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Anlassbezogene Sonderprüfung nach § 14 Abs. 2 S. 2 KAGB bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt a.M.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · Bonn · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Bund)
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Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Durchführung einer anlassbezogenen Sonderprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAGB bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Die Leistung wird im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB, §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 Abs. 5, 7, 10 und 11 VgV vergeben. Die Auftraggeberin behält sich gem. § 17 Abs. 11 VgV wegen der besonderen Dringlichkeit der Sonderprüfung vor, den Auftrag auf Grundlage der Erstangebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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FestpreisPreis
Der Zuschlag ergeht auf das wirtschaftlichste Angebot. Die Prüfung wird zu einem Festpreis durchgeführt. Das einzige Zuschlagskriterium ist der in § 11 Abs. 1 des Vertrages angegebene Festpreis zuzüglich Umsatzsteuer.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
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Auftragnehmer Forvis Mazars GmbH & Co. KGZuschlagswert 255.000 €1 Veröffentlichung
- 09.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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