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Betrieb der Kindertagesstätte in Eddelak (II)
Amt Burg-St. Michaelisdonn · Burg (Dithmarschen) · Schleswig-Holstein · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenNicht losweise Vergabe🏆 Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen - Kindertagesstättenwerk · Meldorf
- Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen - Kindertagesstättenwerk · Meldorf Großunternehmen
Beschreibung
Gegenstand des Verfahrens ist der Betrieb der Kindertagesstätte inklusive Betreuungsleistungen für voraussichtlich 80 - 100 Kinder im Alter von null Jahren bis zum Schuleintritt.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität der Leistungen nach dem Standardqualitätskostenmodell 40 %Qualität
Zu erwartende Qualität der Leistungen nach dem Standardqualitätskostenmodell (im Sinne des Teil 5 des KiTaG SH), insbesondere zu erwartendes pädagogisches Qualitätsniveau und Strukturiertheit der Betreuung anhand des Betreuungskonzepts. Dabei Berücksichtigung von besonderen Bildungsschwerpunkten, Einsatz und Qualifikation des Personals, Nachhaltigkeits-, Raum- und Verpflegungskonzepten, Kooperationsplanung und Form der Elternbeteiligung.
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Höhe der beanspruchten Ergänzenden Förderung 30 %Preis
Höhe der beanspruchten Ergänzenden Förderung durch die Standortgemeinden für die angebotenen Leistungen nach dem Standardqualitätskostenmodell
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Zu erwartende Qualität der über das Standardqualitätskostenmodell hinausgehenden Leistungen 15 %Qualität
Zu erwartende Qualität der über das Standardqualitätskostenmodell hinausgehenden Leistungen, insbesondere zu erwartendes pädagogisches Qualitätsniveau und Strukturiertheit der Betreuung anhand des Betreuungskonzepts. Dabei Berücksichtigung von besonderen Bildungsschwerpunkten, Einsatz und Qualifikation des Personals, Nachhaltigkeits-, Raum- und Verpflegungskonzepten, Kooperationsplanung und Form der Elternbeteiligung.
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Höhe der Ergänzenden Förderung 15 %Preis
Höhe der Ergänzenden Förderung für die angebotenen, über das Standardqualitätskostenmodell hinausgehenden Leistungen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB). Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die vorgenannten Rügeobliegenheiten gelten nicht für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§ 134 GWB). Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen - Kindertagesstättenwerk1 Veröffentlichung
- 24.04.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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