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Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Sterilisationsregelung im Betreuungsrecht nach altem und nach neuem Recht
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz · Berlin · Berlin · Oberste Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
INTERVAL GmbH
Auftragnehmer
Bieter-Übersicht: 3 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: INTERVAL GmbH. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Das Forschungsvorhaben soll sich entsprechend der Vorgaben des Reformgesetzgebers schwerpunktmäßig auf die Anwendungspraxis der Sterilisationsregelung im Jahr vor und im Jahr nach der Neuregelung des Sterilisationsparagraphen beziehen, die zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Um möglichst belastbare Aussagen über die Anwendungspraxis vor und nach der Neuregelung treffen zu können, soll darüber hinausgehend eine größere Zahl von Gerichtsakten ausgewertet werden, indem der Untersuchungszeitraum auf zwei Jahre vor und zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgedehnt wird. Dementsprechend sollen die bundesweit bei den Betreuungsgerichten anhängigen Gerichtsverfahren aus den Jahren 2021/22 und 2023/24 ausgewertet und miteinander verglichen werden. Durch das Forschungsvorhaben sollen empirische Erkenntnisse darüber gewonnen werden, in welchen konkreten Fallgestaltungen die Einwilligung in eine Sterilisation nach § 1905 BGB a.F. und § 1830 BGB erklärt und genehmigt wurde und in welchen konkreten Fallgestaltungen eine Einwilligung oder eine gerichtliche Genehmigung versagt wurde. Es soll insbesondere untersucht werden, ob die Betroffenen im Entscheidungsprozess ausreichende Unterstützung erhielten, welche Gefahren als Grund für die Sterilisation angenommen wurden und mit welchen Maßnahmen den Gefahren begegnet werden konnte. Des Weiteren soll nach Möglichkeit untersucht werden, ob auch Frauen sterilisiert wurden, die nicht einwilligungsfähig waren, von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und/oder den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern aber als einwilligungsfähig eingestuft wurden, um ein betreuungsgerichtliches Verfahren zu umgehen. Damit soll die Untersuchung eine rechtstatsächliche Grundlage für die Frage bilden, ob ein Bedürfnis dafür besteht, die Sterilisation von einwilligungsunfähigen Erwachsenen auf Grundlage einer stellvertretenden Einwilligung in engen Ausnahmefällen weiterhin zuzulassen, ob der Schutz der betroffenen Personengruppe durch die N
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
- Barrierefreiheit berücksichtigt
„Das Vergabeverfahren wird ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes (www.evergabe-online.de) abgewickelt. Auf der e-Vergabe-Plattform können die Vergabeunterlagen heruntergeladen werden. Teilnahmeanträge und Angebote müssen elektronisch mit AnA-Web, der Webanwendung der e-Vergabe, abgegeben werden. Der Auftrag wird im Wege des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb vergeben, § 14 Absatz 1 und 3 Nr. 2, § 17 VgV. Hiermit und durch die Auftragsbekanntmachung werden interessierte natürliche und juristische Personen zur Teilnahme aufgefordert (Teilnahmewettbewerb). Der Antrag auf Teilnahme wird durch das Einreichen eines Antrags unter Beachtung der unter Ziffer 4.1. und Ziffer 4.3 der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien gestellt. Bei Einreichung eines Teilnahmeantrags ist noch kein Angebot einzureichen. Ein Angebot ist erst nach entsprechender Aufforderung durch die Auftraggeberin vorzulegen. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln interessierte Bewerbende die von der Auftraggeberin in den Vergabeunterlagen geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung. Aus den geeigneten Bewerbenden wählt die Auftraggeberin in Phase 1 (Teilnahmewettbewerb) anhand der festgelegten Eignungskriterien (Ziffer 4.3.4. