Gebäude- und Inventarversicherung der TriWiCon (Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden)
KI Die Ausschreibung betrifft die Gebäude- und Inventarversicherung für die TriWiCon in Wiesbaden.
Gemeinde Barsbüttel · Barsbüttel · Schleswig-Holstein · Kommunaler Auftraggeber
Angebote bis 02.11.2026, 10:00 Uhr (noch 6 Tage)
Die Gemeinde Barsbüttel schreibt im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV die Vergabe von kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen aus. Gegenstand der Beschaffung ist die Gewährung umfassenden Versicherungsschutzes für den gemeindlichen Gebäude- und Inventarbestand. Der Versicherungsschutz umfasst in der Gebäudeversicherung insbesondere die Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Sturm/Hagel und in der Inventarversicherung insbesondere die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel sowie Einbruchdiebstahl/Vandalismus.
Branche: Finanz- & Versicherungsdienstleistungen
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Gemeinde Barsbüttel sucht einen umfassenden Versicherungsschutz für ihren Gebäude- und Inventarbestand.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Hinweis: Die vorstehende Bezeichnung beruht auf der Auswahlstruktur der Vergabeplattform. Maßgebliches Eignungskriterium ist:
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV)
Gegenstand der Ausschreibung ist der Einkauf von Versicherungsschutz. Bieter kann unabhängig von seiner Rechtsform nur ein Versicherungsunternehmen sein, das zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Deutschland berechtigt ist. Erforderlich ist eine Erlaubnis der BaFin nach § 8 VAG oder bei einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen die Berechtigung zur Geschäftstätigkeit in Deutschland nach Maßgabe der §§ 61 ff. VAG.
Für das Versicherungsunternehmen kann ein Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG das Angebot abgeben, sofern er im Namen und mit Abschlussvollmacht des Versicherungsunternehmens handelt und die Vollmacht mit dem Angebot vorgelegt wird. Eine Teilnahme als Versicherungsmakler im eigenen Namen (§ 59 Abs. 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO) ist nicht möglich.
Nachweis:
Mit dem Angebot ist ein geeigneter Nachweis über die Erlaubnis gemäß § 8 VAG bzw. bei Versicherungsunternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat über die Berechtigung zur Geschäftstätigkeit in Deutschland nach Maßgabe der §§ 61 ff. VAG vorzulegen.
Bei Bietergemeinschaften bzw. Mitversicherungsgemeinschaften muss jedes Versicherungsunternehmen, das einen eigenen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, diese Mindestanforderung selbst erfüllen und den entsprechenden Nachweis erbringen. Eine Zusammenrechnung, Kompensation oder Erfüllung durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
Erfüllt der Bieter bzw. ein als Risikoträger vorgesehenes Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Mitversicherungsgemeinschaft die Mindestanforderung nicht, ist die erforderliche Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung nicht nachgewiesen.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 56 VgV, behandelt.
Im Übrigen gelten die Regelungen und Nachweisanforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere Teil B „Angebotsbedingungen“ und Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“.
Hinweis: Die vorstehende Bezeichnung beruht auf der Auswahlstruktur der Vergabeplattform. Maßgebliches Eignungskriterium ist:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) – Absicherung des übernommenen Versicherungsrisikos
Der Bieter muss nachweisen, dass er in der Lage ist, die von ihm im Rahmen des ausgeschriebenen Versicherungsvertrags übernommenen Risiken im Schadenfall vertragsgemäß zu tragen. Die Risikoabsicherung kann durch Eigenbehalt, Rückversicherung oder eine Kombination beider Instrumente erfolgen; die Wahl der Absicherungsform steht dem Bieter frei.
Der Bieter hat in Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“, dort „Eigenerklärung zur Absicherung des übernommenen Versicherungsrisikos“, anzugeben, in welcher Form und in welchem Umfang das übernommene Risiko im Eigenbehalt getragen bzw. rückversichert wird.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit wird ergänzend durch die gesondert geforderten Nachweise zur Bonität und Finanzkraft nachgewiesen.
Die Auftraggeberin kann ergänzende Nachweise zur Struktur der Risikoabsicherung, insbesondere zum Rückversicherungsprogramm, anfordern.
Bei Bietergemeinschaften bzw. Mitversicherungsgemeinschaften hat jedes Versicherungsunternehmen, das einen eigenen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, die Angaben zur Absicherung seines Risikoanteils selbst zu erbringen.
Erfüllt der Bieter bzw. ein als Risikoträger vorgesehenes Mitglied die Mindestanforderung nicht, ist die geforderte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 56 VgV, behandelt.
Im Übrigen gelten die Regelungen und Nachweisanforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere Teil B „Angebotsbedingungen“ und Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“.
Hinweis: Die vorstehende Bezeichnung beruht auf der Auswahlstruktur der Vergabeplattform. Maßgebliches Eignungskriterium ist:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV) – Bonität und Finanzkraft
Der Bieter hat seine Bonität bzw. Finanzkraft nachzuweisen. Der Nachweis kann wahlweise nach Variante A oder B erbracht werden; beide Varianten sind gleichwertig.
Variante A – Bonitätsrating
Nachweis eines aktuellen Finanzkraft- bzw. Emittentenratings von mindestens BBB– (S&P Global Ratings, Fitch Ratings, Scope Ratings), Baa3 (Moody's) oder einer gleichwertigen Ratingstufe. Anerkannt werden Ratings von Ratingagenturen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 bei der ESMA registriert oder zertifiziert sind.
Der Rating-Bericht (mindestens Titelseite bzw. Rating-Summary) ist mit dem Angebot vorzulegen und darf bei Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als zwölf Monate sein.
