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Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH · Emden · Niedersachsen
Beschreibung
Beauftragung Dedalus HealthCare GmbH mit Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb; freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 S.1, Nr. 2, S. 2 GWB
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die Finanzbuchhaltungssoftware "Diamant" von Dedalus HealthCare GmbH.
- Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, eine Direktvergabe an einen spezifischen Anbieter.
- Die Bekanntmachung dient der Transparenz im Sinne des § 135 Abs. 3 S.1, Nr. 2, S. 2 GWB.
- Der Auftraggeber ist die Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH mit Erfüllungsort in Emden.
Beauftragung der Dedalus HealthCare GmbH für das Finanzbuchhaltungssystem "Diamant" im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Informationen über die Überprüfungsfristen: Der Vertragsschluss ist noch nicht erfolgt und wird nach Ablauf von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, erfolgen, ohne dass sodann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB eintritt. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 134, 135 und 160 ff. GWB verwiesen. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt gem. § 160 Abs. 3 S. 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Liegen die Voraussetzungen zur Ex-ante-Transparentbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 u. 2 GWB vor, können nicht berücksichtigte Unternehmen nicht mehr die Unwirksamkeit eines vom Auftraggeber ohne vorherige EU-Auftragsbekanntmachung geschlossenen Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB geltend machen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 20.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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