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Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV der MVG in Gunzenhausen
Mobilitäts- und Verkehrs GmbH Gunzenhausen (MVG) · Gunzenhausen · Bayern · Öffentliches Unternehmen (regional)
Angebotsfrist abgelaufen — eine mögliche Verlängerung im Original-Portal prüfen →Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind die in den beiliegenden Leistungsbeschreibungen bezeichneten Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV der MVG in Gunzenhausen: - MVG-Stadtbusverkehr, Linie 640, 640.1 und 641 (LOS 1), - MVG-Rufbusverkehr auf den Linien 642.1 bis 642.5 sowie auf den die Stadtbuslinien 640 und 641 (LOS 2), - MVG-Freizeitverkehre der Linie 689 (LOS 3), - MVG-Freizeitverkehre der Linie 699 (LOS 4). Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Verkehre ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und deren Anlagen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Ausschreibung von Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV der MVG in Gunzenhausen, aufgeteilt in vier Lose (Stadtbusverkehr, Rufbusverkehr, Freizeitverkehre).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
Den Zuschlag erhält unter Berücksichtigung der oben dargestellten Zuschlagslimitierung das je Los wirtschaftlichste Angebot. Dabei ist der Angebotspreis in Form der Betriebskosten nicht allein ausschlaggebend. Nähere Angaben enthalten die Vergabeunterlagen
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei Angeboten von Bewerbergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der nachzuweisenden Referenzen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Die nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bewerbergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 3 Abs. 3 Subunternehmervertrag bei der Erbringung der hiesigen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bewerbergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Bewerber können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bewerber während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bewerber sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bewerber tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit sich ein Bewerber im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird; der Bewerber hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 3 Subunternehmervertrag bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bewerber zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Hat der Bewerber sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bewerber dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei Angeboten von Bewerbergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der nachzuweisenden Referenzen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Die nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bewerbergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 3 Abs. 3 Subunternehmervertrag bei der Erbringung der hiesigen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bewerbergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt. Bewerber können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bewerber während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bewerber sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bewerber tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit sich ein Bewerber im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird; der Bewerber hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 3 Subunternehmervertrag bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bewerber zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Hat der Bewerber sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bewerber dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können. Der Bewerber hat durch eine Eigenerklärung zu erklären, dass er über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bewerber dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen unverzüglich nachweisen kann. Im Falle der Abgabe eines Teilnahmeantrags durch eine Bewerbergemeinschaft ist es für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerbergemeinschaft ausreichend, wenn die hier genannten Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bewerber über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können. Der Bewerber hat durch eine Eigenerklärung zu erklären, dass er über wirtschaftliche Mittel im einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bewerber dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen unverzüglich nachweisen kann. Im Falle der Abgabe eines Teilnahmeantrags durch eine Bewerbergemeinschaft ist es für die Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerbergemeinschaft ausreichend, wenn die hier genannten Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bewerber gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Für Los 1 gelten folgende Mindestbedingungen: 1) Der Bewerber muss eine oder mehrere Referenzen über Linienverkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach § 42 oder § 43 PBefG (nicht § 42a PBefG!) entweder über mindestens eine während der letzten 60 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags ununterbrochen erbrachte Leistung (unabhängig vom Umfang) oder eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags insgesamt erbrachte Leistungsmenge von mindestens 300.000 Fahrplankilometer nachweisen; es reicht eine Ausführung als Subunternehmer. 2) Bei dem Referenzverkehr muss es sich um einen Stadtbus-Verkehr in Klein- und Mittelstädten handeln, welcher mit Niederflurbussen in einer Bedienungsqualität tagesdurchgängig in einem Takt kleiner 1 Stunde verkehrt;
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bewerber gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Für Los 2 gilt folgende Mindestbedingung: Der Bewerber muss eine oder mehrere Referenzen über Linienverkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach § 42 oder § 43 PBefG (nicht § 42a PBefG!) entweder über mindestens eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags ununterbrochen erbrachte Leistung (unabhängig vom Umfang) oder eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags insgesamt erbrachte Leistungsmenge von mindestens 50.000 Fahrplankilometer nachweisen; es reicht eine Ausführung als Subunternehmer.
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bewerber gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Für Los 3 gilt folgende Mindestbedingung: Der Bewerber muss eine oder mehrere Referenzen über Linienverkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach § 42 oder § 43 PBefG (nicht § 42a PBefG!) entweder über mindestens eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags ununterbrochen erbrachte Leistung (unabhängig vom Umfang) oder eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags insgesamt erbrachte Leistungsmenge von mindestens 50.000 Fahrplankilometer nachweisen; es reicht eine Ausführung als Subunternehmer.
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Der Bewerber gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Für Los 4 gilt folgende Mindestbedingung: Der Bewerber muss eine oder mehrere Referenzen über Linienverkehrsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach § 42 oder § 43 PBefG (nicht § 42a PBefG!) entweder über mindestens eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags ununterbrochen erbrachte Leistung (unabhängig vom Umfang) oder eine während der letzten 12 Monate vor Abgabe des Teilnahmeantrags insgesamt erbrachte Leistungsmenge von mindestens 50.000 Fahrplankilometer nachweisen; es reicht eine Ausführung als Subunternehmer.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: „(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“ Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
- Frist 19.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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