Die Referenzen für vergleichbare Aufträge sind im Erklärungsformular anzugeben.
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft muss nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV durch Vorlage von mindestens drei vergleichbaren Referenzen nachweisen, dass die folgenden leistungsspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Vergleichbar sind Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung nach der Aufgabenstellung, also Art, Größe, Umfang und Komplexität des Auftrags vergleichbar sind.
Folgende leistungsspezifischen Anforderungen müssen durch jede einzelne der angegebenen Referenzen erfüllt sein (Mindestanforderungen):
-Bereitstellung eines Fahrradleasingangebots für mehr als 1.000 Beschäftigte.
-Abschluss von Überlassungen mit mehr als 200 Beschäftigten.
-Realisierung eines digitalen Bestell- und Abwicklungsprozesses zur Einführung des Angebots einschließlich Bereitstellung einer Onlineplattform zur elektronischen Abwicklung des Dienstfahrradleasings sowie Schaffung einer Schnittstelle zu der Personal- und Abrechnungsstelle des Auftraggebers.
-Erbringung von Unterstützungsleistungen wie z.B. Informations- und Marketingmaterial, Gestaltung von auftraggeberspezifischen Websites, Schulungen der Personalverantwortlichen, Support der Sachbearbeiter oder interessierten Beschäftigten bei Fragen zum digitalen Bestell- und Abwicklungsprozess.
-Vorhalten eines Versicherungsschutzes für definierte Störfälle und Abwicklung des Störfallmanagements sowie
Ganze Anforderung lesenWeniger anzeigen
- Durchführung von Serviceleistungen wie z. B. jährliche Wartungs- und Inspektionsleistungen bei einem Händler aus dem Vertragspartnernetzwerk des Auftragnehmers.
Mindestens eine der angegebenen Referenzen muss Leistungen im Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 99 GWB oder eines Sektorenauftraggebers gemäß § 100 GWB betreffen (Mindestanforderung). Die vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft benannten jeweiligen
Referenzen müssen aktuell sein, d.h. die Leistungen müssen im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 1. Mai 2026 oder aktueller erbracht worden sein. Maßgeblich hierfür ist, dass zwischen dem Referenzauftraggeber und dem Unternehmen in diesem Zeitraum ein wirksamer Vertrag bestanden hat und auch tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Referenzen, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, werden aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewertet.