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Rahmenvereinbarung Innenrevision - 30022239
Mainzer Stadtwerke AG · Mainz · Rheinland-Pfalz
Frist vorbei — Zuschlag ansehen · an PwC →Beschreibung
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über externe Revisionsleistungen für die Interne Revision der Unternehmensgruppe Mainzer Stadtwerke AG
Änderungen am Verfahren
1 AktualisierungDer Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
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✏️ Änderung
Fehlendes Dokument "D1_Verzeichnis Unterauftragnehmer" wurde nachträglich hochgeladen.
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gesucht wird eine Rahmenvereinbarung für externe Revisionsleistungen zur Unterstützung der Internen Revision der Mainzer Stadtwerke AG.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Konzept 40 %Qualität
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Projektteam 30 %Qualität
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Preis 30 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut: "§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen." Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Angebote werden eingeholt
6 Veröffentlichungen
- Frist 03.09.2024 Die Anforderungen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (BT-747/BT-750) wurden angepasst. Benennung von mindestens drei vergleichbaren Referenzen. Vergleichbar sind solche Referenzen, die • eine Revisionsdienstleistungen, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben, von mind. 100 Personentagen pro Jahr und • für ein kommunales Unternehmen zum Gegenstand hatten. Bei mindestens einer Referenz muss der Auftragnehmer ein kommunales Unternehmen in der Energiewirtschaft (z.B. Stadtwerk mit Tätigkeit im Rahmen der Energieversorgung) sein. Die Referenzprojekte dürfen nicht älter als drei Jahre ab Bekanntmachung sein. Dabei werden auch Referenzen akzeptiert, die bereits seit mindestens einem Jahr erbracht werden.
- Frist 03.09.2024 Original-Veröffentlichung
- Frist 03.09.2024 Fehlendes Dokument "D1_Verzeichnis Unterauftragnehmer" wurde nachträglich hochgeladen. aktuell
- 27.08.2024 Die Anforderungen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (BT-747/BT-750) wurden angepasst. Benennung von mindestens drei vergleichbaren Referenzen. Vergleichbar sind solche Referenzen, die • eine Revisionsdienstleistungen, wie in der Leistungsbeschreibung beschrieben, von mind. 100 Personentagen pro Jahr und • für ein kommunales Unternehmen zum Gegenstand hatten. Bei mindestens einer Referenz muss der Auftragnehmer ein kommunales Unternehmen in der Energiewirtschaft (z.B. Stadtwerk mit Tätigkeit im Rahmen der Energieversorgung) sein. Die Referenzprojekte dürfen nicht älter als drei Jahre ab Bekanntmachung sein. Dabei werden auch Referenzen akzeptiert, die bereits seit mindestens einem Jahr erbracht werden.
- 16.08.2024 Fehlendes Dokument "D1_Verzeichnis Unterauftragnehmer" wurde nachträglich hochgeladen.
- 05.08.2024 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 125 Tage nach Fristende
Auftragnehmer PwC1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 40 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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