Es müssen mind. 3 Beschäftigte beim Bewerber/Bieter tätig sein, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres jeweiligen Heimatstaates als Architekt*in oder Ingenieur*in tätig sind und berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland in diesem Beruf tätig zu werden. Es bedarf einer bauvorlageberechtigten Person im Unternehmen, der Nachweis erfolgt z.B. durch Kammermitgliedschaft. Ist in dem jeweiligen Heimatstaat die Bezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachliche Anforderung, wer über ein Diplom, Prüfzeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis verfügt, deren Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist und berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland als Architekt*in tätig zu werden.