Ersatzneubau Brückenbauwerke (BIM) Los 2
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Vergabe-Ergebnis
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Die Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg (SBV BW) vergibt hiermit die Ersatzneubauplanungen und Unterstützung bei der Umsetzung bis zur Vergabe (Zuschlagserteilung) - BIM-Anwendung - von landesweit 31 Bundesstraßenbrücken. Das Gesamtpaket wird aus regionalen Gesichtspunkten in 3 Lose aufgeteilt. Bei hier vorliegenden Ausschreibung handelte es sich um Gebietslos 2 - Regierungspräsidium Karlsruhe. Es betrifft folgende Bauwerke: - Überführung K 9751; MA Käfertal (BW 6417 529 1) - Ufg der Oos u. Schwarzwaldstr. (Oostalbrücke) (BW 7215 534 1) - Ufg der Oos u. Schwarzwaldstr. (Oostalbrücke) (BW 7215 534 2) - Ufg der Oos u. Schwarzwaldstr. (Oostalbrücke) (BW 7215 534 A) - Filsbrücke bei Plochingen (BW 7222 568 1) - Aichtalbrücke (BW 7321 516 0) - Brücke über die Kinzig bei Kehl (BW 7412 507 0) Die Brücken weisen erhebliche Defizite hinsichtlich Tragverhalten und/oder ihrer Konstruktion auf und sind zudem teilweise in einem schlechten Zustand. Aus diesen Gründen verfügen sie über eine kurze Restnutzungszeit und sind schnellstmöglich zu erneuern. Es ist vorgesehen, die Brücken an Ort und Stelle unter Vollsperrung zu ersetzen. Sofern kein zweiter Überbau vorhanden ist, ist ein geeignetes Umleitungskonzept vor Ort abzustimmen und auszuweisen. Der Planung sind die aktuell gültigen technischen Richtlinien zugrunde zu legen. Weitere Veränderungen gegenüber dem Bestand sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Insofern sollte ein Planfeststellungsverfahren nach §17 FStrG erlässlich sein. Im Rahmen der Berücksichtigung des materiellen Rechts kann es jedoch zu gegensätzlichen Interessen der Betroffenen kommen, die dann durch das zuständige Regierungspräsidium abschließend abzuwägen und ggf. auszugleichen sind. Handelt es sich um ein Kreuzungsbauwerk, ist die Planung mit den Kreuzungsbeteiligten abzustimmen. Es sind sämtliche notwendigen Dokumente vorzubereiten. Gleiches gilt für Brücken, bei denen mehrere Baulastträger beteiligt sind.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
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