Der Landkreis Aschaffenburg ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und VO 1370. Er ist zudem von der Stadt Aschaffenburg, die ihrerseits gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und damit gemäß Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c VO 1370 in ihrem Gebiet ist, mandatiert, für die aus dem Landkreis in die Stadt ein- bzw. ausbrechenden öffentlichen Personenverkehrsdienste gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im o.a. Sinne aufzuerlegen. Der Landkreis beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 1370 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Die zu vergebende Leistung umfasst die Linienbündel Citybus Hösbach, Main-Kahl-Kinzig und Citybus Alzenau samt dem ehemaligen Bündel Maintal-Nord, welches im Bündel Citybus Alzenau aufgeht, im Gebiet des Landkreises und der Stadt Aschaffenburg. Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg, Landkreis Miltenberg) verwiesen (https://www.amina-verbund.de/wp-content/uploads/2025/08/Nahverkehrsplan-Bayerischer-Untermain-2025.pdf). Der Landkreis Aschaffenburg als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen umfassen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderung