Generalzolldirektion Dresden, Neubau Dienstgebäude
KI Gesucht wird ein Dienstleister für die Koordination des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für ein Neubauprojekt der Generalzolldirektion in Dresden.
Keine Vergabedetails publiziert
Diese Vergabeergebnis-Bekanntmachung enthält keine Angaben zu Auftragnehmer, Vertragswert oder Bieter-Anzahl. Das ist bei öffentlichen Vergaben in Deutschland häufig — rund 60 % aller Vergabeergebnisse werden ohne diese Kerndaten publiziert.
Details finden Sie möglicherweise direkt auf der Portal-Seite der Vergabestelle.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Die Stadt Heilbronn beabsichtigt eine Urbane Seilbahn zu errichten. Dabei soll für die zu erbringenden Leistungen ein Partner ausgewählt werden, der umfassend die Grundlagen schafft, auf denen später mittels Verhandlungsverfahren ein Totalübernehmer für die bauliche Umsetzung des Projekts ausgewählt werden kann. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Leistungen der Planung der Seilbahntechnik. Der Seilbahntechniker hat die vollständige Planungsleistung bis zur Vergabe an TU (Leistungsphase 2+) zu erbringen. Seine Leistung umfasst insbesondere auch die Mitwirkung bei der Erstellung für die Funktionale Leistungsbeschreibung für den Totalübernehmer inkl. Leitdetails. Insbesondere folgende Planungsleistungen sollen Gegenstand der Fachplanung Seilbahntechnik sein: - die fachtechnische Konsolidierung und Validierung der vorhandenen Projektgrundlagen, - die Definition herstellerneutraler technischer Mindestanforderungen, - die technische Vorbereitung und Begleitung der funktionalen Leistungsbeschreibung (FLB - Funktionale Leistungsbeschreibung), - die technische Begleitung der frühen TU-Einbindung, - die technische Prüfung, Bewertung und Qualitätssicherung der TU-Lösungen, - die Sicherstellung der technischen Integrationsfähigkeit mit Architektur, Tragwerk, Technischer Gebäudeausrüstung (TGA - Technische Gebäudeausrüstung), Verkehr, Städtebau, Betrieb und Genehmigungsanforderungen, - die technische Schnittstellenkoordination, - die laufende Risiko-, Plausibilitäts- und Kostenkontrolle aus Sicht der Seilbahntechnik, - sowie die fachtechnische Unterstützung des Auftraggebers bis zur Inbetriebnahme und Betreiberintegration inkl. Baucontrolling. Die Leistungen des Seilbahntechnikers umfassen auch die Mitwirkung und aktive Unterstützung bei der Fördermittelbeschaffung. Darüber hinaus hat er die Beratung, Mitwirkung und aktive Unterstützung beim Planfeststellungsverfahren zu übernehmen. Parallel werden zu dieser Ausschreibung die weiteren erforderlichen Planungsleistungen i
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Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Bei der Bepunktung der Referenz im Rahmen der Bewerberauswahl wurde hinsichtlich der Herstellkosten redaktionell korrigiert.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Nähere Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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