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Rahmenvertrag Catering-Serviceleistungen für Veranstaltungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) im Ausführungszeitraum vom 04/24 - 03/28
Karlsruher Institut für Technologie · Eggenstein-Leopoldshafen · Baden-Württemberg · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
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Beschreibung
Das KIT verfügt ein modernes Betriebsrestaurant (Casino) auf dem Campus Nord (CN) in Eggenstein-Leopoldshafen, das im Eigenbetrieb betrieben wird und in dem täglich 1.900 Essen ausgegeben. Zusätzlich zum Kantinenbetrieb werden noch ein Bistro sowie ein Gästecasino betrieben. Die Abteilung Catering der Dienstleistungseinheit Allgemeine Dienste (ASERV/VAM-CAT) bietet außerdem noch einen Cateringservice für Veranstaltungen, Tagungen und Seminare auf dem Campus des KIT (Campus Nord, Campus Süd und Campus Ost) oder andere Locations / KIT Liegenschaften im Raum Karlsruhe an. Die Speisen hierfür werden im Casino hergestellt. Auch die Getränkebereitstellung für das Catering erfolgt durch das Casino. Kunden von VAM/CAT sind vor allem die Organisationseinheiten (OE) des KIT, also Institute (oder Teilinstitute), Dienstleistungseinheiten, Präsidium etc.). Der Kunde ist i.d.R. auch Veranstalter der Konferenz, der Tagung, des Seminars etc..
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Lebensmittel & Catering
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rahmenvertrag für Catering-Serviceleistungen für Veranstaltungen des KIT von April 2024 bis März 2028.
- Leistungsumfang beinhaltet Bereitstellung von Equipment (falls nicht vom KIT gestellt), Transport, Auf- und Abbau sowie Gästebetreuung.
- Veranstaltungsorte sind auf dem KIT-Campus (Nord, Süd, Ost) oder anderen KIT-Liegenschaften im Raum Karlsruhe.
- Offenes Vergabeverfahren mit Standardbekanntmachung.
Gesucht wird ein Dienstleister für Catering-Serviceleistungen für Veranstaltungen, Tagungen und Seminare des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) im Zeitraum April 2024 bis März 2028.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann bei der in Ziff. VI.4.1) genannten Vergabekammer beantragt werden. Das Verfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach den §§ 155 ff GWB. Nach § 160 GWB gilt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 161 GWB gilt: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Weitere Angaben 1) Der Erwerber behält sich das Recht vor, den Auftrag aufgrund der ursprünglichen Angebote ohne weitere Verhandlungen zu vergeben
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
2 Veröffentlichungen
- Frist 26.03.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
- Frist 25.03.2024 Original-Veröffentlichung
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
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Preiseinschätzung
Basierend auf 30 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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