Rüge
Die Rüge ist eine formale Beanstandung eines Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber und Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren.
Die Rüge ist im Vergaberecht ein zwingender Verfahrensschritt vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB muss ein Bieter, der einen Vergabeverstoß erkennt, diesen unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen.
Fristen
Die Rüge muss „unverzüglich" erfolgen, was in der Praxis maximal 10 Kalendertage nach Kenntnis des Verstoßes bedeutet. Verstöße, die aus der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Wird die Rügefrist versäumt, ist ein späterer Nachprüfungsantrag unzulässig — unabhängig davon, ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt.
Form und Inhalt
Die Rüge bedarf keiner besonderen Form, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich (per E-Mail oder Brief) erfolgen. Sie muss den konkreten Vergabeverstoß bezeichnen und den Auftraggeber auffordern, den Verstoß zu beseitigen. Eine allgemeine Beschwerde reicht nicht aus.
Reaktion des Auftraggebers
Eine gesetzliche Antwort- oder Abhilfefrist des Auftraggebers gibt es nicht. Teilt er mit, der Rüge nicht abzuhelfen, läuft ab Zugang dieser Mitteilung die 15-Kalendertage-Frist für den Nachprüfungsantrag (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bieter sollten daher nicht unbegrenzt auf eine Antwort warten, sondern die Fristen im Blick behalten.
Praxistipp
Die Rügepflicht ist eine der häufigsten Fallstricke im Vergaberecht. Bieter sollten bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens lieber eine Rüge zu viel als eine zu wenig aussprechen. Die Rüge wahrt Rechte und kostet (im Gegensatz zum Nachprüfungsverfahren) kein Geld.
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