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Stadt Cottbus - VHVmöTw 40/2025 - Verhandlungsvergabe sonst. Schulpersonal
Stadtverwaltung Cottbus · Cottbus · Brandenburg · Kommunaler Auftraggeber
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Mit diesen Personengruppen sollen Schülerinnen und Schüler an den Cottbuser Schulen unterstützt werden und so die Teilhabe am Unterricht und am Schulleben verbessert werden. Sonderpädagogische Förderbedarfe, Krankheit, Migrationshintergrund, schwieriges familiäres Umfeld oder eine kurzzeitige Herausforderung stellen Schülerinnen und Schüler manchmal vor Schwierigkeiten und verhindern, dass sie sich auf den Unterricht konzertieren können. Durch die benannten Personen, soll ein Unterstützungssystem (neben den Lehrkräften) installiert werden, welches die größtmögliche Teilhabe an Unterricht und sozialem Leben in der Schule ermöglicht. Die zukünftige Arbeit soll auf ein schlüssiges Konzept gründen, welches unter den vorhandenen Finanzmitteln die verschiedenen Fachdisziplinen abbildet, vereint und einen möglichst effizienten Personaleinsatz beschreibt. Das durch den Maßnahmeträger beschäftigte sonstige Personal wird nach Vorgabe der Stadtverwaltung fest auf die Schulen verteilt. Durch den Maßnahmeträger muss die fachliche Anleitung, ein Vertretungskonzept und die Qualitätssicherung sichergestellt werden. Die Einsatzzeiten müssen sich an den Gegebenheiten der Schulen orientieren. Eine regelmäßige Abstimmung mit den Schulleitungen, der Schulsozialarbeit, dem Fachbereich Schulen der Stadt Cottbus und eine abgestimmte Berichterstattung sind obligatorisch.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bereitstellung von zusätzlichem Schulpersonal zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedarfen.
- Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für Personaleinsatz, fachliche Anleitung und Qualitätssicherung.
- Verteilung des Personals auf die Schulen der Stadt Cottbus und Abstimmung mit Schulleitungen und Schulsozialarbeit.
- Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb als Verfahrensart.
Die Stadt Cottbus sucht einen Maßnahmenträger zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedarfen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, Seite 1750, berichtigt Seite 3245) Anwendung. §160 GWB lautet auszugsweise: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Außerdem wird auf § 180 GWB ("Schadensersatzanspruch bei Rechtsmissbrauch") in Verbindung mit §§ 160 und 171 GWB verwiesen (besonders § 180 (2) Nr. 2 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 18.03.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 17.02.2025 Original-Veröffentlichung
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
Preiseinschätzung
Basierend auf 80 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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