Für Vergabestellen
Wie haben andere zugeschnitten?
Die Vergabe in Losen ist nach § 97a GWB der Regelfall — eine Gesamtvergabe muss aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen begründet und dokumentiert werden. Hier sehen Sie, wie vergleichbare Leistungen tatsächlich zugeschnitten waren.
Neu seit 1. Juli 2026: Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat den Losgrundsatz von § 97 Abs. 4 in den neuen § 97a GWB überführt. Für Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur erlaubt § 97a Abs. 3 GWB eine Gesamtvergabe unter erleichterten Voraussetzungen, wenn der Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, prüfen Sie bitte selbst — diese Auswertung trifft dazu keine Aussage.
872 Verfahren mit veröffentlichter Losstruktur zu „Winterdienst"
Aufgeteilt oder als eine Einheit?
Wie viele Lose waren üblich?
575 aufgeteilte VerfahrenGrößenordnung je Los: Median 142.178 € (geschätzter Auftragswert geteilt durch die Losanzahl — eine grobe Orientierung, die tatsächlichen Lose sind unterschiedlich groß).
Wurden die Zuschläge begrenzt?
Nach § 30 VgV dürfen Sie begrenzen, auf wie viele Lose sich ein Bieter bewerben darf und wie viele er höchstens erhalten kann — ein Mittel gegen die Konzentration aller Lose bei einem Anbieter. Wie vergleichbare Stellen das gehandhabt haben:
- Bewerbung auf höchstens 4 Lose Median · 451 Verfahren mit Begrenzung
- Zuschlag auf höchstens 3 Lose Median · 434 Verfahren mit Begrenzung
Grundlage sind ausschließlich Verfahren, die eine Begrenzung veröffentlicht haben. Fehlt die Angabe, heißt das nicht, dass es keine Begrenzung gab — nur, dass der Bekanntmachung keine zu entnehmen war. Ein Anteil „mit Begrenzung" lässt sich daraus nicht ableiten und wird hier nicht behauptet.
Für den Vergabevermerk
Dokumentiert die Marktbeobachtung als eine Grundlage Ihrer Entscheidung. Die Entscheidung selbst bleibt bewusst offen — sie ist Ihre.
Diese Auswertung sagt nichts über die Wirkung einer Losaufteilung.
Gezeigt wird ausschließlich, wie vergleichbare Verfahren strukturiert waren.
Die Entscheidung nach § 97a GWB und ihre Begründung liegen beim
Auftraggeber. Keine Rechtsberatung.
Diese Auswertung wird ohne KI erstellt: die
Zahlen stammen unverändert aus veröffentlichten Bekanntmachungen.
Ob ein anderer Zuschnitt zu mehr Angeboten führt, lässt sich aus den
veröffentlichten Daten nicht belastbar ableiten: Angebotszahlen sind bei
Losvergaben über alle Lose summiert und damit nicht mit einer
Gesamtvergabe vergleichbar.
Bei weiteren
3.557 Verfahren war der
Bekanntmachung keine Losstruktur zu entnehmen; sie sind in den Anteilen
nicht enthalten — fehlende Angaben werden nicht als „nicht aufgeteilt"
gezählt.
Wie diese Zahlen zustande kommen
← Zum Benchmark Ergänzend: der Schätzwert zeigt tatsächliche Zuschlagswerte, der Vorab-Check wie vergleichbare Verfahren ausgingen.