Für Vergabestellen
Was kostet so etwas üblicherweise?
Der geschätzte Auftragswert entscheidet über das ganze Verfahren. Ermittelt wird er nach § 3 VgV, dokumentiert und begründet nach § 8 VgV im Vergabevermerk (unterhalb der Schwellenwerte über § 1 Abs. 2 UVgO i. V. m. § 3 VgV). Hier sehen Sie, zu welchen Werten vergleichbare Leistungen tatsächlich vergeben wurden.
324 vergleichbare Vergaben mit veröffentlichtem Auftragswert zu „Winterdienst"
Tatsächliche Zuschlagswerte
Rahmenvereinbarungen gesondert: 54 Verfahren, Median des Höchstwerts 380.137 €. Maßgeblich ist dort nach § 3 Abs. 11 VgV der Gesamtwert über die Laufzeit, nicht der einzelne Abruf.
Über welche Laufzeit?
Der zu schätzende Wert umfasst nach § 3 Abs. 11 VgV die gesamte Laufzeit einschließlich Verlängerungsoptionen, nicht den einzelnen Abruf. Wie lange vergleichbare Verträge liefen:
- Vertragslaufzeit 24 Monate mittlere 50 %: 12–48 Monate · 119 Verfahren
- Verlängerung vorgesehen 90 % im Median 1× verlängerbar · 325 Verfahren
Angaben in Tagen, Wochen und Jahren sind in Monate umgerechnet. Die gewählte Einheit hängt in der Praxis am Vertragstyp, der zusammengefasste Median wird davon mitbestimmt. Maßgeblich für Ihre Schätzung ist die Laufzeit, die Sie selbst vorsehen — einschließlich aller Optionen und Verlängerungen.
Einordnung zu den EU-Schwellenwerten
1.1.2026 – 31.12.2027Welche Schwelle für Sie gilt, hängt davon ab, wer Sie sind und was Sie beschaffen — das kann Ihnen keine Auswertung abnehmen. Zur Orientierung, wo der beobachtete Median liegt:
- Länder, Kommunen und sonstige Auftraggeber (Liefer-/Dienstleistungen) 216.000 €
- oberste und zentrale Bundesbehörden (Liefer-/Dienstleistungen) 140.000 €
- Bauleistungen 5.404.000 €
Schwellenwerte nach Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150, Periode 1.1.2026 – 31.12.2027. Für Sektorentätigkeiten (§ 100 GWB / SektVO), Konzessionen (KonzVgV) und den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (VSVgV) gelten eigene, höhere Schwellenwerte — sie sind hier nicht abgebildet. Maßgeblich ist Ihr eigener geschätzter Auftragswert, nicht der hier beobachtete Median.
Für den Vergabevermerk
Dokumentiert die Marktbeobachtung als eine Grundlage Ihrer Schätzung. Die Festlegung selbst bleibt bewusst offen — sie ist nach § 3 Abs. 1 VgV Ihre.
Zuschlagswerte sind keine Schätzwerte. Ausgewertet werden bereits erteilte Zuschläge vergleichbarer Vergaben. Der nach § 3 VgV zu schätzende Auftragswert umfasst dagegen den konkreten Leistungsumfang einschließlich Optionen und Verlängerungen und ist vom Auftraggeber selbst zu ermitteln. Diese Auswertung ist keine Rechtsberatung. Diese Auswertung wird ohne KI erstellt: die Zahlen stammen unverändert aus veröffentlichten Bekanntmachungen.
← Zum Benchmark Ergänzend: der Vorab-Check zeigt, wie vergleichbare Verfahren ausgegangen sind, und der Entwurfs-Assistent formuliert die Leistungsbeschreibung produktneutral.