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Vergabe von Fachplanungsleistungen Elektroinstallationsplanung der Anlagengruppen 4, 5, 6 und 8 in den Leistungsphasen 5 bis 8 für die Generalsanierung Schorndorf
Rems-Murr-Kliniken gGmbH · Winnenden · Baden-Württemberg · Öffentliches Unternehmen (regional)
Frist vorbei — Zuschlag ansehen · an Zeeb + Frisch GmbH →Beschreibung
Gegenstand des Verfahrens ist Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Leistungen der Fachplanung Elektroinstallation der Anlagengruppen 4, 5, 6 und 8 nach §§ 53, 55 HOAI 2021 i.V.m. Anlage 15.1 in den Leistungsphasen 5 bis 8 für die "Generalsanierung Rems-Murr-Klinikum Schorndorf". Das Projekt teilt sich in Vorabmaßnahmen (Station 1, ZPA, Labor) und die Hauptmaßnahme (Funktionsneubau), sowie die zusätzlichen Leistungen "Kapelle" und BOS-Funkausstattung.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesucht werden Fachplanungsleistungen für Elektroinstallationen im Rahmen einer Generalsanierung eines Klinikums.
- Die Leistungsphasen 5 bis 8 sind beauftragt, mit optionalen Leistungsphasen 1-9 für Kapelle und BOS-Funkausstattung.
- Das Projekt gliedert sich in Vorabmaßnahmen, Hauptmaßnahme, Kapelle und BOS-Funkausstattung.
- Die genauen Anforderungen und der Umfang der Leistungen werden in der zweiten Stufe der Vergabe bekannt gegeben.
Vergabe von Fachplanungsleistungen für Elektroinstallationen (Anlagengruppen 4, 5, 6, 8) in den Leistungsphasen 5-8 für die Generalsanierung des Rems-Murr-Klinikums Schorndorf.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
3–5 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Handelsregister
Geforderte Mindeststandards zur Berufsausübung: - Aktueller Auszug der Eintragung des Unternehmens in das Berufsregister (Handelsregister, Berufskammer oder vergleichbar). Mit dem Teilnahmeantrag sind Eigenerklärungen darüber vorzulegen, dass der Bewerber in den vergangenen drei Jahren: - weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB; - nicht zahlungsunfähig ist, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrensmangels Masse nicht abgelehnt worden ist, er sich nicht im Verfahren der Liquidation befinden oder seine Tätigkeit eingestellt ist, § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB; - weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch die die Integrität in Frage gestellt wird, § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung, § 123 Abs. 3 GWB entsprechend; - weder selbst noch eine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, § 124 Abs. 1 N.4 GWB; - keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrages erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB; - in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB; - dass kein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt; - in das Berufs- oder Handelsregister (Register der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes oder der nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Landes zuständigen Stelle eingetragen ist. Der Bewerber hat einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der in der Bekanntmachung benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge, Kopie ausreichend, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung). Bei Bewerbergemeinschaften gilt dies für sämtliche Mitglieder der Bewerbergemeinschaft. Gemäß Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an bestimmte Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Auch dürfen bestehende Verträge mit diesen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht weiter erfüllt werden. Dies betrifft: - russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, - juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter dem ersten und zweiten Spiegelstrich genannten Organisationen handeln. Hiervon sind ausweislich der Vorschrift auch Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten in Anspruch genommen werden und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, erfasst. Erforderlich ist daher eine Eigenerklärung, dass der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft - nicht unter den o.g. Personenkreis fallen; - keine Kapazitäten von Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen des o.g. Personenkreises in Anspruch nehmen, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Gesamtjahresumsatz
Auflistung Gesamtjahresumsatz netto der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
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Spezifischer Jahresumsatz (Auftragsbereich)
Eigenerklärung zum Umsatz des Bewerbers (EUR, netto), der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind, aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Als vergleichbar angesehen werden Umsätze für Fachplanungsleistungen der Elektroinstallationsplanung nach §§ 53, 55 HOAI i.V.m. Anlage 15.1 für Klinikgebäude und sonstige vergleichbare Gesundheitseinrichtungen mit unterschiedlichen Funktionsanforderungen.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Dienstleistungen)
Anhand der nachfolgenden genannten Auswahlkriterien wird der Auftraggeber 3 Bewerber auswählen, die er für das Verhandlungsverfahren auf Basis der Vergabeunterlagen zur Abgabe von Erstangeboten auffordert (vgl. § 51 VgV). Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: Unter den Bewerbern wird anhand der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll. Dies erfolgt nach den folgenden Kriterien: Gewertet wird die nach den nachfolgenden Kriterien beste Referenz des jeweiligen Bewerbers. Insgesamt können maximal 9 Punkte erzielt werden. Mehr als eine Referenz zu den genannten Kriterien führt nicht zu einer höheren Punktzahl. 1) Bewertet werden bei der Referenzleistung a) die Herstellkosten der Kostengruppen 200-600 nach DIN 276-1:(2018-12) nach folgender Maßgabe (max. 3 Punkte): bis 35 Mio. EUR brutto 1 Punkt > 35 Mio. EUR bis 45 Mio. EUR brutto 2 Punkte über 45 Mio. EUR brutto 3 Punkte 2) Bewertet wird bei der besten Referenzleistung für dieses Kriterium die Anzahl der Funktionsbereiche nach folgender Maßgabe (max. 3 Punkte): bis 3 Funktionsbereiche 1 Punkt 4 oder 5 Funktionsbereiche 2 Punkte 6 oder mehr Funktionsbereiche 3 Punkte 3) Bewertet wird bei der besten Referenzleistung für dieses Kriterium, ob es sich bei dem Projekt um einen Einstieg in ein laufendes Projekt handelt, wobei der Einstieg entweder in die laufende Lph. 3 oder Lph. 5 erfolgt sein muss. 3 Punkte Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punkte-gleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter überschritten wird, wird der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft ausgewählt, der die höheren Herstellkosten in den Kostengruppen 200 bis 600 gemäß den Mindestanforderungen Ziffer 1) vorlegen kann. Sollte dennoch Gleichstand bestehen, erhält der Bieter den Vorzug, der eine aktuellere Referenz vorlegt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Mit der Anmeldung akzeptieren Sie unsere AGB und bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. AusschreibungsRadar richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wer-den, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Ange-bot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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2 Veröffentlichungen
- Frist 13.10.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 12.09.2025 Original-Veröffentlichung
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 106 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Zeeb + Frisch GmbHZuschlagswert 1.036.681 €1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 6.425 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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