Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen
SPRIND GmbH · Leipzig · Sachsen
Beschreibung
Die SPRIND GmbH (SPRIND) hat im Jahr 2024 einen Rahmenvertrag über Kommunikations- und Marketingleistungen mit der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG geschlossen (siehe Vorankündigung OJ S 207/2024, 644182-2024 vom 23.10.2024). Der Vertrag deckt inhaltlich sämtliche für SPRIND erforderlichen Leistungen im Bereich Markenführung, Kampagnenentwicklung, Content-Produktion sowie begleitende Kommunikations- und Marketingmaßnahmen ab. Der Rahmenvertrag über zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre, sieht eine Höchstmenge vor. Aufgrund neuer Aufgaben der SPRIND im Zusammenhang mit der im Jahr 2025 gestarteten Initiative "Next Frontier AI" ist ein zusätzlicher Leistungsumfang erforderlich geworden, der über die ursprünglich angenommene Bedarfsmengenplanung hinausgeht. Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde daher einmalig um 50 % erhöht. Der Vertragsgegenstand selbst - Kommunikations- und Marketingleistungen - bleibt unverändert. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe war die Initiative "Next Frontier AI" weder konzipiert noch absehbar. Diese Initiative wurde erst im Herbst 2025 als strategische Antwort auf die sich rasant verändernde geopolitische und technologische Lage im Bereich der Künstlichen Intelligenz entwickelt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung für Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und -maßnahmen für die SPRIND GmbH.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.“
Preiseinschätzung
Basierend auf 22 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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