Dienstleistungskonzession - Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienste, BFRA - Campus Schulzendorf, Ruppiner Chaussee 268, 13503 Berlin
KI Gesucht wird ein Betreiber für eine Kantine am Campus Schulzendorf der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienste.
Lot-Detail aus Schwester-Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (gleiche procedure_id).
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Schwaben, betreibt die ANKER-Dependance "Behördenzentrum Augsburg, Aindlinger Str. 16 in 86167 Augsburg" mit einer Kapazität von 176 Unterbringungsplätzen. Die Einrichtung dient der Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach § 44 AsylG. Gegenstand der Ausschreibung sind Verpflegungsleistungen für die in der Einrichtung untergebrachten Personen. Der Auftragnehmer stellt durch seine Leistungserbringung die tägliche Vollverpflegung der untergebrachten Personen an 365 Verpflegungstagen pro Jahr (Schaltjahre: 366 Tage im Jahr) in der Einrichtung sicher. Die Speisen und Getränke werden vom Auftragnehmer entsprechend zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmter Speisepläne angeliefert und im Rahmen der Essensausgabe in der Einrichtung verteilt. Der Auftragnehmer übernimmt dabei die Produktion und Lieferung, die Essensausgabe der Speisen inklusive der Kontrolle der Essensberechtigung. Die Verpflegung in der Einrichtung für grundsätzlich bis zu 176 untergebrachte Personen wird dabei entsprechend der Belegung täglich abgerufen. Eine geringere Belegung ist möglich. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme einer Mindestmenge besteht nicht. Die Bereithaltungspauschale nach Ziff. 3.1 des Dienstleistungsvertrags bleibt hiervon unberührt. In Ausnahmesituationen können für den Fall einer kurzfristigen Überbelegung auch mehr als 176 Personen zu verpflegen sein. Aktenzeichen der Regierung von Schwaben: RvS.SG14.2-6740.4-6/10 — Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Schwaben, betreibt die ANKER-Dependance Untermeitingen, Gutenbergstr. 5 in 86836 Untermeitingen mit einer Kapazität von 290 Unterbringungsplätzen. Die Einrichtung dient der Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach § 44 AsylG. Gegenstand der Ausschreibung sind Verpflegungsleistungen für die in der Einrichtung untergebrachten Personen. Der Auftragnehmer stellt durch seine Leistungserbringung die tägliche Vollverpflegung der untergeb
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 1× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/5bc17f8f-ab9f-45a2-8998-e022a7172d33/awardcriteria
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit – der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als fünfzehn (15) Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge/Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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KI Die Ausschreibung betrifft die gastronomische Bewirtschaftung von Objekten der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - in zwei Losen.
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