Für Vergabestellen

Wie haben andere zugeschnitten?

Die Vergabe in Losen ist nach § 97a GWB der Regelfall — eine Gesamtvergabe muss aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen begründet und dokumentiert werden. Hier sehen Sie, wie vergleichbare Leistungen tatsächlich zugeschnitten waren.

Neu seit 1. Juli 2026: Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat den Losgrundsatz von § 97 Abs. 4 in den neuen § 97a GWB überführt. Für Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und für Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur erlaubt § 97a Abs. 3 GWB eine Gesamtvergabe unter erleichterten Voraussetzungen, wenn der Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht. Ob Ihr Vorhaben darunter fällt, prüfen Sie bitte selbst — diese Auswertung trifft dazu keine Aussage.

116 Verfahren mit veröffentlichter Losstruktur zu „Fassadensanierung"

Woher diese Zahlen stammen: ausschließlich aus Vergabeergebnissen oberhalb der EU-Schwellenwerte (europaweit bekanntgemachte Verfahren). Zuschläge unterhalb der Schwellen — UVgO und VOB/A Abschnitt 1 — werden in Deutschland nicht zentral veröffentlicht und sind hier deshalb nicht enthalten. Für eine Unterschwellenvergabe sind die Werte eine Einordnung des Marktes, kein Vergleich gleichartiger Verfahren.

Aufgeteilt oder als eine Einheit?

3 in Lose aufgeteilt · im Median 2 Lose 113 als eine Einheit

Wie viele Lose waren üblich?

3 aufgeteilte Verfahren
  • 2-3 Lose 100 %
  • 4-6 Lose 0 %
  • 7-12 Lose 0 %
  • mehr als 12 Lose 0 %

Für den Vergabevermerk

Dokumentiert die Marktbeobachtung als eine Grundlage Ihrer Entscheidung. Die Entscheidung selbst bleibt bewusst offen — sie ist Ihre.

Diese Auswertung sagt nichts über die Wirkung einer Losaufteilung. Gezeigt wird ausschließlich, wie vergleichbare Verfahren strukturiert waren. Die Entscheidung nach § 97a GWB und ihre Begründung liegen beim Auftraggeber. Keine Rechtsberatung. Diese Auswertung wird ohne KI erstellt: die Zahlen stammen unverändert aus veröffentlichten Bekanntmachungen.

Wie diese Zahlen zustande kommen

Ob ein anderer Zuschnitt zu mehr Angeboten führt, lässt sich aus den veröffentlichten Daten nicht belastbar ableiten: Angebotszahlen sind bei Losvergaben über alle Lose summiert und damit nicht mit einer Gesamtvergabe vergleichbar. Bei weiteren 1.229 Verfahren war der Bekanntmachung keine Losstruktur zu entnehmen; sie sind in den Anteilen nicht enthalten — fehlende Angaben werden nicht als „nicht aufgeteilt" gezählt.

← Zum Benchmark Ergänzend: der Schätzwert zeigt tatsächliche Zuschlagswerte, der Vorab-Check wie vergleichbare Verfahren ausgingen.