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Erdarbeiten Neubau Feuerwehr Karlsbad-Langensteinbach
Gemeinde Karlsbad · Karlsbad · Baden-Württemberg · Kommunaler Auftraggeber
Beschreibung
Im Zuge des Neubaus des Feuerwehrhauses in Karlsbad-Langensteinbach ist die Vergabe von Erdarbeiten vorgesehen. Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines eingeschossigen Feuerwehrgebäudes mit Fahrzeughallen sowie zugehörigen Neben- und Freianlagen. Die auszuführenden Leistungen beinhalten insbesondere das Abtragen, Zwischenlagern sowie ggf. das Abfahren und ordnungsgemäße Entsorgen von Oberboden und Bodenmaterial. Weiterhin umfasst das Leistungsspektrum die Herstellung der Baugruben einschließlich Aushub, Böschungssicherung bzw. Verbau nach Erfordernis sowie die Planumsherstellung. Ergänzend sind Maßnahmen zur Geländeprofilierung, der Wiedereinbau geeigneter Materialien sowie ggf. die Herstellung von Arbeits- und Sauberkeitsschichten Bestandteil der Leistung. Die Veröffentlichung erfolgt voraussichtlich Mitte Juli in einem EU-weiten offenen Verfahren. Die Ausführung der Erdarbeiten ist derzeit im Zeitraum von Oktober 2026 bis einschließlich Januar 2027 vorgesehen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Erdarbeiten für den Neubau eines Feuerwehrhauses in Karlsbad-Langensteinbach.
- Leistungen umfassen Aushub, Baugrubensicherung, Planumherstellung und Geländeprofilierung.
- Geschätzter Wert der Maßnahme beträgt 650.000 EUR.
- EU-weites offenes Vergabeverfahren mit Veröffentlichung voraussichtlich Mitte Juli.
- Ausführungszeitraum ist von Oktober 2026 bis Januar 2027.
Die Gemeinde Karlsbad vergibt Erdarbeiten für den Neubau eines Feuerwehrhauses in Karlsbad-Langensteinbach mit einem geschätzten Wert von 650.000 EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot auf Grundlage des niedrigsten Angebotspreises erteilt. Maßgeblich ist die geprüfte und gewertete Angebotssumme gemäß den Vergabeunterlagen. Weitere qualitative Zuschlagskriterien finden keine Anwendung.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Informationen über die Überprüfungsfristen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer, die unter Vl.4.1) angegeben ist, gestellt werden, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtige Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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