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 2) diejenigen aus, die sie zur Abgabe von Erstangeboten auffordert. Nach Auswertung der eingereichten Angebote in Phase 2 (Angebotsphase) werden die anhand der festgelegten Zuschlagskriterien (Ziffer 4.4.3. der Vergabeunterlagen in Verbindung mit Anlage 3) ausgewählten Bietenden zu Verhandlungen eingeladen. Nach Durchführung der Verhandlungsgespräche (Phase 3) wählt die Auftraggeberin aus den Bietenden, die daran teilgenommen haben, den Bieter oder die Bieterin aus, der oder die den Zuschlag erhalten soll (Phase 4). Damit wird das Vergabeverfahren nach Ablauf der Teilnahmefrist in vier aufeinander folgenden Phasen abgewickelt: (1) Phase 1: Teilnahmewettbewerb (Bewertung der Eignung/Aufforderung ausgewählter Bewerbenden zur Abgabe von Erstangeboten) Nur diejenigen Bewerbenden werden auf ihre (materielle) Eignung überprüft, deren Teilnahmeanträge die formalen Kriterien (Ziffern 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.3. der Vergabeunterlagen) erfüllen, d. h. dass diesen alle geforderten eignungsbezogenen Erklärungen und Unterlagen vollständig beigefügt sind. Bewerbende, welche die geforderten Erklärungen und Formulare nicht, nicht vollständig oder nicht in der geforderten Form vorlegen, haben ihre Eignung nicht nachgewiesen. In diesem Fall wird der Teilnahmeantrag zurückgewiesen. Dies dient der Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes aus § 97 Absatz 1 und 2 GWB und bedeutet den Ausschluss vom Verfahren. (2) Phase 2: Angebotsphase (Bewertung der Angebote/Auswahl der Bietenden für Verhandlungsgespräche) Das Angebot ist – erst nach vorheriger Aufforderung durch die Auftraggeberin – unter Beachtung der unter Ziffern 4.4.1. und 4.4.2. der Vergabeunterlagen aufgeführten Formalien innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Die Fristsetzung erfolgt bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe. In dieser Phase bewertet die Auftraggeberin alle nach Aufforderung eingereichten Angebote anhand der in Anlage 3 festgelegten Zuschlagskriterien und wählt diejenigen Bietenden aus, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden. Dabei werden nur solche Angebote berücksichtigt, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Einzelheiten zur Bewertung der Angebote/Punktevergabe sind den Ziffern 4.4.3. und 4.4.4. der Vergabeunterlagen zu entnehmen. (3) Phase 3: Verhandlungsphase (Durchführung von Verhandlungsgesprächen und Bewertung der endgültigen Angebote) Nach Bewertung der Angebote werden die ausgewählten Bietenden – soweit kein Direktzuschlag nach § 17 Absatz 11 VgV erfolgt – zu Verhandlungsgesprächen eingeladen. Zu Beginn des Verhandlungsgesprächs ist eine Präsentation durch den Bieter oder die Bieterin vorgesehen. Verhandelt wird über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien (§ 17 Absatz 10 VgV). Beabsichtigt die Auftraggeberin, die Verhandlungen abzuschließen, werden die verbleibenden Bietenden hierüber unterrichtet und unter einer einheitlichen Fristsetzung aufgefordert, endgültige (d. h. neue oder überarbeitete) Angebote einzureichen, § 17 Absatz 14 VgV. (4) Phase 4: Zuschlagserteilung (Auftragsvergabe) Die Auftraggeberin schließt den Vertrag mit dem Bieter oder der Bieterin, dessen oder deren Erstangebot oder endgültiges Angebot aufgrund der Angebotspräsentation, des ausgehandelten Auftragsinhalts und der ausgehandelten Auftragsbedingungen im Rahmen der bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung die bestmögliche Leistung erwarten lässt und damit das wirtschaftlichste Angebot für die Auftraggeberin darstellt, § 58 VgV, § 127 GWB. Bietende, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Auftraggeberin über den Namen des Bieters oder der Bieterin, dessen oder deren Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) informiert (§ 134 GWB). Im Falle der Zuschlagserteilung übermittelt die Auftraggeberin dem Bieter oder der Bieterin ein Zuschlagsschreiben per E-Mail. Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens an den Bieter oder die Bieterin zustande. Im Nachgang zur Zuschlagserteilung erfolgt die deklaratorische Unterzeichnung der Vertragsurkunde. Das Verfahren endet mit Vertragsschluss oder mit Aufhebung des Vergabeverfahrens. Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14). Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen: - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte, - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte, - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte, - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert. Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils: - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.
