Für Vergabestellen

Was kostet so etwas üblicherweise?

Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das ganze Verfahren. Ermittelt wird er nach § 3 VgV, dokumentiert und begründet nach § 8 VgV im Vergabevermerk (unterhalb der Schwellenwerte über § 1 Abs. 2 UVgO i. V. m. § 3 VgV). Hier sehen Sie, zu welchen Werten vergleichbare Leistungen tatsächlich vergeben wurden.

Warum das mühsam ist

Die Schätzung nach § 3 VgV entscheidet, ob europaweit ausgeschrieben werden muss, welche Fristen gelten und welche Rechtsschutzmöglichkeiten Bieter haben. Sie muss nachvollziehbar hergeleitet und dokumentiert werden — in der Praxis meist aus Erinnerung, Altverträgen und Anbieterauskünften.

Geben Sie oben ein, was Sie beschaffen. Sie erhalten die Verteilung tatsächlicher Zuschlagswerte und einen fertigen Textbaustein für den Vermerk.

← Zum Benchmark Ergänzend: der Vorab-Check zeigt, wie vergleichbare Verfahren ausgegangen sind, und der Entwurfs-Assistent formuliert die Leistungsbeschreibung produktneutral.