Variante B – Solvenzkennzahlen nach Solvency II
Nachweis einer SCR-Bedeckungsquote von mindestens 100 % und einer MCR-Bedeckungsquote von mindestens 100 % aus dem zuletzt veröffentlichten Bericht über Solvabilität und Finanzlage (SFCR gemäß § 40 VAG bzw. entsprechender nationaler Umsetzung der Art. 51 ff. der Richtlinie 2009/138/EG).
Maßgeblich ist die SCR-Bedeckungsquote ohne Übergangsmaßnahmen nach Art. 308c und 308d der Richtlinie 2009/138/EG; die Volatilitätsanpassung darf berücksichtigt werden. Ein Bonitätsrating ist bei Variante B nicht erforderlich.
Vorzulegen ist der einschlägige SFCR-Auszug mit SCR- und MCR-Bedeckungsquote sowie maßgeblichem Stichtag. Ergänzend kann ein Wirtschaftsprüfertestat auf Grundlage der Solvency-II-Kennzahlen vorgelegt werden.
Mit der Eigenerklärung nach Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“, dort „Eigenerklärung zur Bonität und Finanzkraft“, bestätigt der Bieter zudem, dass keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wegen Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung (§§ 134 ff. VAG bzw. entsprechende Vorschriften des Aufsichtsstaates) anhängig sind und seit dem Stichtag des zugrunde gelegten SFCR keine wesentliche Verschlechterung der Solvenzlage eingetreten ist.
Bietergemeinschaften / Mitversicherungsgemeinschaften
Jedes Versicherungsunternehmen, das einen eigenen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, muss die Mindestanforderung selbst erfüllen. Jedes dieser Unternehmen kann unabhängig zwischen Variante A und B wählen. Eine Zusammenrechnung, Kompensation oder gemeinschaftliche Erfüllung ist ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin kann ergänzende Nachweise zur Bonität bzw. Solvenzlage, insbesondere vollständige Rating- oder SFCR-Berichte oder Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers, anfordern.
Erfüllt der Bieter bzw. ein als Risikoträger vorgesehenes Mitglied die Mindestanforderungen der gewählten Variante nicht, ist die geforderte wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 56 VgV, behandelt.
Im Übrigen gelten die Regelungen und Nachweisanforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere Teil B „Angebotsbedingungen“ und Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“.
Hinweis: Die vorstehende Bezeichnung beruht auf der Auswahlstruktur der Vergabeplattform. Maßgebliches Eignungskriterium ist:
Berufliche und technische Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV)
1. Vergleichbare Referenzprojekte
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft hat gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV mindestens drei vergleichbare Referenzen aus dem Bereich der Sachversicherung nachzuweisen, die nach Art, Größe, Umfang und Komplexität mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
Mindestens eine Referenz muss einen Gebäudeversicherungsvertrag für mindestens 40 Liegenschaften umfassen, der mindestens die Gefahren Feuer (F), Leitungswasser (LW) und Sturm/Hagel (St/H) abdeckt.
Mindestens eine Referenz muss einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 99 GWB oder einen Sektorenauftraggeber gemäß § 100 GWB betreffen. Beide Mindestanforderungen müssen nicht durch dieselbe Referenz erfüllt werden.
Als aktuell gelten Referenzen, bei denen innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist ein wirksamer Versicherungsvertrag mit dem Referenzauftraggeber bestanden hat und tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Fortbestehende Verträge werden berücksichtigt, sofern sie bereits innerhalb dieses Zeitraums begonnen haben.
Bietergemeinschaften bzw. Mitversicherungsgemeinschaften können die Referenzanforderungen gemeinschaftlich durch Referenzen ihrer Mitglieder erfüllen; die Referenzen werden der Gemeinschaft insgesamt zugerechnet.
Nicht vergleichbare oder nicht aktuelle Referenzen werden nicht berücksichtigt. Werden nicht mindestens drei berücksichtigungsfähige Referenzen nachgewiesen oder die vorgenannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist die geforderte berufliche und technische Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.
2. Risikomanagementsystem
Der Bieter muss über ein wirksames Risikomanagementsystem gemäß § 26 VAG einschließlich einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß § 27 VAG bzw. bei Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands nach den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Sitzstaates verfügen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung gemäß Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“, dort „Eigenerklärung zum Risikomanagementsystem“.
Bei Bietergemeinschaften bzw. Mitversicherungsgemeinschaften muss jedes Versicherungsunternehmen, das einen eigenen Haftungsanteil am Versicherungsvertrag übernehmen soll, diese Mindestanforderung selbst erfüllen. Eine Zusammenrechnung, Kompensation oder Erfüllung durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
Die Auftraggeberin kann ergänzende Nachweise oder Erläuterungen zum Governance- und Risikomanagementsystem anfordern.
Erfüllt der Bieter bzw. ein als Risikoträger vorgesehenes Mitglied die Mindestanforderung nicht, ist die geforderte Eignung nicht nachgewiesen.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 56 VgV, behandelt.
Im Übrigen gelten die Regelungen und Nachweisanforderungen der Vergabeunterlagen, insbesondere Teil B „Angebotsbedingungen“ und Teil C „Eigenerklärungen zur Eignung“.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Diese Ausschreibung verlangt Nachweise zu Befähigung zur Berufsausübung, Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit, Technische & berufliche Leistungsfähigkeit. Mit einem kostenlosen Firmenprofil gleichen wir die veröffentlichten Anforderungen automatisch mit Ihrem Profil ab — bei jeder Ausschreibung mit strukturierten Eignungskriterien. 14 Tage voller Zugang, keine Kreditkarte.
Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen. (2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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