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Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. nach WichtigkeitPreis
Zuschlagskriterien sind die Qualität der Forschungskonzeption (Qualität) und der Preis (Brutto-Auftragssumme). Für die Qualität und den Preis können dabei zunächst jeweils maximal 100 Punkte erreicht werden. Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus einer Gewichtung der Qualität (Q) mit 70 Prozent und des Preises (P) mit 30 Prozent. Der Preis (Brutto-Auftragssumme) besteht aus der Gesamtsumme der in dem Kostenplan (Kostenkalkulation) für die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens anzugebenen Kostenpositionen (Personalkosten, Kostenleistungen Dritter, Sachkosten, Reisekosten, etwaige Umsatzsteuerbeträge, eventueller Overhead; siehe Ziffer 4.4.2. der Vergabeunterlagen sowie Formular 12: Preisblatt der Anlage 1: Formulare 1 bis 14). Im Rahmen der Angebotsbewertung können für die Qualität maximal 100 Punkte vergeben werden, die sich auf die einzelnen fachlichen Unterkriterien wie folgt verteilen: - Forschungsgegenstand: maximal 15 Punkte, - Forschungsmethodik: maximal 50 Punkte, - Organisatorische Aspekte bzgl. der Bearbeitung: maximal 25 Punkte, - Aufbau und Verständlichkeit des Angebots: maximal 10 Punkte. Erforderlich ist, dass das Angebot insgesamt mindestens 38 Punkte sowie bei jedem Unterkriterium die jeweils aus dem Bewertungsbogen zu entnehmenden erforderlichen Einzelpunkte erlangt (siehe Formular in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eigene – über den in der Ausschreibung genannten Leistungsumfang hinausgehende – inhaltliche Ergänzungsvorschläge und methodische Forschungsansätze können punktemäßig berücksichtigt werden (siehe zu den Einzelheiten Ziffer 1.2 und Ziffer 2.1 lit. b) der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Eine detaillierte Darstellung der Qualitätskriterien und deren Bewertung ist der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Hinweis: Die Unterkriterien beinhalten keine Mindestkriterien, deren Nichterfüllen jeweils unmittelbar zum Angebotsausschluss führen (vgl. § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Maßgeblich für den Verbleib im Vergabeverfahren ist das Erreichen der jeweiligen Mindestpunktzahl (siehe Tabelle in Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). Die Berechnung des Punktwerts für den Preis erfolgt in der Weise, dass für das günstigste Angebot (brutto) der maximale Punktwert von 100 Punkten angesetzt wird. Die Punkte für die weiteren Angebote werden dann in der Weise berechnet, dass ermittelt wird, um welchen Prozentsatz das günstigste Angebot günstiger ist. Der Maximalpunktwert wird dann um denselben Prozentsatz verringert. Bei der Bewertung eines jeden Angebots gilt jeweils: - Es sind insgesamt maximal 100 Punkte erreichbar. Es erfolgt eine Gewichtung von Qualität (Q) mit 70 Prozent und Preis (P) mit 30 Prozent. Es werden maximal zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, aufgerundet wird ab „0,005“. - Im Rahmen der Qualität (Q) kann ein Angebot ebenfalls maximal 100 Punkte erreichen. Dabei muss ein Angebot bei einzelnen Unterkriterien mit einer Mindestpunktzahl bewertet werden und insgesamt mindestens 38 Punkte erreichen (siehe im Einzelnen Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen). - Für diejenigen Angebote, die die Mindestpunktzahlkriterien erfüllen, wird die Gesamtpunktzahl ermittelt. Die punktbesten fünf Bietenden werden – vorbehaltlich eines Direktzuschlages (siehe Ziffer 4.4. der Vergabeunterlagen) – zur Verhandlung eingeladen. Die Berechnung der Gesamtpunktzahl wird in der Anlage 3 zu den Vergabeunterlagen näher erläutert.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Sieht sich eine am Auftrag interessierte natürliche oder juristische Person durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen bei dem/der Vertreter/in der Auftraggeberin/der Vergabestelle Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Referat I A 5 - Mohrenstraße 37 10117 Berlin Fax: +49 3018580-9525 oder Bundesamt für Justiz - Referat III 3 - Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Fax: +49 22899410-5592 zu rügen, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GWB. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen bis zum Ende der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gerügt werden, § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GWB. Teilt die Auftraggeberin der interessierten natürlichen oder juristischen Person mit, ihrer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann diese gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung bei der zuständigen Stelle für das Nachprüfungsverfahren (siehe nachstehend) einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens stellen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
Geschätzter Wert 168.067 €1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 214 Tage nach Fristende
Auftragnehmer INTERVAL GmbHZuschlagswert 199.950 €1 Veröffentlichung
- 06.02.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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