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Ganzheitliche Betreuung gem. § 16k SGB II
Stadt Hamm, Kommunales Jobcenter Hamm · Hamm · Nordrhein-Westfalen · Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunal)
Angebote bis 08.09.2026, 06:00 Uhr (noch 27 Tage)
Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die Durchführung einer Maßnahme auf Basis der Rechtsgrundlage § 16 k zweites Sozialgesetzbuch (SGB II). Hauptzielsetzung ist die Rückführung der Teilnehmenden in das Regelsystem. Die Maßnahme wird als erfolgreich bewertet, wenn mindestens 80 Prozent der geförderten Teilnehmenden zum individuellen Ende der ganzheitlichen Betreuung - wieder an Beratungsgesprächen des jeweiligen Mitarbeitenden des Auftraggebers teilnehmen und im Rahmen eines Kooperationsplanes Handlungsschritte für die weitere Entwicklung vereinbaren. Teilnehmende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem Rechtskreis des SGB II. Die Personen sind für die herkömmliche Beratung nicht zugänglich und zudem von komplexen Problemlagen betroffen, die in vielen Fällen nicht vollständig bekannt sind. Es ist möglich, dass einzelne Personen oder Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zugewiesen werden sowie alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Teilnehmende sind. Einige Teilnehmende können über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die ganzheitliche Betreuung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II mit komplexen Problemlagen.
- Ziel ist die Reintegration von mindestens 80 Prozent der Teilnehmenden in das Regelsystem durch Rückkehr zu Beratungsgesprächen.
- Besonderes Augenmerk liegt auf Teilnehmenden mit komplexen Problemlagen und potenziell eingeschränkten Deutschkenntnissen.
- Es handelt sich um ein offenes, standardisiertes Vergabeverfahren der Stadt Hamm.
Gesucht wird ein Träger für die ganzheitliche Betreuung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II mit komplexen Problemlagen und ggf. eingeschränkten Deutschkenntnissen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Barrierefreiheit für alle
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Weitere Anforderungen
-
Qualitätsmanagement-Zertifikat (unabhängige Stelle)
Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach § 46 VgV - Trägerzulassung - (1) Mit dem Angebot vorzulegen: (1.1) Vordruck D.1 Unternehmensangaben und Eigenerklärungen (Abschnitt II Ziffer 11) Eigenerklärungen in Bezug auf die Trägerzulassung Zusicherung des Bieters/Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft, dass eine gemäß §§ 176 I, 178 SGB III erforderliche Trägerzulassung bezogen auf den jeweiligen Fachbereich nach § 5 Abs. 1 Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vorliegt. Andernfalls Zusicherung des Bieters/Bevollmächtigten der Bietergemeinschaft, dass eine erforderlichenfalls ortsbezogene Trägerzulassung spätestens zum Maßnahmebeginn vorliegen wird. (1.2) Vordruck D.1.2 Vergabe von Unteraufträgen und Eignungsleihe Nur dann auszufüllen, wenn ein Unterauftragnehmer eingeschaltet werden soll. Diese Erklärung ist bezüglich Art und Umfang der vom Unterauftragnehmer zu erbringenden Leistungen auszufüllen. Die namentliche Benennung sollte auch bereits mit dem Angebot erfolgen. Wenn dies allerdings zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht möglich sein sollte, muss die namentliche Benennung spätestens bis zur Zuschlagserteilung vorliegen. Angabe der Teile des Auftrags mit Absicht der Unterbeauftragung und Benennung der bereits feststehenden Unterauftragnehmer; Verpflichtungserklärung, dass die vorgesehenen Unternehmen dem Bieter/der Bietergemeinschaft gegenüber gleichlautende schriftliche Erklärungen nach dem Vordruck D.1 Abschnitt II Ziffer 1 - 10 und -soweit notwendig- Vordruck D.1.3 abgeben. Erklärung, dass die vorstehenden Erklärungen vorliegen und kein für eine Unterbeauftragung vorgesehenes Unternehmen darin das Vorliegen von Ausschlussgründen bejaht hat. Falls nicht, verlangt die Vergabestelle die Übersendung der abgegebenen Erklärungen, wenn das Angebot in die engere Wahl kommt. (2) Nur auf besondere Aufforderung (innerhalb von 6 Kalendertagen) vorzulegen: (2.1) Kopie des Zertifikats der Trägerzulassung nebst Anlage für die Trägerzulassung gemäß § 5 VI AZAV bezogen auf den jeweiligen Fachbereich. Bei Bietergemeinschaften muss jedes Mitglied über eine Trägerzulassung verfügen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
-
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- Frist 08.09.2026 Original-Veröffentlichung
- 07.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
nach Ablauf der Angebotsfrist
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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