Weiterentwicklung ePA 3.1.3. – 2
Beschreibung
DIe BITMARCK GmbH („BITMARCK“) hat (seinerzeit noch als BITMARCK Service GmbH) einen EVB-IT Systemvertrag zur Erstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft einer von der gematik GmbH zugelassenen elektronischen Patientenakte („ePA“) entsprechend dem gesetzlichen Leitbild als Gesamtsystem sowie anschließenden Systemservice unionsweit ausgeschrieben und am 28. Juni 2019 die Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH („RISE“) bezuschlagt. Die Krankenkassen sind gem. § 342 Abs. 1 S. 2 SGB V seit dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer ePA gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der gematik zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen. Nach §§ 325 Abs. 1, 326 SGB V müssen Anbieter von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur („TI“) über die nach § 325 Abs. 1 SGB V erforderliche Zulassung verfügen, bevor sie die TI nutzen. Gem. § 325 Abs. 2 SGB V lässt die gematik die Komponenten und Dienste der TI auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die gematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der TI auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien (§ 325 Abs. 3 S. 1 SGB V). Diese Prüfkriterien sind technische Festlegungen gem. § 311 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die durch die gematik erstellt und vorgeschrieben werden (vereinfachend: „Spezifikationen“) Diese Spezifikationen enthalten einerseits Vorgaben für die eingesetzten TI-Produkte (sog. „Produkttypversionen“). Die Spezifikationen sind jedoch nicht statisch, sondern neue Versionen zu den Produkttypversionen werden fortlaufend durch die gematik angepasst und im Wege von Releases, die mehrere Neuversionierungen von unterschiedlichen Produkttyp- und Anbietertypversionen bündeln, v
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die Anpassung der elektronischen Patientenakte (ePA) an neue gematik-Spezifikationen (ePA 3.1.3-2).
- Zusätzlich sind neue Hardware-Ressourcen (VAU und HSM Appliances) zu liefern und zu integrieren.
- Der geschätzte Auftragswert liegt bei 216.000 EUR.
- Es handelt sich um eine Auftragsänderung, die eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems vorsieht.
Die Ausschreibung betrifft die Weiterentwicklung des Gesamtsystems TI-App (ePA) gemäß neuer Spezifikationen der gematik.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 135 Abs. 1 GWB: Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. § 135 Abs. 2 S. 2 und 3 GWB: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind. Nach Ablauf der Fristen in den Sätzen 1 und 2 ist ein Antrag nach § 160, mit welchem die Feststellung der Unwirksamkeit nach Absatz 1 begehrt wird, unstatthaft. § 135 Abs. 3 S. 2 GWB: Die Bekanntmachung [...] muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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