemäß den nachstehenden Anforderungen ein Vorbereitungs-konzept einzureichen und zu erläutern, wie sich die Auftragsvorbereitung im Fall der Zuschlagserteilung darstellt
Ermittlung Wertungspreis entsprechend Punkt 4.5 der Angebotsbedingungen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Vorstehender Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. (4) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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