Rüttelklinker
KI Der Landkreis Nienburg/Weser schreibt die Bodenbelagsarbeiten (Rüttelklinker) für den Neubau der Feuerwehrtechnischen Zentrale in Marklohe aus.
Stadt Hoyerswerda · Hoyerswerda · Sachsen · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Im Rahmen des grenzüberschreitenden Projektes „Unter dem gemeinsamen Himmel / Pod Wspólnym Niebem“ wird das Planetarium im Neustadtforum Hoyerswerda zu einem modernen Standort für astronomische, wissenschaftliche und touristische Bildungsangebote entwickelt. Hierzu soll ein digitales Fulldome-System für die 12-Meter-Projektionskuppel einschließlich hochauflösender Projektionstechnik, Rechner- und Netzwerkinfrastruktur, Steuerungs- und Bedienkomponenten sowie Planetariums- und Visualisierungssoftware beschafft, installiert und in Betrieb genommen werden. Die neue Ausstattung soll klassische Planetariumsvorführungen ebenso wie interaktive Anwendungen, wissenschaftliche Visualisierungen und grenzüberschreitende digitale Veranstaltungsformate ermöglichen. Auftragsgegenstand ist die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung eines Fulldome-Systems für das Planetarium im Neustadtforum von Hoyerswerda.
Branche: Bildung & Forschung
Das Wichtigste auf einen Blick
Gegenstand ist die Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung eines digitalen Fulldome-Systems für die 12-Meter-Projektionskuppel des Planetariums im Neustadtforum Hoyerswerda, im Rahmen des grenzüberschreitenden Interreg-Projekts „Unter dem gemeinsamen Himmel / Pod Wspólnym Niebem“ (PLSN.02.02-IP.01-0001/26).
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„§ 3b EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb wird im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. FÜR DIE BEWERBERAUSWAHL IST FOLGENDES ZU BEACHTEN: Bewerber haben eine Erklärung (siehe Vergabeunterlagen) beizulegen, dass gegen sie keine Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung - Entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise - Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Im Zuge der Bewerberauswahl ist zu beachten, dass durch die Teilnehmer einschlägige Referenzen nachzuweisen sind. Dazu ist der bekanntgemachte/zum Download zur Verfügung stehende Leitfaden zur Einreichung von Referenzen zu beachten.“
Mindestens 3 Bewerber · Zuschlag ohne Verhandlung möglich
Richtlinie 2014/24/EU
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
eu-funds
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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