Vergabekammer

Die Vergabekammer ist die erste Instanz für Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Vergabekammern sind die zuständigen Spruchkörper für die Überprüfung von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie sind bei den Bezirksregierungen oder dem Bundeskartellamt angesiedelt und entscheiden über Nachprüfungsanträge von Bietern, die sich durch Vergabeverstöße in ihren Rechten verletzt sehen.

Zuständigkeit

Für Bundesvergaben ist die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig. Für Landes- und Kommunalvergaben sind die Vergabekammern der jeweiligen Bundesländer zuständig. In einigen Ländern gibt es mehrere Vergabekammern (z.B. Nordrhein-Westfalen mit der Vergabekammer Rheinland in Köln und der Vergabekammer Westfalen in Münster).

Verfahren

Teilt der Auftraggeber mit, einer Rüge nicht abzuhelfen, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang dieser Mitteilung gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von fünf Wochen. Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (Vergabesenat) eingelegt werden.

Voraussetzungen

Bevor ein Nachprüfungsantrag gestellt werden kann, muss der Bieter den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben. Ohne vorherige Rüge ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Dies ist eine häufige Falle für unerfahrene Bieter.

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