Erklärung nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 VgV (Versicherungen)
Der Wirtschaftsteilnehmer hat über folgende Versicherungen mit Beginn der ersten Leistung bis zum Abschluss aller Leistungen zu verfügen:
- Berufshaftpflichtversicherung/Betriebshaftpflichtversicherung
Die Deckungssummen der Versicherung müssen mindestens betragen:
für Personenschäden 10.000.000,00 EUR
für sonstige Schäden 2.000.000,00 EUR
In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der
Deckungssumme beträgt und Leistungen in der AWZ der Bundesrepublik Deutschland abdeckt.
Der Wirtschaftsteilnehmer hat mindestens über alle nach deutschem Recht erforderlichen Pflichtversicherungen zu verfügen, die für die auftragsgegenständlichen Leistungen und Tätigkeiten erforderlich sind sowie solche, die erforderlich wären, wenn die eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Maschinen unter deutscher Flagge registriert bzw. in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet bzw. betrieben würden.
Angabe in der "Eigenerklärung Eignung"; Ziffer 6 oder in anderer geeigneter Form (EEE)