Bauüberwachung GSH Strecke 5850 Nürnberg - Regensburg
Beschreibung
Die Bauüberwachung im Los C überwacht die Bautätigkeiten auf dem Streckenabschnitt Neumarkt - Nürnberg km 64,053 - 91,128. Darunter fallen insbesondere die Fachgewerke Oberbau, Leit- und Sicherungstechnik, Kabeltiefbau, Telekommunikationsanlagen, Verkehrsstationen und 50 Hz. In geringerem Umfang sind ebenfalls die Gewerke Oberleitung und Konstruktiver Ingenieurbau zu überwachen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bauüberwachung für den Streckenabschnitt Neumarkt - Nürnberg (km 64,053 - 91,128) im Los C.
- Überwachung von Fachgewerken wie Oberbau, Leit- und Sicherungstechnik, Kabeltiefbau, Telekommunikationsanlagen, Verkehrsstationen und 50 Hz.
- Geringfügige Überwachung von Oberleitung und Konstruktivem Ingenieurbau.
- Auftraggeber ist die DB InfraGO AG.
Gesucht wird eine Bauüberwachung für den Streckenabschnitt Nürnberg - Regensburg (Los C) der DB InfraGO AG.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat — bekanntgegeben in der Ausschreibung zu diesem Verfahren.
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100 % Honorar (übertragene und optionale Leistungen) 100 %Preis
Preis
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100 % Honorar (übertragene und optionale Leistungen) 100 %Preis
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100 % Honorar (übertragene Leistungen) 100 %Preis
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Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung oev
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vertragsänderung Sie sind hier oev
Bestehender Vertrag modifiziert
4 Veröffentlichungen
- 08.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
- 05.06.2026 06 Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich, da nur der bestehende AN über das notwendige projektspezifische Wissen aus den bereits erbrachten Leistungen, insbesondere in Hinblick auf die Bereiche der LST-Planungen, des Erstellens der Betra-Anträge und der Bedienfahrten verfügt. Ein neuer AN müsste sich erst in die Örtlichkeiten, Projektstruktur und den Bauablauf einarbeiten, worduch Verzögerungen und eine erhöhte Fehleranfälligkeit entstehen würden. Der bisherige AN hat sich intensiv in die zu überwachenden Bautätigkeiten eingearbeitet. Ein neuer AN würde erheblichen Organisationsaufwand und Abstimmungsbedarf hinsichtlich der zu stellenden Betra-Anträge erfordern. Die Bauleistungen sind strikt eingetaktet. Durch Bindung eines zusätzlichen AN zur Betra-Beantragung wäre eine ordnungsgemäße Überwachung der Bautätigkeiten womöglich nicht gegeben, da es durch vermehrte Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen und Überschneidungen in der Zuständigkeit kommen könnte. Durch diese Schwierigkeiten wäre eine fristgerechte Ausführung der Maßnahme in Hinblick auf die Totalsperrung der Strecke 5850 zwischen Februar und Juli gefährdet.
- 20.05.2026 002 Ein Wechsel des AN technisch nicht möglich, da nur der bestehende AN über das notwendige projektspezifische Wissen aus den bereits erbrachten Bauüberwachungsleistungen, insbesondere in Hinblick auf Immissionschutz und Beschwerdemanagement verfügt. Ein neuer AN müsste sich erst in die Örtlichkeiten, Projektstruktur und den Bauablauf einarbeiten, worduch Verzögerungen und eine erhöhte Fehleranfälligkeit entstehen würden. Der bisherige AN hat sich intensiv in den Bauablauf und die lärm- sowie erschütterungsintensiven Quellen eingearbeitet. Ein neuer AN würde erheblichen Organisationsaufwand und Abstimmungsbedarf hinsichtlich der immissionstechnisch zu überwachenden Bauleistungen erfordern. Die Bauleistungen sind strikt eingetaktet. Durch Bindung eines zusätzlichen AN als BÜW wäre eine ordnungsgemäße Überwachung der Bautätigkeiten womöglich nicht gegeben, da es durch vermehrte Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen und Überschneidungen in der Zuständigkeit kommen könnte. Durch diese Schwierigkeiten wäre eine fristgerechte Ausführung der Maßnahme in Hinblick auf die Totalsperrung der Strecke 5850 zwischen Februar und Juli stark gefährdet.
