KETA-Modernisierung KE17: Baubegleitendes Claim-Management (K-19/1419)
KI Gesucht wird ein Dienstleister für baubegleitendes Claim-Management im Rahmen der KETA-Modernisierung KE17.
Gebäudewirtschaft der Stadt Mainz
Lot-Detail aus Schwester-Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (gleiche procedure_id).
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Ausgeschrieben werden Projektsteuerungsleistungen der Projektstufen 3 (Ausführungsvorbereitung), 4 (Ausführung) und 5 (Projektabschluss) sowie Teilleistungen aus früheren Projektstufen, mit den wesentlichen Grundleistungen aus den Handlungsbereichen A-Organisation, B-Qualitäten, C-Kosten, D -Termine und E-Verträge analog der AHO-Schriftenreihe Nr. 9 (Stand Mai 2025) für den Neubau des 4-zügigen Gymnasiums. Die Aufgabe der Projektsteuerung umfasst die Koordination von Projektbeteiligten Die Projektleitung verbleibt bei dem Auftraggeber. Die Beauftragung erfolgt stufenlos. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Projektsteuerers wird das Projekt mit vorbereitenden Maßnahmen (Ausschreibungspaket 1) in die Ausführungs-/Bauphase eingetreten sein. Der Projektsteuerer wird unmittelbar in den laufenden Projektprozess einsteigen müssen. Wegen der Details zu den einzelnen Projektsteuerungsleistungen wird auf die unter dem angeführten Link abrufbaren Vergabeunterlagen, insbesondere die Datei „Leistungskatalog“ und die Datei „Entwurf Projektsteuerungsvertrag“ verwiesen.
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5 von 5 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Maßgebend für die Angebotswertung ist das verbindliche Honorarangebot im Rahmen der endgültigen Angebotsabgabe. Das Honorarangebot im Rahmen des Erst-Angebots ist nur indikativ. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, insbesondere auf die Datei „Zuschlagskriterien“ verwiesen.
Maßgebend für die Angebotswertung sind die mit den Erst-Angeboten gemachten Angaben nebst den Erläuterungen im Bieter- und Verhandlungsgespräch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, insbesondere auf die Datei „Zuschlagskriterien“ verwiesen.
Maßgebend für die Angebotswertung sind die mit den Erst-Angeboten gemachten Angaben nebst den Erläuterungen im Bieter- und Verhandlungsgespräch. Wegen der weiteren Einzelheiten und auch zu den Unterkriterien wird auf die Vergabeunterlagen, insbesondere auf die Datei „Zuschlagskriterien“ verwiesen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Entsprechend der Regelung in § 160 GWB. Zitat: „(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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