Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist nach § 134 GWB ist der Mindestzeitraum zwischen der Information der unterlegenen Bieter und der Zuschlagserteilung. In dieser Zeit können unterlegene Bieter ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer einleiten.

Die Stillhaltefrist (auch Wartefrist oder Vorabinformationsfrist) ist eines der zentralen Schutzinstrumente im deutschen Vergaberecht. Sie verhindert, dass ein öffentlicher Auftraggeber den Zuschlag erteilt, bevor unterlegene Bieter die Möglichkeit hatten, die Vergabeentscheidung überprüfen zu lassen.

Rechtliche Grundlage: § 134 GWB

Nach § 134 Absatz 1 GWB muss der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor der Zuschlagserteilung über die Vergabeentscheidung informieren. Erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach dieser Information darf der Zuschlag erteilt werden.

Dauer der Frist

  • 10 Kalendertage bei Information per Telefax oder auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail, eVergabeportal)
  • 15 Kalendertage bei Information per Brief

Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum der Absendung der Information durch den Auftraggeber, nicht das Datum der Veröffentlichung auf TED oder bund.de. Diese Veröffentlichung erfolgt typischerweise erst nach Vertragsschluss und ist für die Fristberechnung ohne Bedeutung.

Folgen einer Verletzung

Wird ein Vertrag unter Verstoß gegen die Stillhaltefrist geschlossen, ist er nach § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn ein unterlegener Bieter dies binnen 30 Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes (spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss) im Nachprüfungsverfahren feststellen lässt.

Was unterlegene Bieter in der Frist tun können

Innerhalb der Stillhaltefrist können unterlegene Bieter:

  1. Den Vergabevermerk und die Unterlagen anfordern und prüfen lassen
  2. Eine Rüge beim Auftraggeber einreichen (Vorstufe zum Nachprüfungsverfahren)
  3. Bei Erfolglosigkeit der Rüge ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einleiten

Mit Eingang des Antrags auf Nachprüfung darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer nicht erteilen (§ 169 GWB).

Praxis-Hinweise

Die Frist ist kurz und die Vorbereitung eines Nachprüfungsverfahrens komplex. Bieter, die einen Verstoß vermuten, sollten sofort nach Erhalt der Information anwaltlichen Rat einholen. Eine Verzögerung von wenigen Tagen kann den Rechtsschutz verwirken lassen.

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