- 24.03.2026 03:Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich, da nur der bestehende AN über das notwendige projektspezifische Wissen aus den bereits erbrachten Leistungen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung der Bedienfahrten verfügt. Ein neuer AN müsste sich erst in die Örtlichkeiten, Projektstruktur und den Bauablauf einarbeiten, worduch Verzögerungen und eine erhöhte Fehleranfälligkeit entstehen würden. Der bisherige AN hat sich intensiv in den Bauablauf und die Durchführung der Bedienfahrten eingearbeitet. Ein neuer AN würde erheblichen Organisationsaufwand und Abstimmungsbedarf hinsichtlich der zu überwachenden Bauleistungen erfordern. Die Bauleistungen sind strikt eingetaktet. Durch Bindung eines zusätzlichen AN zur BÜW wäre eine ordnungsgemäße Überwachung der Bautätigkeiten womöglich nicht gegeben, da es durch vermehrte Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen und Überschneidungen in der Zuständigkeit kommen könnte. Durch diese Schwierigkeiten wäre eine fristgerechte Ausführung der Maßnahme in Hinblick auf die Totalsperrung der Strecke 5850 zwischen Februar und Juli stark gefährdet. 02:Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich, da nur der bestehende AN über das notwendige projektspezifische Wissen aus den bereits erbrachten Leistungen, insbesondere in Hinblick auf die Bereiche KTB, TE, RWK sowie OLA verfügt. Ein neuer AN müsste sich erst in die Örtlichkeiten, Projektstruktur und den Bauablauf einarbeiten, worduch Verzögerungen und eine erhöhte Fehleranfälligkeit entstehen würden. Der bisherige AN hat sich intensiv in die zu überwachenden Bautätigkeiten eingearbeitet. Ein neuer AN würde erheblichen Organisationsaufwand und Abstimmungsbedarf hinsichtlich der zu überwachenden Bauleistungenerfordern. Die Bauleistungen sind strikt eingetaktet. Durch Bindung eines zusätzlichen AN zur BÜW wäre eine ordnungsgemäße Überwachung der Bautätigkeiten womöglich nicht gegeben, da es durch vermehrte Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen und Überschneidungen in der Zuständigkeit kommen könnte. Durch diese Schwierigkeiten wäre eine fristgerechte Ausführung der Maßnahme in Hinblick auf die Totalsperrung der Strecke 5850 zwischen Februar und Juli stark gefährdet. 05:Ein Wechsel des AN ist technisch nicht möglich, da nur der bestehende AN über das notwendige projektspezifische Wissen aus den bereits erbrachten Leistungen, insbesondere in Hinblick auf die neu zu errichtende Personenunterführung in Ochenbruck sowie die abzunehmenden Leistungen verfügt. Ein neuer AN müsste sich erst in die Örtlichkeiten, Projektstruktur und den Bauablauf einarbeiten, worduch Verzögerungen und eine erhöhte Fehleranfälligkeit entstehen würden. Der bisherige AN hat sich intensiv in die zu überwachenden Bautätigkeiten eingearbeitet. Ein neuer AN würde erheblichen Organisationsaufwand und Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Abnahmen erfordern. Die Bauleistungen sind strikt eingetaktet. Durch Bindung eines zusätzlichen AN zur BÜW wären rechtzeitige Abnahmen im Fertigteilwerk womöglich nicht gegeben, da es durch vermehrte Abstimmungen zu zeitlichen Verzögerungen und Überschneidungen in der Zuständigkeit kommen könnte. Durch diese Schwierigkeiten wäre eine fristgerechte Ausführung der Maßnahme in Hinblick auf die Totalsperrung der Strecke 5850 zwischen Februar und Juli stark gefährdet. Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU)
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Vergabeergebnis oev
Auftrag wurde zugeschlagen · 206 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (2) BIEGE BÜ HLK Nü-Reg c/o GBL Gesellschaft für Bauüberwachung und -logistik mbH · RAILING. GmbH1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 6.835 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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