VgV-Verfahren mit Lösungsansätzen | Generalsanierung Hauptgebäude | Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Metzingen
KI Die Stadt Metzingen sucht Planungsleistungen für die Generalsanierung des Hauptgebäudes des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums.
Stadt Wendlingen am Neckar · Wendlingen am Neckar · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
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Kostenlos beobachten →Der Leistungsumfang beinhaltet alle Grundleistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. § 34 Abs. 3 HOAI. Die Planung umfasst dabei insbesondere die Entwicklung der Grundrisse, die Raum und Funktionsplanung, die Integration der mieterspezifischen Ausbauanforderungen und die Schnittstellenkoordination zwischen Vermieterausbau und Mieterausbau. Es ist zwingend zu berücksichtigen, dass eine barrierefreie Erschließung inkl. Aufzug, ein Brandschutz-, sowie ein Schallschutzkonzept umgesetzt wird. Raumprogramm Erdgeschoss - Neuropraxis - Labor - EEG-Raum - zwei elektrophysiologische Untersuchungsräume - Ultraschallraum - mindestens vier Sprech- und Untersuchungszimmer - zwei bis vier weitere Sprechzimmer - Empfang - Schreib- und Telefonräume - Wartebereich - Personalraum mit Teeküche - Putzraum - Patienten-WC - barrierefreies WC Obergeschoss - Onkologische Schwerpunktpraxis - Tagesklinik - Therapievorbereitung - separater Wartebereich für immunsupprimierte Patienten - drei Arztzimmer - zwei Ultraschallräume - Labor - Interventions-/Punktionsraum - Anmeldung - Telefonzentrale - Sekretariat/Studienbüro - Personalraum - Sanitäranlagen - Patienten-WC - barrierefreies WC Dachgeschoss - Allgemeinarztpraxis - Empfang - Wartebereich - separater Infektionswartebereich (optional) - Sprech- und Untersuchungszimmer - EKG - Ultraschall - Labor - Impf- und Verbandsraum - Personalraum - Büro-/Schreibraum für Ärzte und medizinisches Fachpersonal - Lager - Patienten-WCs - barrierefreies WC
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Ergänzende Informationen
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
Branche: Beratung & Dienstleistungen
Das Wichtigste auf einen Blick
Gegenstand ist die Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß HOAI (§ 34 Abs. 3) für den Umbau eines Ärztehauses in Wendlingen am Neckar, einschließlich Grundrissentwicklung, Raum- und Funktionsplanung sowie Koordination von Vermieter- und Mieterausbau.
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Der günstigste Bieter erhält in der Wertung der Kosten die volle Punktzahl. Das doppelte der günstigsten Kosten entspricht 0 Punkten. Zwischen diesen beiden Werten wird interpoliert. Bieter, deren Honorarangebot bei weniger als 75% des durchschnittlichen Preises liegt, werden gem. § 60 Abs. Abs. 1 VgV zur Vorlage einer Aufklärung aufgefordert. Anschließend wird gem. § 60 Abs. 3-4 VgV entschieden, ob der Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird.
Die eingereichten Referenzen werden je Referenz gemäß folgenden Kriterien in der Bewertung berücksichtigt. Die Kriterien werden gemäß der in der Tabelle dargestellten mit maximal 2 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich eine Gesamtpunktzahl von 10 Punkten je Referenz. Die Bewertung beider Referenzen wird addiert. In Summe können durch beide Referenzen zusammen maximal 20 Punkte erreicht werden, die 20 % der Gesamtwertung des Angebots entsprechen. Die Wertungsmatrix der Referenzen wird in Kapitel 4.2.2 des Verfahrensleitfadens beschrieben.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Durchschnittlicher Leistungsspezifischer Umsatz im Bereich Objektplanung Gebäude und Innenräume der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre von mind. 100.000,00 EUR
Es sind 2 Referenzen einzureichen, die mindestens den unten aufgeführten Kriterien entsprechen. Die Vorlage von mehr als zwei Referenzen ist nicht zulässig. Bei Abgabe von mehr als 2 Referenzen wird der Bieter zur Aufklärung aufgefordert, welche der eingereichten Referenzen zu werten sind. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht nach, führt dies zum Ausschluss vom Verfahren. Die abgefragten Angaben zu den Referenzen sind in die Formblätter 09.1_Eigenerklärung Unternehmensreferenz 1 und 09.2_Eigenerklärung Unternehmensreferenz 2 einzutragen. Es müssen für beide Referenzen die Grundleistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. § 34 Abs. 3 HOAI zu mindestens 40 % abschließend durch den Bieter erfolgt sein. Die Endabnahme der durch den Bieter erbrachten Leistungen für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude und Innenräume darf für beide Referenzen nicht früher als am 01.09.2023 erfolgt sein. Folgende Kriterien sind in mindestens einer der eingereichten Referenzen nachzuweisen: - Bauen im Bestand (Sanierung, Erweiterung oder Aufstockung) - Honorarzone III oder höher - 80 % der Grundleistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. § 34 Abs. 3 HOAI wurden durch den Bieter abschließend erbracht. - Die anrechenbaren Kosten für die Objektplanung Gebäude und Innenräume betragen mind. 1.000.000,00 EUR brutto.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Hier wurden Nachweise zu Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit, Technische & berufliche Leistungsfähigkeit verlangt. Für diese Ausschreibung ist die Frist vorbei — mit einem kostenlosen Suchprofil bekommen Sie vergleichbare Ausschreibungen am Tag der Veröffentlichung per E-Mail, statt sie Wochen später über eine Suchmaschine zu finden.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Demnach wird bezüglich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren auf §160 GWB verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Bezüglich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten §§134, 135 GWB. Nach §134 Abs.1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Nach § 134 Abs.2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß §135 Abs.2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach §135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Basierend auf 1.009 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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